BGer 6P_31/2007
 
BGer 6P_31/2007 vom 22.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.31/2007
6S.75/2007 /hum
Urteil vom 22. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6P.31/2007
Strafverfahren; Willkür
6S.75/2007
Gefährdung des Lebens,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.31/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.75/2007) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Vor Bundesgericht angefochten ist im Wesentlichen die Beurteilung des Unfallgeschehens vom 21. Juni 2001. Dabei gingen Anklage und Erstinstanz davon aus, X.________ habe den Unfall bewusst verursacht. Er sei nach dem Einfahren vom Rastplatz "Wildhus" auf die Autobahn dem von seiner geschiedenen Ehefrau A.________ gelenkten schwarzen VW Golf Cabrio rund 1'800 Meter gefolgt und habe anschliessend mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von über 140 km/h den VW Golf von hinten mit seinem Wagen gerammt und damit die Möglichkeit einer schweren Verletzung oder gar der Tötung von A.________ in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Das erstinstanzlich urteilende Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau fand ihn in diesem Zusammenhang insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.
Im Berufungsverfahren sprach ihn die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 2006 der Gefährdung des Lebens, der fahrlässigen Körperverletzung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung sowie der Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren.
B.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und "die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ausschliesslich wegen fahrlässiger Körperverletzung, qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung, unter Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen in noch zu bemessender Höhe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von allerhöchstens 3 Jahren", in der staatsrechtlichen Beschwerde mit dem Zusatz: "dies nach Abnahme der beantragten Beweise und entsprechender Ergänzung des Sachverhalts". Weiter beantragt er, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2007 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG), hier somit das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) sowie das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5).
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe zwei Beweisanträge willkürlich abgelehnt (Beschwerde S. 9 f.).
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geänderte würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
Nach der Darstellung des Kantonsgerichts erklärte der Beschwerdeführer, dass er beim Herausfahren aus dem Rastplatz den VW Golf habe vorbeifahren sehen und dass er unverzüglich die Verfolgung aufgenommen habe, um zu prüfen, ob A.________ im VW Golf sei (angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Feststellungen willkürlich wären, sondern macht geltend, dass er vom Rastplatz aus oder bei der Einfahrt den Lenker des VW Golf nicht erkennen konnte. Das Kantonsgericht stellt nicht auf ein Erkennen bei der Einfahrt ab (vgl. nachfolgend). Es kann deshalb das Beweisbegehren ohne Willkür mit der Begründung ablehnen, es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bereits auf dem Rastplatz mit Sicherheit gewusst habe, dass A.________ die Lenkerin sei. Ein Augenschein könne zu keinen zusätzlichen, erheblichen Erkenntnissen führen.
Dasselbe gilt für die Ablehnung einer Expertise hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt bzw. aus welcher Entfernung der Beschwerdeführer habe erkennen können, wer sich im VW Golf befunden habe. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts verfolgte der Beschwerdeführer den VW Golf auf der Überholspur rund 1'800 Meter weit. Er war zudem mit dem Auto von A.________ bestens vertraut und kannte auch das auffällige vierstellige Nummernschild. Das Kantonsgericht sieht es deshalb als erwiesen an, er habe gewusst, dass A.________ den VW Golf lenkte, so dass die Expertise mangels Relevanz abzulehnen sei (angefochtenes Urteil S. 9). Diese Ablehnung des Beweisantrags ist nicht willkürlich.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, er habe den VW Golf rammen wollen, widerspreche seinen Aussagen. Er sei von der Intervention der Polizei geschockt gewesen und habe "nur noch weg gewollt". Er habe die drohende Kollision zu spät bemerkt. Das Kantonsgericht begründe auch "nicht näher", woher er gewusst haben sollte, dass A.________ den VW Golf gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer trägt in einer appellatorischen Kritik seine Sicht des Geschehens vor. Er setzt sich mit der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Wird sinngemäss geltend gemacht, das Willkürverbot von Art. 9 BV sei verletzt worden, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit einer appellatorischen Kritik begnügen und dazu generell auf Aussagen im Verfahren verweisen (BGE 130 I 258 E. 2.2). Da er weder eine Norm als verletzt bezeichnet noch sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt, ist in diesem Umfang auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
5.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
In der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen sowie neue Bestreitungen und Beweismittel unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde entspricht indessen weitgehend dem Wortlaut der staatsrechtlichen Beschwerde. So macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass A.________ den VW Golf gelenkt habe; er habe nur wissen wollen, ob sie das Auto gelenkt habe, weil es ihn gerade derart überrascht habe, diesen Wagen anzutreffen; er habe den VW Golf nicht rammen, sondern fliehen wollen, als er die Polizei bemerkt habe; er habe den vor ihm fahrenden VW Golf erst im Moment des Aufpralls wieder realisiert und zur Kenntnis genommen usw. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c).
6.
Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Nach dem im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegenden Rechtsbegehren (BGE 132 IV 20 E. 3.1.2; 124 IV 53 E. 1) ist einzig der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens angefochten.
Wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Tatbestand setzt eine Gefahr für das Leben voraus; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (zur Veröffentlichung in BGE 133 IV 1 bestimmter BGE 6S.307/2006 vom 28. Dez. 2006, E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa).
Nach den massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz rammte der Beschwerdeführer den VW Golf mit einer Geschwindigkeit von über 140 km/h ungebremst bzw. noch beschleunigend, so dass A.________ die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und die beiden Fahrzeuge gegen die Leitplanken und über die Fahrbahn geschleudert wurden, bevor sie zum Stillstand kamen. Dabei waren lebensgefährdende Kollisionen mit dem Polizeifahrzeug und weiteren Verkehrsteilnehmern wahrscheinlich. Damit ist der objektive Tatbestand offensichtlich erfüllt.
In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend vom Erfordernis des direkten Vorsatzes aus (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2). Sie räumt zwar an einer Stelle ein, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass er nicht mehr rechtzeitig abbremsen könne und dadurch den vor ihm fahrenden VW Golf beschädigen würde. Sie begründet aber anschliessend eingehend (unter Verneinung eines Tötungsvorsatzes), er habe mindestens den Gefährdungserfolg gewollt, auch wenn er den Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen habe. Daher habe er hinsichtlich der Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 12, 15). Sie hat demnach die subjektiven Voraussetzungen nicht verkannt.
7.
Bei der Strafzumessung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Annahme einer Einsatzstrafe von vier Jahren. Dies führe zu einer geradezu absurd hohen Strafe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der obere theoretische Strafrahmen reicht bis zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz ausführt, gefährdete der Beschwerdeführer A.________, die Polizeibeamten sowie weitere Verkehrsteilnehmer konkret in gravierendem Ausmass und manifestierte eine massive Gleichgültigkeit. Sie geht zu Recht von einem sehr schweren Verschulden aus. Weiter berücksichtigt sie, dass die Kollision den Schlusspunkt monatelanger massiver Belästigungen und Nachstellungen bis hin zu Drohung und Nötigung bildete. Das Strafmass erscheint deshalb nicht als überaus hart im Sinne der Rechtsprechung, so dass ein Ermessensmissbrauch zu verneinen ist (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c). Für eine zu berücksichtigende schwierige Jugend finden sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen.
III. Kosten
8.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: