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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 118/07
Urteil vom 14. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
T.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen T.________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. März 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 zugesprochen hatte,
dass die IV-Stelle nach einer erneuten Anmeldung von T.________ bei der Invalidenversicherung vom 3. Oktober 2002 mit Verfügung vom 27. Mai 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf berufliche Massnahmen ablehnte,
dass die IV-Stelle auf die dagegen von T.________ erhobene Einsprache hin eine Begutachtung bei der MEDAS Basel, veranlasste (Expertise vom 29. April 2005) und ihr gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 14. November/15. Dezember 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach, wobei sie feststellte, der Rentenanspruch sei ab 1. August 1999 entstanden, die Rentenleistungen bis 1. Oktober 2001 jedoch verwirkt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 abgelehnt hat,
dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, wobei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur überprüft werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 und 105 Abs. 2 OG; vgl. Art. 132 Abs. 2 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006),
dass es bei der umstrittenen Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit um eine sich auf die Würdigung des von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Gutachtens und zahlreiche andere Arztberichte stützende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich bindet und nur mit den genannten Einschränkungen überprüft werden kann,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und in ebenfalls für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG) festgestellt hat, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 12. März 1999 dahingehend verschlechtert hat, dass sie in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend dargelegt hat, weshalb auf die im Gutachten der MEDAS Basel vom 29. April 2005 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 40 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten abzustellen ist und nicht auf die davon abweichenden Einschätzungen der Dres. med. R.________ vom 22. Oktober 2002, der seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht begründet, und S.________ vom 10. März 2004, dessen Angaben widersprüchlich sind,
dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die vom kantonalen Gericht bereits zutreffend als nicht massgebend erachteten Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte zu wiederholen,
dass der weitere Einwand, die MEDAS-Ärzte hätten in einem schnellen Untersuchungsverfahren und unter dem Druck, welchem sie ausgesetzt seien, einen falschen Arbeitsunfähigkeitsgrad festgestellt, haltlos ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden und hier auch nach dem 1. Januar 2007 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung [Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395]),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: