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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_120/2007 /ech
Urteil vom 24. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Holding AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian.
Gegenstand
Miete; Zivilprozess,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich den von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 15. Februar 2007 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. März 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Beschluss des Mietgerichts vom 15. Februar 2007 bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2007 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: