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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.229/2006
6S.525/2006 /hum
Urteil vom 1. Mai 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Urs Marolf,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.229/2006
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung)
6S.525/2006
Verwenden einer die behördliche Kontrolle erschwerenden Vorrichtung; elektronische Parkscheibe (Art. 57b Abs. 1 SVG),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.229/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.525/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Juni 2005, ca. 14.30 Uhr, parkierte X.________ seinen Personenwagen in der blauen Zone an der Rainmattstrasse in Bern. Er legte gut sichtbar eine elektronische Parkscheibe hinter die Frontscheibe. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle um 15.55 Uhr ergab sich, dass eine Ankunftszeit von 16.00 Uhr eingestellt war.
B.
Am 5. Juli 2006 büsste die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ wegen Verwendens einer die behördliche Kontrolle im Strassenverkehr erschwerenden Vorrichtung (elektronische Parkscheibe) sowie des nicht korrekten Einstellens der Parkscheibe mit Fr. 120.--.
Der Gebüsste appellierte gegen diesen Entscheid, wobei er den Schuldspruch des nicht korrekten Einstellens der Parkscheibe akzeptierte. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20. Oktober 2006 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Mit Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er zudem, die Sache sei zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.
Sowohl das Obergericht als auch der Generalprokurator des Kantons Bern haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG.
2.
Ist neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht worden, so ist in der Regel zunächst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden (Art. 275 Abs. 5 BStP). Davon kann aus zureichenden Gründen abgewichen werden. Wie aufzuzeigen sein wird, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, zuerst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln.
I. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Verwendung einer elektronischen Parkscheibe verstosse gegen Art. 57b Abs. 1 SVG. Dies gelte auch, wenn die Uhr nicht laufe, sei es, weil der Stopp-Schalter betätigt worden sei, sei es, weil die Batterie - wie vorliegend - leer sei. Das System der "Blauen Zone" mit zeitlich begrenzter Parkdauer erfordere, dass die Dauer der Parkzeit auf einfache Weise überprüft werden könne. Eine effiziente, problemlose Kontrolle sei nur gewährleistet, wenn die Polizei auf den ersten Blick feststellen könne, ob die Parkzeit eingehalten oder bereits überschritten ist. Bei einer manuellen Parkscheibe sei dies ohne Weiteres möglich, weil der Pfeil der Scheibe die Ankunftszeit zeige und sich nicht bewege. Bei einer elektronischen Parkscheibe müsse hingegen zuerst kontrolliert werden, ob die Uhr laufe oder nicht. Die behördliche Kontrolle sei insofern erschwert, als die Feststellung der Einhaltung bzw. Überschreitung der Parkzeit nicht mehr auf den ersten, schnellen Blick möglich sei, sondern eine Weile in Anspruch nehme. Dies gelte unabhängig davon, ob die Uhr laufe, weil ja gerade dies zuerst überprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei einer elektronischen Parkscheibe handle es sich nicht um ein Gerät, das die polizeiliche Kontrolle im Sinne von Art. 57b Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 SVG erschwere, störe oder unwirksam machen könne. Es sei bei deren Gebrauch davon auszugehen, dass der Stopp-Schieber betätigt worden ist. Deshalb genüge wie bei einer konventionellen Parkscheibe ein kurzer Blick der Kontrollorgane, um festzustellen, ob sich das Fahrzeug noch innerhalb der zulässigen Parkzeit befinde. Die Kontrolle sei deshalb weder erschwert, noch gestört oder gar verhindert. Soll durch die behördliche Kontrolle die Feststellung getroffen werden können, ob die Parkscheibe im Sinne von Art. 48 Abs. 4 SSV "nachgestellt" werde, erweise sich das Verfahren und Vorgehen bei der Parkscheibe mit elektrischer Uhr nicht als aufwändiger als bei der manuellen Parkscheibe.
5.
Nach Art. 57b Abs. 1 SVG dürfen Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
5.1 Das Parkierungssystem der "Blauen Zone" mit begrenzter Parkdauer ist nur zweckmässig, wenn es gestattet, rasch zu kontrollieren, ob die Benützer der Parkplätze sich an die Beschränkung der Parkzeit halten. Diese rasche Kontrollierbarkeit ist gewährleistet, wenn aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Parkscheibe (Art. 48 Abs. 2 SSV, Anhang 2 Bild 1) ohne Weiteres erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt das Motorfahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt worden ist. Dem Fahrzeugführer obliegt die Pflicht, die Ankunftszeit auf der Parkscheibe korrekt einzustellen.
5.1.1 Es liegt auf der Hand, dass die konventionelle Parkscheibe missbräuchlich verwendet werden kann, sei es, indem eine falsche (spätere) Ankunftszeit eingestellt wird, oder sei es, dass diese nach einer gewissen Zeit nachgestellt wird. Eine elektronische Parkscheibe, die nicht weiter läuft, weil der Stopp-Schieber betätigt wurde oder die Batterie leer ist, kann auf dieselbe Weise missbraucht werden.
In beiden Fällen ist der behördliche Aufwand, einen Missbrauch feststellen zu können, gleich gross: Wurde die Ankunftszeit vorgestellt und erfolgt die Kontrolle noch vor Beginn der Parkzeit, ist die falsche Ankunftszeit offensichtlich. Erfolgt die Kontrolle während der Parkzeit, ist eine spätere zweite Kontrolle notwendig, um eine Verfehlung feststellen zu können. Ist die Parkzeit abgelaufen, sieht das die kontrollierende Person auf den ersten Blick.
Läuft somit eine elektronische Parkscheibe während der Parkzeit nicht weiter, kann sie grundsätzlich wie eine konventionelle Parkscheibe verwendet werden. Da die behördliche Kontrolle der beiden Parkscheiben gleich aufwändig ist, ist nicht einzusehen, inwiefern so eingesetzte elektronische Parkscheiben wesentlich schwerer überprüfbar sein sollten.
5.1.2 Anders verhält es sich hingegen, wenn die elektronische Parkscheibe während der Parkzeit weiter läuft bzw. nach einer bestimmten Zeitspanne eine spätere Ankunftszeit anzeigt. Nimmt die Behörde die Kontrolle erst nach Ablauf der normalen Parkzeit vor, sieht sie nicht wie in den oben beschriebenen Fällen auf den ersten Blick, dass die Parkzeit abgelaufen ist, sondern kann erst bei einer späteren zweiten Kontrolle die Verfehlung feststellen.
Da im vorliegenden Fall kein derartiger Gebrauch einer elektronischen Parkscheibe zu beurteilen ist, kann offen bleiben, ob ein solches Verhalten den Tatbestand des Art. 57b Abs. 1 SVG erfüllt.
5.2 Es ist nicht zu verkennen, dass im Verhältnis zur konventionellen Parkscheibe eine elektronische Parkscheibe leichter missbraucht werden kann. Nicht zu bestreiten ist auch, dass dies sogar häufig der Grund für deren Erwerb und Einsatz sein mag. Das ändert jedoch nichts daran, dass die elektronische Parkscheibe legal eingesetzt werden kann und auch eingesetzt wird. Die Vorinstanz geht bei ihrer Beurteilung denn auch davon aus, der Stopp-Schieber sei betätigt und die Parkscheibe somit sachgerecht verwendet worden. Die blosse Möglichkeit, ein Gerät, welches der behördlichen Kontrolle dient, missbräuchlich einzusetzen, kann noch nicht dazu führen, es im Sinne von Art. 57b Abs. 1 SVG als unzulässig anzusehen. Für eine derart ausdehnende Interpretation gibt es keinen Anhaltspunkt. Insbesondere führt auch die Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung nicht zu einer anderen Einschätzung:
5.2.1 Für den Bundesrat war eine wirksame Durchsetzung der Strassenverkehrsvorschriften ein unerlässliches Gebot für die sichere Abwicklung des Verkehrs (Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 14. November 1973, BBl 1973 II 1173 ff.). Den polizeilichen Verkehrskontrollen komme daher eine sehr grosse Bedeutung zu, sowohl wegen der erzieherischen Wirkung des häufigen Patrouillierens als auch, weil sie die Verzeigung der fehlbaren Fahrzeugführer ermögliche. Seit Einführung der generellen Geschwindigkeitsbeschränkung habe ein reger Handel mit Radarwarngeräten eingesetzt, die es dem Lenker ermöglichten, die Geschwindigkeit rechtzeitig auf das erlaubte Mass herunterzusetzen. Diese Geräte seien deshalb als unzulässig zu betrachten, weil sie den Fahrzeugführern ein ungestraftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit problemlos erlauben und damit die Erfassung gerade der notorischen Schnellfahrer ausschliessen würden.
Die Formulierung der neu vorgesehenen Bestimmung beziehe sich nicht nur auf die Radarwarngeräte, sondern sei so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung oder Erschwerung der Polizeikontrollen untersagt werden könnten. Damit könne weiteren auf diesem Gebiet im Handel erscheinenden Vorrichtungen, die heute noch unbekannt seien, die Wirkung versagt werden. Um insbesondere solchen neuen technischen Errungenschaften gegenüber rasch das Nötige vorkehren zu können, wurde die Kompetenzerteilung an den Bundesrat vorgeschlagen (BBl 1973 II 1196).
Gestützt auf die in der Folge geschaffene SVG-Bestimmung (aArt. 57 Abs. 4 SVG) erliess der Bundesrat am 19. März 1979 eine Verordnung über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen. Doch bereitete die Durchsetzung der Vorschriften in verschiedener Hinsicht Schwierigkeiten. So fehlte namentlich für das in der Verordnung enthaltene Verbot, Radarwarngeräte im Fahrzeug mitzuführen, die gesetzliche Grundlage. Die Versuche, die Verbote zu unterlaufen, machten die ausführlichere Rechtsetzung auf Gesetzesstufe notwendig (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 225).
5.2.2 Die heute gültige Gesetzesbestimmung hat den früheren Wortlaut in dem Sinne übernommen, als unverändert von "Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können", die Rede ist. Neu ist, dass der Gesetzestext als Beispiel ausdrücklich die Radarwarngeräte nennt.
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, technische Geräte und Vorrichtungen zu verbieten, die mit dem eigentlichen Zweck eingesetzt werden, polizeiliche Kontrollen zu beeinträchtigen. Nichts spricht dafür, dass eine absehbare technische, insbesondere elektronische Entwicklung verhindert werden sollte. Letztlich liefe es auf ein Verbot digitaler Anzeigegeräte hinaus, wollte man diese mit dem Hinweis eines möglichen Missbrauchs unter Art. 57b Abs. 1 SVG subsumieren. Dies entspricht nicht der gesetzgeberischen Absicht.
6.
Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 277bis Abs. 1 BStP) lief die elektronische Parkscheibe des Beschwerdeführers nicht weiter, weil die Batterie leer war. Dieser hatte jedoch die Ankunftszeit manuell auf 14.00 Uhr eingestellt, obwohl er bereits einige Zeit vorher angekommen war.
Da die Kontrolle noch vor der eingestellten Ankunftszeit erfolgte, erkannte die Behörde diese falsche Angabe - wie das auch bei einer konventionellen Parkscheibe der Fall gewesen wäre - auf den ersten Blick. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die behördliche Kontrolle erschwert. Indem ihn die Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen Art. 57b Abs. 1 SVG und Art. 99 Ziff. 8 SVG schuldig sprach, verletzte sie Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Eine andere Frage ist, ob die elektronische Parkscheibe des Beschwerdeführers im Übrigen den Anforderungen von Art. 48 Abs. 2 SSV (in Verbindung mit Anhang II Bild 1) entsprach. Darüber hat das Bundesgericht jedoch nicht zu entscheiden.
II. Staatsrechtliche Beschwerde
8.
Mit der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben.
III. Kosten
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und er ist angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP).
Die Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde zieht weder Kosten- noch Entschädigungsfolgen nach sich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: