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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_90/2007 /bri
Urteil vom 30. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
gegen
A.________ Versicherungen,
B.________ Versicherungsgesellschaft,
C.________ Sozialversicherungsanstalt,
D.________ Versicherungen,
Beschwerdegegnerinnen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Mehrfacher und gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB); Widerruf.
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, befand X.________ am 15. Januar 2007 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des Diebstahls (Art 139 Ziff. 1 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten; vom Vorwurf der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sprach es X.________ hingegen frei.
In der Urteilsbegründung führte das Obergericht namentlich aus, X.________ habe mehrfach zwecks Erwirkung von Versicherungsleistungen aus Sachschaden und zur Erlangung von Invalidenrenten aus simulierten Körperverletzungen Verkehrsunfälle inszeniert.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da ihm mit Zustellung der sich auf 855 Seiten Untersuchungsmaterial abstützenden 7-seitigen Nachtrags-Anklage am 17. November 2005 nicht hinreichend Zeit zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2005 offen gestanden sei. Dieser Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht heilbar gewesen und müsse im Ergebnis zu einem vollumfänglichen Freispruch bezüglich den in der Nachtrags-Anklage erhobenen Vorwürfen führen (Beschwerde S. 7 ff.).
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung eingeräumte Vorbereitungszeit von vier Arbeitstagen sei ausreichend gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bewusst darauf verzichtet, einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zu stellen. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung der Verteidigungsrechte auszugehen wäre, so sei dieser Mangel jedenfalls nicht derart gravierend, dass er im zweitinstanzlichen Verfahren nicht hätte geheilt werden können (angefochtenes Urteil S. 9 - 14).
2.3 Art. 32 Abs. 2 BV statuiert, dass jede angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der angeschuldigten Person auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen; massgebend sind die Umstände des konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999 Rz. 509 f.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 221; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl u.a. 1996, Art. 6 Rz. 179).
2.4 Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Zeit von vier Arbeitstagen ist eher knapp bemessen, jedoch nicht unhaltbar kurz.
Massgeblich ins Gewicht fällt, dass dem Beschwerdeführer einzig die Nachtrags-Anklage erst verhältnismässig kurz vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, er hingegen für die Auseinandersetzung mit der Hauptanklageschrift vom 6. Juli 2005 füglich Zeit hatte. Diese Nachtrags-Anklage aber ist weder besonders umfangreich noch stellt sich insoweit die Sach- und Rechtslage übermässig kompliziert dar. Dieser Schluss wird auch dadurch untermauert, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer umfassend auf die in der Nachtrags-Anklage erhobenen Vorwürfe einging und sich materiell mit sämtlichen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen befasste. Von einer mangelhaften Verteidigungsmöglichkeit kann deshalb in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, einen Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung zu stellen, bewusst keinen Gebrauch machte, was als Indiz zu werten ist, dass er ursprünglich selber davon ausging, die Vorbereitungszeit sei angemessen.
2.5 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist folglich die Vorbereitungszeit von vier Arbeitstagen als zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ausreichend einzustufen. Ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK liegt mithin nicht vor.
Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschlossen, dass eine allfällige erstinstanzliche Verletzung der Verteidigungsrechte im kantonalen Berufungsverfahren ohnehin geheilt werden konnte (vgl. hierzu BGE 126 I 68 E. 2; 124 V 180 E. 4a).
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet; die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung. Indem die Vorinstanz mit Bezug auf den Hergang des Verkehrsunfalls vom 23. Januar 2001 vollumfänglich auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 4. November 2005 abgestellt und seine Beweisanträge auf Einvernahme weiterer Experten und auf Erstellung eines Obergutachtens abgewiesen habe, habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen (Beschwerde S. 13 ff.).
3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, aufgrund der Ausführungen im verkehrsdynamischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 4. November 2005 sei es rechtsgenügend erstellt, dass es sich beim Unfallgeschehen vom 23. Januar 2001 um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Eine Einholung eines Obergutachtens sei deshalb obsolet (angefochtenes Urteil S. 50).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 130 IV 58 nicht publ. E. 4.2; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen).
3.4 Gemäss den auf umfangreichen Untersuchungen basierenden Feststellungen im verkehrsdynamischen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 4. November 2005 ist einzig ein gestellter Unfall plausibel (vorinstanzliche Akten act. 4/6 S. 11). Dem Beschwerdeführer ist ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 47). Die einzige Frage der Verteidigung war, ob die Gutachter unter Ausklammerung der Antworten des Beschwerdeführers zum gleichen Resultat gekommen wären (vgl. angefochtenes Urteil S. 50). Diese Frage aber wird - wie die Vorinstanz zutreffend folgert - durch das Gutachten selbst unmissverständlich dahin gehend beantwortet, dass keine physikalisch sinnvollen Lösungen existierten, welche den vom Beschwerdeführer behaupteten Unfallhergang zu stützen vermöchten (vorinstanzliche Akten act. 4/6 S. 11). Inwiefern die Gutachter insoweit unhaltbare Hypothesen oder Annahmen getroffen hätten, substantiiert der Beschwerdeführer nicht.
Vielmehr hat die Vorinstanz das eingeholte verkehrsdynamische Gutachten zu Recht als schlüssig erachtet. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachter sowie der erstellten Fotodokumentation (vorinstanzliche Akten act. 4/4) ergibt sich in klarer Weise, dass der Unfall vom 23. Januar 2001 inszeniert war.
3.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung die Anträge auf Befragung weiterer Experten und auf Einholung eines Obergutachtens abweisen konnte.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: