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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.508/2006 /blb
Urteil vom 1. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 26 BV (Besitzesschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 2. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Witwe des als Eigentümer des Grundstücks GB xxxx G.________ im Grundbuch eingetragenen E.________ selig. Die von ihr bewohnte Liegenschaft grenzt östlich an das Grundstück GB yyyy von Y.________. Dieser überbaut sein Grundstück und beabsichtigt, entlang der gemeinsamen Grenze der Liegenschaften eine Mauer mit einer Höhe von maximal 0,91 m zu erstellen und für die Dauer der Erstellung der Mauer das Grundstück GB xxxx zu benützen.
B.
Am 21. März 2006 erhob X.________ Klage aus Besitzesschutz nach Art. 928 ZGB beim Einzelrichter des Bezirks March. Sie verlangte, dass Y.________ zu befehlen sei, jede in die Substanz eingreifende Handlung auf das Grundstück GB xxxx zu unterlassen, namentlich Abgrabungen und Geländeveränderungen vorzunehmen sowie Pflanzen, Bäume und Anlagen zu beseitigen, zu zerstören oder zu verändern. Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 wies der Einzelrichter die Klage ab. Das Kantonsgericht Schwyz wies den von X.________ erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte die angefochtene Verfügung.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 26 BV und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts.
Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
D.
In der gleichen Sache ist X.________ mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.280/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrer Klage gegen einen Angriff auf die in ihrem Besitz stehende Liegenschaft wehrt, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
1.3 Gegenstand der von der Beschwerdeführerin eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde ist u.a. die Rüge, das Obergericht habe kantonales Recht (insbesondere § 61 EGzZGB/SZ) willkürlich angewendet. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Kantonsgericht habe statt Bundesrecht (Art. 695 ZGB) kantonales Recht (§ 61 EGzZGB/SZ) angewendet. Bevor geprüft wird, ob kantonales Privatrecht verfassungskonform angewendet worden sei, ist grundsätzlich abzuklären, ob statt des massgebenden Bundesrechts kantonales Recht angewendet worden ist. Indessen besteht vorliegend kein Anlass, die Nichtigkeitsbeschwerde ausnahmsweise, d.h. in Abweichung von der in Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 74 OG aufgestellten Regel (vgl. BGE 118 II 521 E. 1b S. 523) vorweg zu behandeln, da - wie sich im Folgenden ergibt - auf die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Privatrechts nicht eingetreten werden kann.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Willkürlich (Art. 9 BV) ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
3.
Das Kantonsgericht hat die Störung der Beschwerdeführerin in ihrem Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928 ZGB verneint. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, gemäss Art. 685 Abs. 1 ZGB dürfe der Eigentümer bei Grabungen und Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringe oder gefährde oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtige. Von dieser Bestimmung würden nur Einwirkungen erfasst, die übermässig und daher aufgrund des nachbarlichen Toleranzprinzips nicht zu dulden seien. Hingegen müssten durch Graben und Bauen verursachte mässige Einwirkungen geduldet werden. Weiter hat das Kantonsgericht erwogen, dass gemäss § 55 Abs. 1 EGzZGB/SZ Stützmauern, die nicht höher als 1,2 m seien, an die Grenze gestellt werden dürfen. Deren Fundament liege "zwingend unter dem Boden", weshalb § 53 EGzZGB/SZ, der für Abgrabungen einen Grenzabstand von 0,5 m vorsehe, in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung gelange. Nach dem sich auf den Vorbehalt von Art. 695 ZGB stützenden § 61 EGzZGB/SZ dürfe sodann derjenige, welcher bauliche Vorkehren an der Grenze treffe, Mauern oder Gebäude reinige oder Grünhecken zurückschneiden wolle, nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen (Abs. 1), wobei ein allfälliger Schaden dem Nachbarn zu ersetzen sei (Abs. 2). Diese Befugnis berechtige zu beschränkten Grabungen auf dem Nachbargrundstück zur Erstellung einer zulässigen Stützmauer auf dem eigenen Grundstück. Bei den umstrittenen Grabungen handle es sich um eine nur vorübergehende Einwirkung, die hinsichtlich der für eine relativ kurze Dauer benötigten Fläche nicht als übermässig zu beurteilen sei, zumal damit keine Gefahr von Bodensenkungen und -rutschungen verbunden seien und das Terrain wieder hergestellt werde.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, es erlaube die Abgrabung gestützt auf § 61 EGzZGB/SZ, was indessen Art. 695 ZGB verletze, da Abgrabungen vom entsprechenden Vorbehalt im ZGB zugunsten des kantonalen Rechts nicht gedeckt würden. Es liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vor, da § 61 EGzZGB/SZ für den Eingriff in ihr Grundstück keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle.
Aufgrund des in Art. 695 ZGB enthaltenen (echten) Vorbehaltes (Art. 5 ZGB) können die Kantone in ihrer Privatrechtsgesetzgebung nachbarliche Zutritts- und Wegrechte vorsehen (Rey, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 1 zu Art. 695 ZGB). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe Art. 695 ZGB verletzt, indem es die Abgrabung zu Unrecht auf das kantonale Recht gestützt habe, beruft sie sich sinngemäss auf den Vorrang des Bundesrechts. Die hier strittige Besitzesschutzsache stellt eine nicht berufungsfähige Zivilsache dar (BGE 113 III 243 E. 1b S. 244), in welcher der Vorrang des Bundesrechts mit der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG; BGE 109 II 195 E. 1 S. 197; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Ziff. 152 S. 218). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe den Vorrang des Bundesrechts verletzt, ist daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).
4.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vor, weil es in der strittigen Frage von seiner publizierten Rechtsprechung abgewichen sei. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien und Art. 9 BV verletzt sei. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich falsche, bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung, weil das Kantonsgericht ausgeführt habe, der Beschwerdegegner würde ihr Grundstück "benützen", obwohl er es in Wirklichkeit abgrabe bzw. zerstöre. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass das Recht, das Grundstück des Nachbarn zu "benützen", auch die Befugnis umfasse, eine beschränkte Grabung zur Errichtung einer Stützmauer vorzunehmen. Inwiefern darin eine zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehende Feststellung zu erblicken sei, setzt die Beschwerdeführerin nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft auf die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung hinaus, weil das Kantonsgericht unter das Recht zum "Benützen des nachbarlichen Grundstück" gemäss § 61 EGzZGB/SZ auch das Recht zum Abgraben subsumiert habe.
4.4 Die Rüge einer willkürlichen Anwendung von § 61 EGzZGB/SZ ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Kantonsgericht sich zur Beurteilung der Übermässigkeit der umstrittenen Einwirkungen auch auf Art. 685 ZGB gestützt und im Ergebnis geschlossen hat, die Grabungen des Beschwerdegegners stellten keine übermässigen durch Grabungen und Bauten verursachten Einwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin dar. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern diese im Hinblick auf die Rechtfertigung der Grabungen selbständige Begründung des Kantonsgerichts verfassungswidrig sei. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 104 381 E. 6a S. 392; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 158 S. 227).
4.5 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass weder die im kantonalen Rechtsmittel geltend gemachte Sachverhaltsfeststellung, noch das Ausmass der Abgrabungen festgestellt worden seien. Die Rüge ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich etwas Gegenteiliges ergeben könnte bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung (dazu BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) vorliege, wenn das Kantonsgericht die Beurteilung der Übermässigkeit der Grabungen nicht auf der Grundlage der in den kantonalen Akten liegenden und im Urteil erwähnten Fotodokumentation vorgenommen, sondern die Ausmasse in Metern festgehalten hätte. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, bereits im kantonalen Verfahren entsprechend argumentiert zu haben und inwiefern ihr Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Beweis zu entscheiderheblichen Tatsachen zu beantragen (vgl. BGE 108 Ia 293 E. 4 S. 294; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, § 10 Rz. 79a), verletzt worden sei. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.6 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die willkürliche Anwendung von § 53 EGzZGB/SZ, wonach bei Abgrabungen der Grenzabstand mindestens einen halben Meter betrage. Das Kantonsgericht unterscheide nicht zwischen der oberirdischen Mauerkonstruktion, die an der Grenze gebaut werden könne, und der unterirdischen Mauerkonstruktion, die einen Abstand einhalten müsse. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass zur Errichtung einer gesetzeskonformen Stützmauer zwingend ein Fundament gehöre, was Graben erfordere; ansonsten könnte eine Stützmauer nie an der Grenze errichtet werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren appellatorischen Ausführungen nicht auseinander. Sie legt nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern die Auslegung von § 53 EGzZGB/SZ im angefochtenen Entscheid geradezu unhaltbar sein soll.
4.7 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin sodann in der Feststellung des Kantonsgerichts, die Gesetzeskonformität der geplanten Mauer sei unbestritten geblieben; der Beschwerdegegner habe den Beweis nicht erbracht, dass die geplante Mauer von der Baubehörde bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Nachweis der Baubewilligung oder eine allfällige Nichtbeachtung öffentlichrechtlicher Bauvorschriften zur Beurteilung ihrer Besitzesschutzklage notwendig und entscheiderheblich sei. Inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Errichtung der Stützmauer nur durch entsprechende Grabungsarbeiten auf beiden Seiten bzw. Liegenschaften zu bewerkstelligen sei, geradezu unhaltbar sei, setzt die Beschwerdeführerin aufgrund der appellatorischen Ausführungen schliesslich nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
5.
Nach dem Dargelegten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde eingeholt wurde, sind dem Beschwerdegegner keine Kosten entstanden und entfällt eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: