BGer I 645/2006
 
BGer I 645/2006 vom 04.06.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 645/06
Urteil vom 4. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
S.________, 1955, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1955 geborenen S.________ ab 1. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu. Am 16. Dezember 2004 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Berichte der Dres. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Januar 2005, K.________, Spez. Arzt für Innere Medizin FMH spez. Rheuma-Erkrankungen, vom 10. Januar 2005, F.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2005 sowie eine Stellungnahme des Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 9. Mai 2005 ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Rentenerhöhung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Beizug einer zusätzlichen Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 1. Juli 2005 ab (Entscheid vom 20. Juli 2005).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Versicherte beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) die Erhöhung der Invalidenrente und die Durchführung einer Begutachtung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 18. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 19. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 19. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar (E. 2 hievor), ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob seit der Zusprechung der halben Invalidenrente (Verfügung vom 8. Januar 2003) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juli 2005 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
4.2 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist eine Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verändert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
5.
5.1 Im Rahmen der Verfügung vom 8. Januar 2003 stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 11. März 2002. Danach war die Versicherte in der angestammten Arbeit als Charcuterie-Verkäuferin zu weniger als 20 % arbeitsfähig; für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperposition und ohne repetitives Heben und Tragen von über 10 kg war sie zu 50 % arbeitsfähig, wobei die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten.
Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Würdigung dieses Gutachtens und der nachfolgenden medizinischen Akten - Berichte der Dres. med. C.________ vom 3. Januar 2005, K.________ vom 10. Januar 2005, F.________ vom 8. April 2005 sowie Stellungnahmen des Dr. med. R.________ vom 9. Mai und 1. Juli 2005 - mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, festgestellt, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die Vorinstanz ging davon aus, die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. April 2005, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten seit Ende 2004 80 % bis 100 % betrage, stelle im Vergleich zur Beurteilung der MEDAS vom 11. März 2002 bloss eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. Dies ist eine Sachverhaltswürdigung.
5.2 Die Versicherte macht letztinstanzlich geltend, die Vorinstanz stelle ihre Zustandsverschlechterung in Abrede; Tatsache sei jedoch, dass es ihr seit dem Jahr 2004 körperlich und seelisch deutlich schlechter gehe. Deshalb bleibe sie bei ihrem Anspruch auf Rentenerhöhung und schlage eine erneute Begutachtung durch eine unabhängige Stelle vor.
Dieses pauschale Vorbringen ist nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig bilden die vorinstanzlichen Feststellungen das Ergebnis einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zu welchen auch der in Art. 61 lit. c ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt. Bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichten. Aus demselben Grund ist auch letztinstanzlich von der beantragten Anordnung eines Gutachtens abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 729/06 vom 9. Januar 2007, E. 4.2).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes revisionsrechtlich irrelevant ist (SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2 hievor). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: