BGer I 331/2006
 
BGer I 331/2006 vom 01.06.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 331/06
Urteil vom 1. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
W.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005, hob die IV-Stelle Luzern im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision die der Hausangestellten W.________, geboren 1961, ab 1. Januar 2000 zugesprochene Viertelsrente auf Ende Juni 2005 auf.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. März 2006 ab.
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Juli 2005 bis auf weiteres mindestens eine Viertelsrente auszuzahlen; zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Weil die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende Juni 2005. Letztinstanzlich umstritten bleibt die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens.
4.
Das kantonale Gericht hat in formell- und materiellrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der streitigen Fragen erforderlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
5.
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beziffert die Beschwerdeführerin das hypothetische Valideneinkommen neu auf Fr. 57'384.- (= 13 Monatslöhne à Fr. 3'600.- zuzüglich Pauschale von Fr. 10'584.- für Verpflegung und Unterkunft) und errechnet bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'597.- einen Invaliditätsgrad von 41 %. Sie stützt sich dabei auf Angaben der früheren Arbeitgeberin Frau S.________ (Restaurant X.________), wonach die dort bis Ende 1996 als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin angestellte Versicherte in dieser Tätigkeit im Jahre 2002 bei einem vollen Pensum einen Brutto-Barlohn von monatlich Fr. 3'600.- hätte erzielen können.
5.2 Laut Auszug aus den individuellen Konten (IK) rechnete diese Arbeitgeberin jedoch zuletzt die folgenden beitragspflichtigen Einkommen ab:
1992 27'700.-
1993 33'146.-
1994 36'350.-
1995 33'160.-
1996 30'560.-
Es handelt sich dabei um das nach Art. 5 Abs. 1 AHVG "massgebender Lohn" genannte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welches nach Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. f AHVV u.a. auch regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft umfasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese IK-Einträge nicht korrekt sind. Selbst wenn aber das höchste von der Arbeitgeberin S.________ abgerechnete Einkommen des Jahres 1994 von Fr. 36'350.- mit dem Nominallohnindex bis zur Renteneinstellung im Jahr 2005 aufgerechnet wird, wird bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'597.- der anspruchsbegründende Invaliditätsgrad von 40 % klar nicht erreicht. Denn basierend auf dem Index 100 im Jahr 1993 entwickelte sich der Nominallohn im Jahr 2005 im Bereich "Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen" bis auf den Stand von 116.8 Punkten (Tabelle B 10.4/Abteilung 90-93, in: Die Volkswirtschaft, 2/2007, S. 88), womit ein aufgerechneter hypothetischer Validenlohn von rund Fr. 42'000.- und damit eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von 20 % resultiert. Die von Frau S.________ im Jahre 2002 gemachten Angaben erweisen sich somit als unrichtig. Da ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nur bei Annahme eines überhöhten Validenlohns knapp erreicht wird, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, wie hoch das hypothetische Valideneinkommen effektiv anzusetzen ist.
5.3 Auch das erst letztinstanzlich vorgebrachte Argument verfängt nicht, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen ab einem gewissen Zeitpunkt bei Frau S.________ nicht mehr fünf, sondern nur noch vier Tage pro Woche gearbeitet, und darum sei der erzielte Lohn auf ein Vollpensum aufzurechnen. Denn wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, sie habe trotz der Pensenreduktion den gleichen Lohn weiter bezogen, fehlt es an einer Begründung für die Aufrechnung des effektiv bezogenen Einkommens auf ein Vollpensum. War entgegen dieser Aussage der Lohn doch gesenkt worden - laut den IK-Einträgen lag der massgebende Lohn des Jahres 1996 immerhin 16 % unter demjenigen des Jahres 1994 - dann ist in E. 5.2 bereits dargelegt, dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur 20 % beträgt, wenn das hypothetische Valideneinkommen auf der Basis des Einkommens des Jahres 1994 ermittelt wird.
5.4 Bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, dass sich die Versicherte ohne Invalidität beruflich weiterentwickelt hätte. Nach einer je einjährigen Ausbildung in der Klinik Y.________ und der Bäuerinnenschule Z.________ war sie während vieler Jahre als Hausangestellte tätig, bevor sie - bereits 35 Jahre alt - für fünf Jahre als Haushelferin zur Spitex wechselte und im Anschluss daran in die angestammte Tätigkeit zurückkehrte. Bei diesem beruflichen Werdegang fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine angestrebte berufliche Qualifizierung, insbesondere auch dafür, dass sie sich ohne Schulterbeschwerden hätte zur Spitex-Pflegerin ausbilden lassen.
6.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor).
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: