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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_235/2007 /ble
Urteil vom 24. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________ (Y.________),
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 26. März 2007.
Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der irakische Staatsangehörige X.________, alias Y.________, geboren 1981, befindet sich seit dem 14. Juli 2006 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung verlängerte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. März 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 26. Juni 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 19. Mai (Postaufgabe 21. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 23. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Einzelrichters und die Entlassung aus der Haft, wobei er im Wesentlichen erklärt, nicht in den Irak zurückkehren, sondern mit seiner Familie ein neues Leben beginnen zu wollen.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. März 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: