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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_230/2007
Urteil vom 15. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
Firma S.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde der Firma S.________ GmbH vom 4. Mai 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen "Abschreibungsentscheid" des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007,
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 8. Mai 2007, mit welcher die Firma S.________ GmbH zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 4. Juni 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da die Firma S.________ GmbH den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 15. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: