BGer 6B_209/2007
 
BGer 6B_209/2007 vom 08.06.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_209/2007 /rom
Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. Februar 2007 wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien Verfahrensgrundsätze verletzt worden (Beschwerde S. 1), genügen seine rudimentären Angaben den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Frage, ob er damit rechnete, der angekaufte Computer sei deliktischer Herkunft, stellt die Vorinstanz unter anderem darauf ab, dass er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass bei der bestohlenen Firma häufig Unregelmässigkeiten vorgekommen und Waren verschwunden seien, weshalb er habe hellhörig werden müssen, als ihm ein Angestellter dieser Firma ein Angebot zu "speziellen" Konditionen machte (angefochtener Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht strafbar, ein "Schnäppchen" zu machen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es hat nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschwerdeführer über die bestohlene Firma hatte. Zur Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: