Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_47/2007/bnm
Verfügung vom 31. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch das Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Kreisgericht Rheintal (Präsident der 1. Abteilung),
9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2007 des Kreisgerichts Rheintal.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2007 des Kreisgerichts Rheintal, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- (nebst Zins und Kosten) erteilt hat,
in Erwägung,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG entgegengenommen worden ist,
dass indessen das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG),
dass der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Präsident der 1. Abteilung) keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt, weil er (mangels Anfechtbarkeit mit Berufung und Rekurs: Art. 225 bzw. Art. 218 lit. a ZPO/SG) zwar keinem ordentlichen, jedoch dem subsidiären (Art. 254 Abs. 2 ZPO/SG) ausserordentlichen Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO/SG unterliegt (Christoph Leuenberger et al., Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N. 6a zu Art. 254),
dass mit diesem Rechtsmittel insbesondere auch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend gemachten Verfassungsrügen (formelle Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, Gehörsverweigerung, Verletzung des Anspruchs auf einen unparteilichen Richter) erhoben werden können (Christoph Leuenberger, a.a.O. N. 3 a, c und d zu Art. 254, N. 6 zu Art. 258),
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Rheintal schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: