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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_194/2007 /bri
Urteil vom 22. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Drohung),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 22. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 12. Dezember 2006 auf eine Strafanzeige gegen zwei Personen wegen Drohung nicht ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 22. März 2007 nicht ein. Wie die Beschwerdeführerin den beiden sie betreffenden Urteilen 6B_96/2007 und 6B_81/2007 entnehmen kann, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen enthält die neue Beschwerdeeingabe weder ein Begehren, noch genügt sie den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: