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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_13/2007/bnm
Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Postfach 8334, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof,
2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 26. März 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 5. April 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Bundesgerichts und die Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 26. März 2007 beantragt,
dass auf das allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 26. März 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 26. März 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
verfügt:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: