BGer I 566/2006
 
BGer I 566/2006 vom 14.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 566/06
Urteil vom 14. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
G.________, 1990, Beschwerdeführer,
vertreten durch seine Eltern M.________ und A.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. September 2004 einen Anspruch des 1990 geborenen G.________, welcher eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bezieht, auf einen Intensivpflegezuschlag ab 1. Januar 2004 verneint hat,
dass die Eltern von G.________ hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben haben mit dem Antrag, es sei der "Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag für den täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand anzuerkennen",
dass sich die Eltern und G.________ nach Anordnung des zweiten Schriftenwechsels am 2. November 2004 durch den Rechtsdienst für Behinderte vertreten liessen,
dass nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels bei G.________ eine zusätzliche Krankheit aufgetreten ist, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung neu überprüfte und mit Verfügung vom 3. August 2005 zusätzlich zur Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. April 2005 einen Intensivpflegezuschlag leichten Grades für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 23 Minuten pro Tag übernommen hat,
dass G.________ durch den Rechtsdienst für Behinderte mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 an seiner Beschwerde festhalten und den Antrag auf Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages ab 1. Januar 2004 erneuern liess,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (recte: 2004) dahingehend abänderte, dass der Versicherte ab 1. Januar 2004 einen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag mittleren Grades für einen Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 33 Minuten pro Tag und ab 1. April 2005 einen solchen schweren Grades für einen Betreuungsaufwand von 8 Stunden und 23 Minuten pro Tag hat,
dass es die IV-Stelle des Kantons Zürich gleichzeitig verpflichtete, dem Versicherten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 550.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, welche es "gemäss den massgebenden Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)" festlegte,
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Rechtsdienst für Behinderte führen lässt mit dem Antrag, es sei ihm eine höhere nicht gekürzte, aufwandgerechte Prozessentschädigung bei einem Stundenansatz von mindestens Fr. 170.- zuzusprechen,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), sich das Verfahren jedoch noch nach OG richtet, da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass nach Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende beschwerdeführende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird,
dass im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG das Bundesgericht als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus aber praktisch nur zu prüfen hat, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot stand hält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 129 V 115 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. September 2004 und nach Erlass der Verfügung vom 3. August 2005 mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 ab 1. Januar 2004 die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlages beantragen liess, welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 17. Mai 2006 grundsätzlich entsprach, so dass entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts von einem vollständigen Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer im Antrag den Intensivpflegezuschlag in masslicher Hinsicht nicht differenzierte (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235),
dass das kantonale Gericht gemäss dem vom Rechtsdienst für Behinderte eingereichten Entscheid vom 10. April 2006 (BV.2006.00002) inskünftig einen Stundenansatz von Fr. 170.- der Bemessung der Parteientschädigung zugrunde legt, sofern eine Juristin oder ein Jurist mit Lizentiat für eine Organisation oder ein Institut im Prozess auftritt, unabhängig davon, ob diese Person zusätzlich über ein Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2006 entgegen seiner Praxisänderung vom 10. April 2006 noch vom alten Stundenansatz von Fr. 135.- ausgegangen ist,
dass sich im Übrigen dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lässt, von welchem Aufwand und welchem Ausmass des Obsiegens für die Bemessung der Parteientschädigung ausgegangen worden ist, so dass sie sich nicht überprüfen lässt,
dass sich hinsichtlich des Aufwandes immerhin feststellen lässt, dass der für den zweiten Schriftenwechsel neu beigezogene Rechtsdienst für Behinderte sich zunächst mit dem Fall vertraut machen, die Akten studieren, hernach die Replik und im Anschluss an die Wiedererwägungsverfügung eine weitere Eingabe einreichen musste,
dass nach dem Gesagten die im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 550.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegte Parteientschädigung zumindest in dem Sinne Bundesrecht verletzt, als es nicht angeht, ohne irgendeine sachbezogene Begründung und damit in willkürlicher gegen Art. 9 BV verstossender Weise bald den einen, bald den andern Entschädigungsansatz zur Anwendung zu bringen, was gleichzeitig eine Ungleichbehandlung der Parteien bedeutet, weshalb die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen ist, damit es die Parteientschädigung rechtskonform neu festlege,
dass ausgangsgemäss die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 i.V. mit Art. 134 OG, in der Fassung gem. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren zu entrichten hat (Art. 159 OG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu festlege.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: