BGer 8C_47/2007
 
BGer 8C_47/2007 vom 29.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_47/2007
Verfügung vom 29. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,
gegen
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, c/o Frau M. Muggli-Senn, Hiltenbergstrasse 1, 8360 Eschlikon TG, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2007.
Das Präsidium hat nach Einsicht
in das Schreiben vom 15. Mai 2007, worin X.________ die Beschwerde vom 2. März 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2007 zurückgezogen wird,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt :
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Thurgau, Abt. Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: