BGer 6B_70/2007
 
BGer 6B_70/2007 vom 30.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_70/2007 /hum
Urteil vom 30. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Waldenburg, Hauptstrasse 21,
4437 Waldenburg.
Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung etc.,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Januar und 12. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Am 18. September 2006 erstattete Y.________ (im folgenden der Beschwerdeführer) bei den Behörden des Kantons Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen vier Personen wegen Betrugs, Nötigung, Erpressung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte zum Nachteil von X.________ (im folgenden die Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 20. September 2006 verzichtete das Statthalteramt Waldenburg auf die Eröffnung eines Verfahrens zum Nachteil der Beschwerdeführerin, da offensichtlich keine Straftat begangen worden sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Januar 2007 nicht ein. Dagegen führen die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Da auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers keine Straftat zu seinem Nachteil begangen wurde, ist er von vornherein nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt auch, wenn er tatsächlich einen angeblichen Schaden der Beschwerdeführerin ersetzt haben sollte. Diese ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (angefochtener Entscheid S. 4 Ziff. 5). Da sie im Übrigen nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht als potentielle Zivilpartei gelten kann (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 9), ist nicht ersichtlich, inwieweit sie sonst ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte.
2.
Am 16. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein als Privatklage gemäss § 13 StPO bezeichnetes Schreiben ein. In diesem Zusammenhang erging am 12. Februar 2007 eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen betreffend "Umteilung i.S. Strafanzeige" des Beschwerdeführers, wonach darauf verzichtet wurde, eine Anzeige gegen zwei Personen (betreffend "sukzessiver Mittäterschaft" im oben in E. 1 erwähnten Fall) zur weiteren Bearbeitung an ein Statthalteramt weiterzuleiten (Ziff. 1), und ein anderes Verfahren gegen weitere Personen wegen Amtsmissbrauchs und Betrugs an das Statthalteramt Waldenburg umgeteilt wurde (Ziff. 2). In Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung kann auf das oben in E. 1 Gesagte verwiesen werden. In Bezug auf Ziff. 2 dürfte die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG unter dem Gesichtswinkel des anfechtbaren Entscheids zulässig sein. Aber auch in diesem Fall (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 Ziff. 5) ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung der angeordneten Zuteilung an das Statthalteramt Waldenburg haben könnten.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt Waldenburg und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: