BGer 9C_20/2007
 
BGer 9C_20/2007 vom 22.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_20/2007
Verfügung vom 22. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von B.________ am 16. Februar 2007 erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2007 betreffend Krankenversicherung
in Erwägung,
dass das Bundesgericht ein Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 27. April 2007 abgewiesen und ihm zur Leistung des Kostenvorschusses am 3. Mai 2007 eine Nachfrist bis zum 13. Mai 2007 angesetzt hat,
dass B.________ die Beschwerde am 8. Mai 2007 zurückgezogen hat,
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs 2 BGG
verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: