BGer 1P.528/2006
 
BGer 1P.528/2006 vom 21.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.528/2006 /fun
Beschluss vom 21. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
gegen
Einwohnergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 36, Postfach 128,
4313 Möhlin,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung,
Bleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau.
Gegenstand
Einbürgerung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Möhlin vom 22. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 22. Juni 2006 das Gesuch von X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates ab. Eine Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs wurde von der Einwohnergemeindeversammlung nicht angebracht. Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 24. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 ersuchte der Gemeinderat Möhlin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da er an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 abermals die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für den abgewiesenen Bürgerrechtsbewerber beantragen werde. Daraufhin setzte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006 das bundesgerichtliche Verfahren "bis zum Vorliegen des neuen, auf den 7. Dezember 2006 angesetzten Einbürgerungsentscheids der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin" aus.
2.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 7. Dezember 2006 das Gesuch von X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates erneut ab. Den Voten der Versammlung zu schliessen ist X.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert worden, weil er nicht auf seine angestammte Staatsbürgerschaft verzichten wollte.
3.
Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2007 wurde das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen. Gleichzeitig teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2006 wohl gegenstandslos geworden ist; es gab ihm gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer widersetzt sich einer Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
4.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Eingabe voraus (Art. 88 OG; BGE 128 I 136 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP).
4.1 Nachdem die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin das Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts am 7. Dezember 2006 behandelt und abermals abgelehnt hat, hat der Beschwerdeführer an einer verfassungsrichterlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 kein aktuelles praktisches Interesse mehr. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als gegenstandslos.
4.2 Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a), sind hier nicht gegeben.
4.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage vorweggenommen werden (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a).
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 22. Juni 2006 habe es unterlassen, ihren abweisenden Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide jedoch der Begründungspflicht (BGE 131 I 18 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern kann aufgrund einer summarischen Prüfung angenommen werden, dass die Beschwerde wahrscheinlich erfolgreich gewesen wäre. Die Einwohnergemeinde Möhlin hat somit dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1P.528/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Einwohnergemeinde Möhlin hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
4.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Möhlin und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: