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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_157/2007 /leb
Urteil vom 1. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 18. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Angola stammende X________ (geb. 1967) reiste 1993 in die Schweiz ein und hielt sich hier vorerst als Asylbewerber auf. In der Folge heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Aus einer weiteren Beziehung hat er zudem einen 1998 geborenen Sohn. Die Ehe wurde 1998 gerichtlich getrennt und im März 2002 geschieden. Aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit wurde X.________ bereits in den Jahren 2000 und 2001 fremdenpolizeilich verwarnt. Wegen der Verschlechterung seiner finanziellen Situation und weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wurde ihm im Juli 2005 erneut die Ausweisung angedroht. Mit Verfügung vom 8. März 2006 wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt aus der Schweiz aus und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 23. Mai 2006 zu verlassen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Ausweisungsverfügung mit Entscheid vom 11. Januar 2007 und setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 1. März 2007 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt schrieb die dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung der ersten Rate des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 2. April 2007 ab.
Am 17. April 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 14. Juli 2007 (Urteil vom 18. April 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 19. April (Postaufgabe 23. April, Eingang beim Bundesgericht am 25. April) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er sich von seinen Kindern verabschieden und die Schweiz innert 5 Tagen verlassen könne.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax sein Urteil vom 18. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden. Dennoch hat er das Land bis heute nicht verlassen und weigert sich nach wie vor, nach Angola zurückzukehren. Obwohl er seinen Pass angeblich vor fünf Jahren verloren hat, hat er bis anhin nichts unternommen, um sich einen neuen Ausweis zu beschaffen. Aufgrund seiner Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Falle seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Gestützt auf sein Verhalten, insbesondere die wiederholte Straffälligkeit, besteht beim Beschwerdeführer somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nach Angola nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492 f.)-, verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz innert fünf Tagen verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Ausweisung - wirksam - Folge zu leisten.
3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: