BGer 6B_268/2007
 
BGer 6B_268/2007 vom 19.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_268/2007 /hum
Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 23. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Aus dem Postscriptum seiner Eingabe, wonach kein Anwalt den Mut habe, ans Bundesgericht zu gelangen, weshalb der Beschwerdeführer "alles allein machen" müsse, folgt, dass er das der Eingabe beigelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2007 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten will. Dieses Rechtsmittel ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid gemäss Empfangsbescheinigung am 16. April 2007 erhalten. Die Beschwerde, die er am 11. Juni 2007 der Post übergeben hat, ist deshalb verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: