BGer 8C_38/2007
 
BGer 8C_38/2007 vom 07.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_38/2007
Urteil vom 7. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, 1971, Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft,
Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Februar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2007,
in die Verfügung vom 16. April 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: