BGer 4P.315/2006
 
BGer 4P.315/2006 vom 22.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.315/2006 /len
Sitzung vom 22. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
B.________,
X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
Gegenstand
Art. 9, 26 und 29 BV (Zivilprozess; Festsetzung der Gerichtskosten),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. September 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) fuhr am 7. Februar 1990 mit seinem PW auf der Hauptstrasse von Grossdietwil Richtung Fischbach. Bei einer Linkskurve geriet B.________ (Beschwerdegegner 1) über die dortige Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn. Es kam zu einer Frontalkollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug des Beschwerdeführers. Dieser zog sich bei der Kollision schwerste Verletzungen zu und ist seither invalid. Der Lenker des Unfallwagens, der Beschwerdegegner 1, ist bei der X.________ Versicherungsgesellschaft (Beschwerdegegnerin 2) haftpflichtversichert.
B.
Mit Klage vom 27. Juni 2001 verlangte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner hätten ihm in solidarischer Haftbarkeit Fr. 4'386'620.-- zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegner beantragten in der Klageantwort, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige.
Mit Urteil vom 2. November 2004 verpflichtete das Amtsgericht Sursee die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 1'350'589.75 zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter verpflichtete das Amtsgericht die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 lebenslänglich eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige, indexierte und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 4'586.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Schliesslich wurden die Beschwerdegegner verpflichtet, die Rente mit einem Kapitalbetrag von Fr. 1'514'371.-- sicherzustellen (Ziff. 3). Die anderslautenden und weitergehenden Begehren wurden abgewiesen (Ziff. 4).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Sursee vom 2. November 2004 (Ziff. 1). Die Beschwerdegegner seien zur Bezahlung eines nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrages zu verpflichten, mindestens aber Fr. 3,5 Mio als Kapitalbetrag zuzüglich Zins (Ziff. 2 und 3). Zusätzlich seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für Pflegeabgeltung ab 1. Juli 2004 eine monatliche, unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, indexierte, auf den 1. eines Monats fällige und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 8'224.-- zu bezahlen und diese Rente durch einen noch zu beziffernden Kapitalbetrag sicherzustellen (Ziff. 4).
Die Beschwerdegegner erklärten ebenfalls Appellation ans Obergericht des Kantons Luzern und beantragten, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 225'834.-- übersteige.
Mit Urteil vom 27. September 2006 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 1'073'712.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. 1). Ferner wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2005 lebenslänglich eine unabänderliche, monatlich vorauszahlbare, auf den Ersten eines Monats fällige, indexierte und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Pflege- und Betreuungsschadensrente von Fr. 5'383.50 zu bezahlen (Ziff. 2). Die anderslautenden und weitergehenden Begehren wurden abgewiesen (Ziff. 3). In Bezug auf die Prozesskosten entschied das Obergericht wie folgt (Ziff. 4):
"Der [Beschwerdeführer] trägt die Hälfte der obergerichtlichen Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten beider Instanzen. Die [Beschwerdegegner] tragen sämtliche übrigen Prozesskosten.
Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 100'000.-- und vor Obergericht Fr. 180'000.-- (inkl. Fr. 754.85 Beweiskosten). Diese werden im Umfang von Fr. 100'000.-- dem Kostenvorschuss der [Beschwerdegegner] und im Umfang von Fr. 180'000.-- den Kostenvorschüssen des [Beschwerdeführers] entnommen. Die kantonale Gerichtskasse hat dem [Beschwerdeführer] den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- zurückzuzahlen.
Die [Beschwerdegegner] haben dem [Beschwerdeführer] den angerechneten Kostenvorschuss von Fr. 90'000.-- zu erstatten."
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. November 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Ziff. 3 sowie Ziff. 4 Abs. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. September 2006 aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verordnung des Obergerichtes über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 6. November 2003 (KoV, SRL Nr. 265) und deren Anwendung auf den konkreten Fall in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig.
2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt werden (akzessorische oder inzidente Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die Verfassungsmässigkeit des beanstandeten Erlasses nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles. Wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315 mit Hinweisen).
2.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr im Appellationsverfahren wird in § 9 KoV geregelt. In Bezug auf diese kantonale Bestimmung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitäts- sowie des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip.
2.2.1 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 132 I 117 E. 4.1 S. 120 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren (statt vieler BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115 f. mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind kostenabhängige Kausalabgaben. Auch für solche Abgaben muss eine Grundlage in einem formellen Gesetz enthalten sein. Im Einzelnen wird das Mass der Abgabe jedoch durch das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip begrenzt (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht Pra 84 (1995) Nr. 162]).
Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühren ist im Kanton Luzern im Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz, KoG, SRL Nr. 264) enthalten. Gemäss § 2 des Gerichtskostengesetzes regelt das Obergericht durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehenden Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen und Sachverständigen zukommenden Entschädigungen. Für eine kostenabhängige Kausalabgabe wie die Gerichtskosten liegt somit nach der erwähnten Rechtsprechung - unter Vorbehalt der Wahrung des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips (vgl. nachfolgende Erwägung) - eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Die Rüge, die Kostenverordnung verletze das Legalitätsprinzip, ist somit unbegründet.
2.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, § 9 lit. a KoV verstosse gegen das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Das Aequivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 41 S. 55 f. mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht Pra 84 (1995) Nr. 162]).
In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip hat das Obergericht in der Vernehmlassung festgehalten, dass die Einnahmen der Gerichte deren Ausgaben nicht einmal zu einem Drittel decken. Diese Feststellung für den Kanton Luzern deckt sich mit der allgemeinen Erfahrung, dass die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei weitem nicht decken (BGE 120 Ia 171 E. 3 S. 175 mit Hinweisen). Auch der Beschwerdeführer behauptet in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, dass die Kosten der Luzerner Gerichte durch die Gerichtsgebühren gedeckt würden. Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann somit keine Rede sein.
Damit stellt sich nur die Frage, ob § 9 KoV, welche Bestimmung die Gerichtsgebühr im Appellationsverfahren regelt, in Einklang mit dem Aequivalenzprinzip steht. Gemäss lit. a dieser Bestimmung beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 700.-- bis Fr. 1'700.-- bei einem streitigen Betrag bis Fr. 30'000.--, Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- bei einem streitigen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- und Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'700.-- bei einem streitigen Betrag von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--. Für den hier relevanten Fall, dass der streitige Betrag Fr. 100'000.-- übersteigt, beträgt die Gerichtsgebühr 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes. Gemäss § 15 KoV sind für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze der Streit- oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen massgebend. Diese Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Aequivalenzprinzips als verhältnismässig. Der von der Kostenverordnung definierte Rahmen (§ 9 KoV) und die Kriterien für die Bemessung der konkreten Gerichtsgebühr innerhalb dieses Rahmens (§ 15 KoV) erlauben es, die Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht.
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Unbegründet ist zunächst der Einwand, dass die Kostenverordnung bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- einen Ansatz von 1,5 bis 2,7 Prozent und bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- einen solchen von 1,5 bis 4 Prozent und damit progressiv ansteigende Gebühren vorsehe, was im Lichte des Aequivalenzprinzips fraglich erscheine. Gemessen an sämtlichen Kategorien (bis Fr. 30'000.-- 2,33 bis 5,66 Prozent, zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- 2 bis 4 Prozent, zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- 1,5 bis 2,7 Prozent und über Fr. 100'000.-- 1,5 bis 4 Prozent) kann nicht generell von einer progressiven Festsetzung der Gerichtsgebühren gesprochen werden. Die untere Grenze des Gebührenrahmens verläuft degressiv, indem sich der minimal in Rechnung zu stellende Prozentsatz des Streitwertes von 2,33 % (für die tiefste Streitwertkategorie) über 2 % (für die zweittiefste Streitwertkategorie) auf 1,5 % (für die beiden höchsten Streitwertkategorien) verringert. Problematischer ist die Situation für die obere Grenze des Gebührenrahmens. Hier reduziert sich der maximal einsetzbare Prozentsatz von 5,66 % (für die tiefste Streitwertkategorie) auf 4 % und 2,7 % (für die beiden mittleren Streitwertkategorien), bevor er wieder auf 4 % ansteigt (für die höchste Streitwertkategorie). Dieser Verlauf des Prozentsatzes für die höchste Streitwertkategorie ist tatsächlich nicht leicht nachvollziehbar. Dennoch erweist sich § 9 KoV als solcher nicht als verfassungswidrig. Einerseits kann nicht von einem progressiven Verlauf des oberen Gebührenrahmens gesprochen werden, wenn alle vier - und nicht nur die zweithöchste und höchste - Streitwertkategorien berücksichtigt werden (5,66 %, 4 %, 2,7 % und 4 %). Andrerseits orientiert sich die Gebührenbemessung wie erwähnt nicht einzig nach dem Streitwert, sondern gemäss § 15 KoV nach weiteren Kriterien, namentlich dem Wert der Leistung (Aufwand). Wenn aber § 9 KoV in Einklang mit dem Aequivalenzprinzip angewendet werden kann - auf jeden Fall, wenn der obere Gebührenrahmen für die höchste Streitwertkategorie nicht ausgeschöpft wird -, besteht kein Anlass, § 9 KoV im konkreten oder inzidenten Normenkontrollverfahren nicht anzuwenden.
Unbegründet ist auch der Hinweis, ein Vergleich mit dem vom Bundesgericht in BGE 120 Ia 171 für die höchste Tarifkategorie als verfassungswidrig beurteilten Gebührentarif des Kantons Waadt zeige, dass auch der Luzerner Tarif bei Streitwerten über Fr. 100'000.-- zu exorbitanten Gebühren, die gegen das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip verstiessen, führen könne. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass das Bundesgericht die Waadtländer Regelung in Bezug auf die höchste Tarifkategorie wegen des (zu hohen) schematischen Tarifs, der einzig auf den Streitwert abstellt, kritisiert hat (BGE 120 Ia 171 insbes. E. 4c S. 178). Die hier zu beurteilende Luzerner Kostenverordnung wählt demgegenüber ein flexibles System mit einem Rahmen von 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes (§ 9 KoV), wobei für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens verschiedene Kriterien zu beachten sind (§ 15 KoV), die es erlauben, die Höhe der Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie dem Einzelfall gerecht wird. Das flexible System der Luzerner Kostenverordnung ist somit in keiner Weise mit dem vom Bundesgericht in BGE 120 Ia 171 kritisierten Waadtländer Gebührentarif zu vergleichen.
2.2.3 Aus diesen Gründen kann § 9 lit. a KoV an sich nicht als verfassungswidrig beanstandet werden. Diese Bestimmung findet in § 2 KoG eine ausreichende gesetzliche Grundlage und steht im Übrigen in Einklang mit dem Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip.
2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Festsetzung der Gerichtsgebühr im hier zu beurteilenden Einzelfall gegen das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip verstösst.
2.3.1 Im angefochtenen Urteil wird der Streitwert mit Fr. 5,5 Mio. beziffert. Dieser Streitwert wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Davon ausgehend hat das Obergericht die Gerichtsgebühr auf Fr. 180'000.-- festgesetzt. Damit erreicht die Gerichtsgebühr gut 3,2 Prozent des Streitwertes und liegt in dem von § 9 lit. a KoV gezogenen Rahmen von 1,5 bis 4 Prozent.
2.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung, die Gerichtsgebühr sei innerhalb des Gebührenrahmens unverhältnismässig hoch festgesetzt worden, in erster Linie damit, dass nur eine einzige ca. zwei- bis dreistündige Zeugeneinvernahme im Referentensystem stattgefunden habe. Dazu ist zu bemerken, dass für die Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens nebst dem Streitwert, der Anzahl der Verhandlung und dem Umfang der Beweisvorkehren auch die Anzahl und der Umfang der Rechtsschriften sowie die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen massgebend ist (§ 15 KoV). Bezüglich der beiden letzten Kriterien ("Anzahl und Umfang der Rechtsschriften" sowie "Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen") äussert sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl der Umfang des angefochtenen Urteils von 56 Seiten darauf hindeutet, dass schwierige Rechtsfragen in einem ausgedehnten Verfahren zu behandeln waren. Hinsichtlich der übrigen Kriterien ("Anzahl der Verhandlungen" und "Umfang der Beweisvorkehren") weist das Obergericht in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass zwei Referentenaudienzen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung aller Kriterien liegt die Gerichtsgebühr zwar an der obersten Grenze des noch Vertretbaren, kann aber noch nicht als unverhältnismässig eingestuft werden.
2.3.3 Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Vergleich zum Appellationsverfahren (Fr. 180'000.--) tieferen Gerichtsgebühren im Verfahren vor Amtsgericht nichts (Fr. 100'000.--). Da nach der Luzerner ZPO Noven noch im Appellationsverfahren vorgebracht werden können, ist es denkbar, dass das Obergericht über Ansprüche zu befinden hat, die vor Amtsgericht mangels Substantiierung nicht zu beurteilen waren. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass dies in verschiedenen Punkten der Fall war.
2.3.4 Schliesslich überzeugt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass die vom Obergericht auf Fr. 180'000.-- festgesetzte Gebühr für einen Schwerstinvaliden wie den Beschwerdeführer prohibitiv sei und den Zugang zum Gericht verhindere, was gegen Art. 6 EMRK verstosse. Das Obergericht hat ausführlich begründet, dass im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zugebilligt werden könne, weil die Erwägungen zur Schadensberechnung im Urteil des Amtsgerichtes der klagenden Partei im Rechtsmittelverfahren eine recht genaue Bezifferung ihrer Ansprüche ermöglichten. Diese zutreffenden Ausführungen sind unangefochten geblieben. Wenn der Beschwerdeführer nicht überklagt hätte, wäre die Gerichtsgebühr zufolge geringeren Streitwertes tiefer ausgefallen und der unterliegenden Gegenpartei überbunden worden. Von einer Verletzung von Art. 6 EMRK kann nicht ausgegangen werden.
2.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festsetzung der Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall zwar an der obersten Grenze des noch Vertretbaren liegt, jedoch weder gegen das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip noch gegen Art. 6 EMRK verstösst.
2.4 Aus diesen Gründen ist weder § 9 lit. a KoV an sich (E. 2.2) noch dessen Anwendung im konkreten Einzelfall zu beanstanden (E. 2.3).
3.
Offensichtlich unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, weil der ihm auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-- und Fr. 140'000.-- nicht verzinst worden sei. Das Obergericht hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 107 Ia 117 E. 2c S. 120 f.) zutreffend festgehalten, dass ein Kostenvorschuss nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Zivilprozessrecht zu verzinsen sei und dieser im schweizerischen Zivilprozess allgemein anerkannte Grundsatz nicht gegen übergeordnetes Recht verstosse. Dieser Begründung ist nichts beizufügen.
4.
Als ebenso unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von der Gerichtskasse direkt hätte zurückerstattet werden müssen. Gemäss § 18 KoG haftet die vorschusspflichtige Partei dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei (Abs. 1). Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz (Abs. 2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann von einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen werden. Inwieweit diese willkürlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
5.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: