BGer 8C_22/2007
 
BGer 8C_22/2007 vom 30.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_22/2007
Urteil vom 30. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Januar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 10. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2007,
in die Verfügung vom 15. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. März 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.