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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 400/06
Urteil vom 31. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Neuengasse 19, 2502 Biel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A.________ war seit 1. August 1989 als Vorarbeiter bei der Firma X.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. Dezember 1999 befand er sich als Beifahrer im Personenwagen eines Kollegen auf der Autobahn, als dieser zufolge eines unerwartet auf die Überholspur ausschwenkenden Lastwagens eine Vollbremsung vollzog und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches die Normalspur querte, in die angrenzende Böschung fuhr, sich über die Längsachse überschlug und auf dem Pannenstreifen auf den Rädern zum Stillstand kam. Gemäss Berichten des Spitals R.________ vom 15. und 20. Dezember 1999 zog sich A.________ eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts und eine 10 cm lange Rissquetschwunde occipital zu. Ossäre Läsionen wurden bildgebend nicht festgestellt. Die SUVA zog in der Folge diverse Berichte des Hausarztes Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, (vom 9. März, 4. Mai, 3. August und 24. Oktober 2000, 21. März, 31. Juli und 25. Oktober 2001, 24. Januar, 21. März, 10. Juli und 17. Oktober 2002, 1. Juli 2003 sowie 18. März 2005 [samt Stellungnahmen des Dr. med. K.________, Facharzt für radiologische Diagnostik, Klinik Y.________, vom 13. April und 20. Oktober 2000 sowie 20. September 2002]), des PD Dr. med. H.________, Chefarzt-Stellvertreter der Poliklinik für Schulter- und Ellbogenchirurgie der Universität Z.________, Spital Z.________, vom 9. Januar 2003, des Instituts für Medizinische Radiologie, Spital I.________, vom 18. September 2003, der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie der Universität Z.________, Spital Z.________, (vom 10. Oktober 2003 [Dr. med. O.________, Oberarzt] und 14. Juli [Dr. med. O.________] sowie 29. Oktober 2004 [PD Dr. med. H.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie]) und des Prof. Dr. med. M.________, Chefarzt-Stellvertreter der Neurologischen-Neurochirurgischen Poliklinik der Universität Z.________, Spital Z.________, vom 8. März 2005 bei und liess kreisärztliche Untersuchungen durchführen (Berichte des Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2001, 27. August 2002, 31. Juli 2003 und 24. August 2004). Nach einer anfänglich vollständigen Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte seine bisherige Tätigkeit schrittweise wieder auf (ab Mitte Juli 2000: 50 %; ab Februar 2002: 100 %).
Gestützt auf die medizinischen Abklärungen teilte die SUVA A.________ mit Schreiben vom 19. April 2005 mit, dass aktuell keine behandlungsbedürftigen Folgen des Verkehrsunfalles vom 14. Dezember 1999 mehr bestünden, weshalb der Fall mit der Übernahme der Heilungskosten bis und mit 25. April 2005 sowie des Taggeldes bis und mit 18. Januar 2003 als abgeschlossen betrachtet werde. Daran hielt sie sowohl mit Verfügung vom 2. Mai 2005 und - nachdem der Versicherte unter Auflegung weiterer Berichte des Dr. med. W.________ vom 23. Juni 2005 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik Y.________, vom 23. Juni 2005 Einsprache erhoben hatte sowie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.________ vom 20. Juli 2005 eingeholt worden war - mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher u.a. ein Bericht des Dr. med. W.________ vom 3. Februar 2006 beilag, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Juli 2006).
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen (namentlich Heilungskosten, Taggelder "sowie ev. eine Rente") zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 27. Juli 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen).
2.2 Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete der Einspracheentscheid vom 9. November 2005, mit welchem die SUVA ihre Verfügung vom 2. Mai 2005 betreffend die Einstellung der Heilkosten- (ab 26. April 2005) und Taggeldleistungen (ab 19. Januar 2003) bestätigte. Da die SUVA über den Anspruch auf eine Rente nicht verfügt hat, ist die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren zu Recht nicht eingetreten. Ebenso ist mit dem im letztinstanzlichen Prozess erneuerten Antrag auf (eventuelle) Zusprechung einer Rente zu verfahren, weil es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
3.
Zu prüfen ist nachfolgend nurmehr, ob die im Bereich Übergang oberes/mittleres Drittel der Brustwirbelsäule (BWS) festgestellten radiologischen Veränderungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Dezember 1999 stehen. Die übrigen Verletzungen gelten unbestrittenermassen als ausgeheilt (Schulterbeschwerden) bzw. nicht unfallbedingt (Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule [HWS]).
4.
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG, namentlich das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289), sowie die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b [mit Hinweisen] S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht ferner, dass, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn entweder der krankhafte Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b, je mit Hinweisen), wofür der Unfallversicherer beweispflichtig ist (Urteil des EVG U 372/04 vom 4. Mai 2005, E. 2.2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329; Urteil des EVG U 496/05 vom 7. Dezember 2006, E. 2 in fine). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des EVG U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Judikatur bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage des intertemporal massgeblichen Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 14. Dezember 1999 datiert, der Einspracheentscheid aber erst am 9. November 2005 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
5.
5.1 Nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich der Berichte des Dr. med. G.________ vom 27. August 2002, 31. Juli 2003 und 20. Juli 2005, des PD Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2003, des PD Dr. med. H.________ vom 29. Oktober 2004, des Prof. Dr. med. M.________ vom 8. März 2005 und des Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2005, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall vom 14. Dezember 1999 und dem aktuellen Beschwerdebild, insbesondere den Veränderungen im mittleren BWS-Bereich, - auch im Sinne einer allenfalls möglichen Teilursache - dahingefallen bzw. der Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des bestehenden Vorzustandes (degenerative Prozesse) zwischenzeitlich so oder so eingestellt hätte (status quo sine). Die Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer sei folglich nicht zu beanstanden.
5.2 Dieser Auffassung ist, wie nachstehend aufzuzeigen ist, beizupflichten.
5.2.1 Im Bericht des Spitals R.________ vom 15. Dezember 1999 war eine ungewöhnliche fokale Skoliose der mittleren BWS unklarer Bedeutung vermerkt worden. Primär habe man den Eindruck einer congenitalen Pathologie mit einem zu breiten Wirbelkörper (WK) respektive einem zu hohen BWK 6. Eine ossäre Läsion im Rahmen einer Fraktion sei aber formell nicht ganz auszuschliessen. Dr. med. W.________ führte in seinem Bericht vom 9. März 2000 aus, auf Grund der Röntgenbilder könne eine Wirbelkörperkompressionsfraktur im Brustbereich des sechsten und siebten Wirbels mit leichter Keilwirbelbildung und Asymmetrie des sechsten Wirbels nicht mit Sicherheit verneint werden. Er empfahl, um die Verdachtsdiagnose einer Wirbelkörperfraktur zu verifizieren bzw. auszuschliessen, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der BWS. Die am 13. April 2000 durchgeführte MRT ergab gemäss gleichentags erstelltem Bericht des Dr. med. K.________ eine hyperkyphosierte BWS mit spondylotischen Abstützungsreaktionen sowie multiplen Schmorl'schen Einbrüchen an den Grund- und Deckplatten. Differentialdiagnostisch wurde ein Morbus Scheuermann als möglich angesehen. Des Weitern zeige sich bei BWK 7 ein etwa 1,3 cm messender Herdbefund, der wahrscheinlich traumatisch, im Sinne einer Infraktion bedingt sei. Der Befund wurde als kontrollbedürftig eingestuft (vgl. auch Bericht des Dr. med. W.________ vom 3. August 2000). Nach Vornahme einer weiteren MRT der BWS am 20. Oktober 2000 hielt Dr. med. K.________ bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen fest, dass bezüglich des etwa 1,3 cm messenden Herdbefundes im ventralen Abschnitt des BWK 7, der posttraumatischen Ursprungs sein könne oder eventuell einem atypischen Hämangiom entspreche, keine Veränderungen eingetreten seien (vgl. auch Berichte des Dr. med. W.________ vom 24. Oktober 2000 und des Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2001). Nach einer am selben Tag durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung führte Dr. med. G.________ am 27. August 2002 aus, dass er - wie auch Dr. med. W.________ - eine nochmalige MRI-Untersuchung der BWS für angezeigt erachte. Insbesondere sei durch den Radiologen, eventuell unter Beizug des PD Dr. med. H.________ der Wirbelsäulen-Chirurgie des Spitals Z.________, zu klären, ob der radiologische Befund an BWK 7 als unfallbedingte Infraktion, als Status nach Morbus Scheuermann oder als benigner Tumor im Sinne eines Hämangioms zu werten sei. Während Dr. med. K.________ seinen bisherigen Befund (vom 20. Oktober 2000) nach erneuter MRT am 20. September 2002 bestätigte, kam PD. Dr. med. H.________ mit Bericht vom 9. Januar 2003 aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die vom Patienten beschriebene Kombination der Schmerzen im Bereich der cranialen BWS und der Schulter - auch durch das erlittene Trauma - nicht erklärbar sei. Im Rahmen seines Berichtes vom 31. Juli 2003 wiederholte Dr. med. G.________ seinen Wunsch nach einer zusätzlichen MRI-Untersuchung der BWS und einer Vorstellung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde bei PD Dr. med. H.________ zur Frage der Ursächlichkeit des Beschwerdebildes. Am 18. September 2003 erhob das Institut für Medizinische Radiologie des Spitals I.________ als Befund einen durchgemachten Morbus Scheuermann mit Hyperkyphosierung der BWS und erhebliche spondylotische Veränderungen. Dr. med. O.________ der Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals Z.________ gelangte mit Bericht vom 10. Oktober 2003 zunächst zum Ergebnis, dass die segmentale Kyphosierung im cranialen BWS-Bereich die vorhandenen Symptome nicht zu erklären vermöchte. Am 14. Juli 2004 präzisierte er seine Ausführungen dahingehend, dass die festgestellten Veränderungen die Kriterien eines Morbus Scheuermann nicht erfüllten, wobei namentlich Hinweise auf Reaktivität fehlten. Inwieweit die dokumentierten Veränderungen Unfallfolgen oder degenerative Prozesse darstellten, sei aus seiner Sicht nicht konklusiv beurteilbar (vgl. auch Bericht des Dr. med. G.________ vom 24. August 2004). PD Dr. med. H.________ kam seinerseits aus wirbelsäulenchirurgischer Optik mit Bericht vom 29. Oktober 2004 zum Schluss, dass ausgewiesenermassen Veränderungen in den BWK 6 und 7 bestünden, welche aber sicher nicht auf ein Trauma zurückzuführen, d.h. nicht traumaassoziiert seien. Die Morphologie mit der festgestellten Endplattenunregelmässigkeit entspreche eher einer wachstumsbedingten, im weitesten Sinne "Scheuermann'schen" Veränderung. Prof. Dr. med. M.________ schloss eine neurologische Ursache des Beschwerdebildes gemäss Bericht vom 8. März 2005 aus, während Dr. med. E.________, nach Durchführung einer Thorax-Durchleuchtung mit Anfertigung einer Zielaufnahme der BWS, das Vorliegen eines Hämangioms auf Grund der Signaländerungen für extrem unwahrscheinlich beurteilte. Ein Status nach abgelaufener Knochenkontusion sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen (Bericht vom 23. Juni 2005).
5.2.2 Aus der dargelegten Aktenlage erhellt, dass sich der zunächst geäusserte Verdacht auf eine Wirbelkörperkompressionsfraktur im Brustbereich des sechsten und siebten Wirbels durch die anschliessenden Untersuchungen nicht erhärten liess. In der Folge stand die Frage im Mittelpunkt, ob der radiologische Befund an BWK 7 als unfallbedingte Infraktion, als Status nach Morbus Scheuermann oder als benigner Tumor im Sinne eines Hämangioms zu werten sei. Während das Vorliegen eines Hämangioms insbesondere durch Dr. med. E.________ praktisch ausgeschlossen wurde, liegen hinsichtlich des Bestehens eines "Scheuermann'schen" Beschwerdebildes unterschiedliche Auffassungen vor. Die Mitarbeiter des Instituts für Medizinische Radiologie des Spitalzentrums bejahten einen entsprechenden Befund und auch PD Dr. med. H.________ ordnete die Beschwerden im BWS-Bereich einer wachstumsbedingten Veränderung zu, welche im weitesten Sinne durch Symptome der "Scheuermann'schen" Krankheit gekennzeichnet sei. Dr. med. O.________ verneinte demgegenüber das Vorhandensein diesbezüglicher Kriterien. Was den unfallkausalen Charakter der Gesundheitsschädigung (im Sinne einer Infraktion) anbelangt, hielten die Dres. med. K.________, O.________ und E.________ einen solchen - neben anderen Erklärungsmodellen - für möglich bzw. schlossen ihn nicht völlig aus, wohingegen er aus orthopädischer (PD Dr. med. H.________) sowie neurologisch-neurochirurgischer Sicht (Prof. Dr. med. M.________) nicht als wahrscheinlich erwähnt wurde. Diese Aktenlage wie auch der Umstand, dass PD Dr. med. H.________ ein traumatisch bedingtes Beschwerdebild im BWS-Bereich aus wirbelsäulenchirurgischer Warte ausdrücklich negierte, lässt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die festgestellten Veränderungen im oberen/mittleren BWS-Bereich entweder zu keinem Zeitpunkt unfallbedingt waren oder aber ihre kausale Bedeutung mittlerweile verloren haben, also dahingefallen sind und nunmehr der Zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des bestehenden Vorzustandes zwischenzeitlich so oder so eingestellt hätte (status quo sine). Letztere Betrachtungsweise stünde denn auch im Einklang mit dem medizinischen Erfahrungssatz, gemäss welchem bei Unfällen ohne morphologische Schädigung der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch den Unfall zwar erstmals manifest werden kann, die Chronifizierung der Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (Urteil des EVG U 496/05 vom 7. Dezember 2006, E. 3.2 in fine mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dass die Ursache der - nach dem Gesagten als unfallfremd einzustufenden - BWS-Beschwerden diagnostisch nicht ohne weiteres erbracht werden kann, ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas (vgl. Urteil des EVG U 372/04 vom 4. Mai 2005, E. 2.2) wie der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall vom 14. Dezember 1999 nie (vgl. die Ausführungen des Dr. med. W.________ in dessen Berichten vom 23. Juni 2005 und 3. Februar 2006) bzw. nur einmal - nach einem Unfallereignis vom 8. November 1995 - an Beschwerden im Bereich der BWS gelitten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 unten), sodass als hauptsächlicher Auslöser der gesundheitlichen Probleme einzig der Verkehrsunfall gelten könne, ohne welchen es nicht zu einer Veränderung, wenn auch möglicherweise degenerativer Art, gekommen wäre. Dabei wird verkannt, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, dass nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung - nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc" - zwangsläufig auch als unfallbedingt zu qualifizieren ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Für die von Dr. med. W.________ mit Bericht vom 3. Februar 2006 vertretene Annahme, die Traumatisierung anlässlich des Unfallereignisses vom 14. Dezember 1999 habe zu einer richtungsgebenden Verschlechterung von vorbestehenden Veränderungen und damit zu seither persistierenden chronisch belastungsabhängigen Schmerzen im BWS-Bereich geführt, sind sodann im Lichte der übrigen ärztlichen Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal (auch) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353), wobei dieser Vorbehalt ebenfalls für einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte zu gelten hat (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Der an gleicher Stelle angeführte Hinweis, wonach es nicht mit Sicherheit auszuschliessen sei, dass durch die moderate bis ausgeprägte Distorsion mit allfälliger Rotationskomponente Mikrofrakturierungen im Bereich der Boden- und Deckplatten bei vorgeschädigter WS (kongenital und/oder durch Morbus Scheuermann) aufgetreten seien, erscheint des Weitern zwar als mögliche, nicht aber als mit dem im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellte Sachverhaltsvariante. Ebenfalls nicht ersichtlich sind schliesslich entscheidwesentliche Zusammenhänge der zu prüfenden Beschwerden mit den vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 1990 und 8. November 1995 erlittenen, bei der SUVA versicherten Unfällen.
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten als hinreichend erstellt anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf Beweisergänzungen, insbesondere in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines polydisziplinären - namentlich rheumatologische und wirbelsäulenorthopädische Untersuchungen beinhaltenden - Gutachtens, verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: