BGer 9C_14/2007
 
BGer 9C_14/2007 vom 02.05.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_14/2007
Urteil vom 2. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
M.________ bezieht seit Dezember 1995 eine Altersrente der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (im Folgenden: Ausgleichskasse). Am 6. September 1996 heiratete sie, ohne die Zivilstandsänderung der Ausgleichskasse zu melden. Mit Verfügung vom 15. August 2005 forderte die Ausgleichskasse von M.________ unter Hinweis auf unrechtmässig bezogene Leistungen den Betrag von Fr. 5'521.- zurück. Hierauf ersuchte M.________ mit persönlicher Vorsprache vom 7. September 2005 um (Teil-) Erlass der Rückforderung. Die Ausgleichskasse prüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der M.________ und verfügte am 11. Oktober 2005 mangels grosser Härte die Abweisung des Erlassgesuches. M.________ erhob Einsprache und beanstandete die Berechnung des Härtefalles. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2007 ab.
C.
M.________ führt Beschwerde und beantragt den Erlass der Rückerstattung mit der sinngemässen Begründung, sie sei gutgläubig gewesen.
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (Art. 82 ff. BGG). Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht legt die Rechtsgrundlagen betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen (Art. 25 ATSG und Art. 4 ATSV; vgl. auch BGE 112 V 97 E. 2c S. 103) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog, die Versicherte hätte wissen müssen, dass sich ihre Heirat auf die Altersrente auswirken könnte. Selbst wenn der Eheschluss keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe gehabt hätte, wäre die Zivilstandsänderung meldepflichtig gewesen. Indem die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie grob nachlässig gehandelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei.
Die Versicherte bringt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie davon ausgegangen sei, ihre Heirat werde der Ausgleichskasse durch die Gemeinde mitgeteilt oder ob sie "einfach nicht daran gedacht habe", die entsprechende Mitteilung der Kasse zukommen zu lassen. Mit Sicherheit habe sie nicht absichtlich gehandelt, sondern gutgläubig und allenfalls leicht fahrlässig.
4.
4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwägt, ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Leistungsempfängerin darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4, publiziert in: SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49).
4.2 Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber handelt es sich bei der gebotenen Aufmerksamkeit um eine frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das fehlende Unrechtsbewusstsein der Versicherten in einer für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Weise bejaht.
5.2 Nach den für das Bundesgericht ebenfalls verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthielten die Rentenverfügungen den expliziten Hinweis darauf, Änderungen im Zivilstand seien meldepflichtig. Die Versicherte bringt zwar glaubhaft vor, sie habe ihre Meldepflicht nicht absichtlich verletzt (E. 5.1 hievor). Indes muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gut ausgebildet ist (Abschluss einer kaufmännischen Lehre mit dem Diplom; Besuch verschiedener Kurse im Sprach- und Computerbereich, in der Personalführung sowie Kaderschulungen) und verschiedentlich in verantwortungsvollen Positionen berufstätig war (unter anderem als Sekretärin, in der Buchhaltung und zuletzt bei einer Grossbank als Sachbearbeiterin und Sekretärin in der Export-Finanzabteilung). Mit der von ihr zu erwartenden Umsicht hätte sie ohne weiteres merken müssen, dass ihre Heirat gegenüber der Ausgleichskasse meldepflichtig war. Wenn sie dies nicht erkannte, liegt darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine trotz ihres Alters nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit, weshalb Vorinstanz und Verwaltung die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu Recht verneint haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: