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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_136/2007 /rom
Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Daniel Landolt,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Betrugsversuch etc.,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 6. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Rechtsanwalt Daniel Landolt ist im kantonalen Verfahren zum amtlichen Verteidiger von X.________ ernannt worden, offensichtlich ohne dass er gestützt auf eine bei den Akten befindliche Vollmacht um diese Ernennung nachgesucht hätte. Die Ernennung zum amtlichen Verteidiger gilt nur für das kantonale Verfahren, weshalb für das Verfahren vor Bundesgericht eine Vollmacht eingereicht werden muss. Rechtsanwalt Daniel Landolt ist deshalb mit Verfügung vom 1. Juni 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden, eine solche vorzulegen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärt er, eine Vollmacht weder beschaffen noch einreichen zu können, da sein Mandant die Schweiz bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2006 verlassen habe, und dessen derzeitiger Aufenthalt weder ihm noch den Behörden bekannt sei. Auf die Beschwerde ist demnach (androhungsgemäss) nicht einzutreten.
2.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger richtet. Denn X.________, in dessen Namen die Beschwerde einzig erhoben wird, ist bzw. wäre hierzu nicht beschwerdelegitimiert (vgl. nur Urteil 6P.147/2006; 6S.324/2006 vom 6 November 2006 E. 6 und 10).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: