BGer H 190/2005
 
BGer H 190/2005 vom 04.05.2007
Tribunale federale
{T 7}
H 190/05
Urteil vom 4. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1943 geborene, seit Oktober 1994 verwitwete C.________ bezieht seit November 1994 eine Witwenrente der eidgenössischen AHV. Nachdem eine entsprechende frühere Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen war, da das kantonale Gericht mit (letztinstanzlich bestätigtem; Urteil H 305/02 vom 30. Januar 2003) Entscheid vom 28. Oktober 2002 wegen Fristversäumnisses nicht auf die Sache eintrat, verlangte C.________ mit Gesuch vom 14. August 2003 erneut, es sei das der Rentenberechnung zugrundeliegende Individuelle Konto ihres verstorbenen Ehemanns zu berichtigen. Die Ausgleichskasse erwog, Nachtragsbuchungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'401.- vorzunehmen. Im Rahmen einer zwischen der Versicherten und der Ausgleichskasse geschlossenen Vereinbarung vom 29. April/6. Mai 2004 kamen die Parteien überein, die Witwenrente sei ab Juni 2004 neu zu berechnen. Zusätzlich erfolge eine Nachzahlung von Fr. 1511.-. Entsprechend dem Inhalt dieser Vereinbarung verfügte die Kasse am 6. Mai 2004 mit sofortiger Wirkung die Ausrichtung eines höheren Rentenbetreffnisses (Fr. 1161.- statt wie bisher Fr. 1142.-).
Die Kasse wies die von C.________ erhobene Einsprache, mit welcher diese eine Überprüfung der Beitragsdauer verlangte, ab. Entgegen dem durch die Erfassungsweise von vor 1968 entrichteten Beiträgen erweckten Anschein seien sämtliche Einkommen des verstorbenen Ehemanns seit 1963 (Einreise in die Schweiz) berücksichtigt worden (Entscheid vom 15. Februar 2005).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab, hob den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 auf und wies die Kasse an, das Individuelle Konto des verstorbenen Ehemanns der Versicherten "dahingehend zu berichtigen, als die darin nachträglich erfolgten Eintragungen im Sinne der Erwägungen rückgängig zu machen sind" (Entscheid vom 16. November 2005).
C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin sie nicht mehr an den vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren festhält, sondern sich gegen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Reformatio in peius wendet.
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht stützt seinen Entscheid auf die Überlegung, der dem strittigen Verwaltungsakt zugrundeliegende Vergleich (Art. 50 ATSG) sei nicht mit Bundesrecht vereinbar. Mit den Nachtragsbuchungen im Individuellen Konto (betreffend die Beitragsjahre 1979, 1981/82 und 1985 bis 1989) seien unzulässigerweise Taggelder der SUVA, die kein Erwerbseinkommen darstellten, in die Rechnung einbezogen worden.
3.
Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin schlechter gestellt, als es der angefochtene Einspracheentscheid vorsah (Reformatio in peius).
3.1 Nach Art. 61 Ingress ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Es hat dabei den in Art. 61 lit. a-i ATSG umschriebenen Anforderungen zu genügen. Art. 61 lit. d ATSG sieht vor, dass das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
Art. 61 lit. d ATSG nimmt einmal den Gehalt des - mit Inkrafttreten des ATSG aufgehobenen - Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG auf, wonach die kantonale Rekursbehörde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sie eine Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern oder diesem mehr als verlangt zuzusprechen gedenkt. Zusätzlich kodifiziert Art. 61 lit. d ATSG die Rechtsprechung (BGE 122 V 166 E. 2a und b S. 167), wonach im Rahmen der Anhörung vor einer beabsichtigten Reformatio in peius die Partei, welche eine Verschlechterung ihrer Rechtslage gewärtigen muss, ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sie ihr Rechtsmittel zurückziehen kann (RKUV 2004 Nr. U 520 S. 446 E. 4, U 202/03; Urteil C 259/03 vom 13. Februar 2004, E. 2, zusammengefasst in ZBJV 2004 S. 752).
3.2 Der kantonale Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 13. Juli 2005 dargelegt, inwiefern aus seiner Sicht die zu Gunsten der Ansprecherin erfolgten Nachtragsbuchungen nicht gesetzeskonform seien. Mit dieser und einer weiteren Verfügung vom 29. September 2005 gab er der Rekurrentin zudem Gelegenheit zum Beschwerderückzug. Die formalen Voraussetzungen zur Vornahme einer Reformatio in peius sind erfüllt. Eine andere Frage ist indes, ob die Vorinstanz angesichts des vorangegangenen Vergleichs zwischen der Versicherten und der Ausgleichskasse in dieser Weise verfahren durfte.
4.
Die am 29. April/6. Mai 2004 geschlossene Vereinbarung bezweckte, die hinsichtlich der Eintragungen im Individuellen Konto des verstorbenen Ehemanns bestehenden Differenzen zu bereinigen und die Witwenrente mit Wirkung ab Juni 2004 auf dieser Basis neu zu berechnen. Vorinstanzlich strittig war nicht mehr das vergleichsmässig geklärte Problem der quantitativen Vollständigkeit der Eintragungen im Individuellen Konto, sondern die Frage, ob auch eine zeitlich komplette Erfassung der rentenbildenden Einkommen gegeben sei.
Nach der Rechtsprechung prüft ein Gericht das im Vergleich Vereinbarte materiell auf Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage und fällt - bei Nichtgenehmigung - einen materiellen Entscheid, wenn die Vereinbarung bei hängigem Gerichtsverfahren geschlossen wird (RKUV 2004 Nr. U 513 S. 286, U 161/03; AHI 1999 S. 208 E. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 E. 2b; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Diese Ordnung ergibt sich aus dem - Litispendenz voraussetzenden - Verständnis des Vergleichs als eines übereinstimmenden Antrages der Parteien an das Gericht. Vorliegend wurde die Vereinbarung indes bereits im Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Wird die den Vergleich umsetzende Verfügung angefochten, so sind für das erstinstanzliche Gericht an sich alle Fragen überprüfbar, die sich im Rahmen des betreffenden Rechtsverhältnisses stellen (BGE 125 V 413 E. 2 S. 415). Dies gilt aber nicht ohne Weiteres, wenn Entscheidungsgrundlagen deswegen vergleichsweise festgelegt wurden, weil die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden können. Das kantonale Gericht hat auf einen Passus im Vergleichstext abgestellt, wonach die Differenzen auf nicht der AHV-Abgabepflicht unterworfene SUVA-Taggelder zurückzuführen seien. Den Akten kann indes nicht entnommen werden, dass es sich tatsächlich (durchwegs) so verhalten hätte. Die Lohnausweise der betreffenden Jahre weisen verschiedentlich ordentlich verabgabte Einkommen aus, die substantiell höher sind als die im Individuellen Konto festgehaltenen Einkommen. Der Vergleichsgrund tatbeständlicher Unklarheiten besteht damit fort. Die Vorinstanz war nicht befugt, abweichend vom Inhalt der Vereinbarung eine Reformatio in peius vorzunehmen.
5.
Beide Vorinstanzen haben sich ausführlich dazu geäussert, dass die vom verstorbenen Ehemann in den Jahren 1963 bis 1968 erzielten Einkommen zur Bildung entsprechender Beitragszeiten geführt haben. Die Beschwerdeführerin hält denn auch zu Recht nicht an den vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren fest.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Umtriebsentschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 72 S. 82).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: