BGer 6A.113/2006
 
BGer 6A.113/2006 vom 30.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.113/2006 /bri
Urteil vom 30. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises; Verwertung von Zufallsfunden aus Telefonüberwachung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde [OG] gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ überschritt am 8. November 1999 bei Schleitheim die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 70 km/h. Der Führerausweis wurde ihm deshalb am 8. November 1999 an Ort und Stelle abgenommen. Mit Verfügung vom 25. November 1999 entzog ihm das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten (ab 8. November 1999 bis und mit 7. Mai 2000).
A.b Im Oktober 1999 hatte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen gegen X.________ wegen des Verdachts der - allenfalls qualifizierten - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Telefonüberwachung angeordnet. In einem abgehörten Telefongespräch vom 19. November 1999 äusserte X.________ unter anderem Folgendes: "Jetzt bin ich gerade in meinem neuen Range Rover drin ... und fahre selber ... ich musste ihn doch ausprobieren ... jetzt fahr ich wieder retour".
Aufgrund dieser Äusserung wurde gegen X.________ ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs sowie wegen Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung eröffnet, in dessen Verlauf X.________ am 14. Dezember 1999 und am 2. Dezember 2000 polizeilich einvernommen wurde.
Mit Schreiben vom 11. September 2001 teilte das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen X.________ mit, dass es beabsichtige, ihm den Führerausweis zu entziehen. Auf Antrag von X.________ wurde das Administrativverfahren bis zum Abschluss der laufenden Strafuntersuchung, die vor allem auch den Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln zum Gegenstand hatte, sistiert.
Am 30. April 2004 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen die Strafuntersuchung gegen X.________ betreffend Widerhandlungen gegen das SVG infolge Eintritts der Verjährung ein.
Am 21. Juni 2004 nahm das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen das informell sistierte Administrativverfahren wieder auf.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 entzog das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen X.________ den Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs für die Dauer von sechs Monaten.
Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 14. Dezember 2004 ab.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 27. Oktober 2006 die von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Strassen stellt in seiner Vernehmlassung die Anträge, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen; eventualiter sei X.________ der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten zu entziehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG).
2.
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Führerausweisentzüge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 24 Abs. 5 SVG und Art. 103 lit. a OG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Das Strassenverkehrsgesetz ist durch Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, teilweise revidiert worden. Die Gesetzesänderung betrifft insbesondere die Regelung des Führerausweisentzugs, ferner einzelne Straftatbestände, unter anderen Art. 95 SVG betreffend das Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzugs. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs wurde nach dem alten Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) mit Haft von wenigsten zehn Tagen und mit Busse bestraft. Es wird nach dem neuen Recht (Art. 95 Ziff.2 SVG) mit Gefängnis oder mit Busse geahndet. Die Straftat war mithin altrechtlich trotz der angedrohten Mindeststrafe von zehn Tagen Haft lediglich eine Übertretung mit entsprechend kurzer Verjährungsfrist. Sie ist neurechtlich ein Vergehen mit entsprechend längerer Verjährungsfrist, doch kann neurechtlich alternativ auch bloss auf Busse erkannt werden. Für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs musste nach dem alten Recht der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden (Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG). Nach dem neuen Recht hängt die Mindestentzugsdauer im Falle des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs von der Art der Widerhandlung ab, derentwegen dem Fahrzeuglenker der Führerausweis entzogen worden ist, mithin beispielsweise davon, ob jene Widerhandlung eine mittelschwere oder eine schwere war. Im erstgenannten Fall beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (wie sich aus Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG implizit ergibt), im zweitgenannten Fall beträgt sie zwölf Monate (wie aus Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG implizit folgt).
Gemäss den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2001 wird nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Abs. 1). Die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 begangenen Widerhandlungen werden somit administrativrechtlich nach dem alten Recht beurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die inkriminierte Widerhandlung am 19. November 1999 begangen und ist daher administrativrechtlich nach dem alten Recht zu beurteilen.
4.
Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs wurde wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Dies hindert allerdings eine Administrativmassnahme wegen allfälligen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs nicht. Das Strassenverkehrsrecht sieht - auch in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden teilrevidierten Fassung - eine Verjährung in Bezug auf die Anordnung von Administrativmassnahmen nicht vor. Besteht kein Strafurteil, so fehlt es auch an einer strafrichterlichen Sachverhaltsfeststellung, an welche die für die Administrativmassnahmen zuständigen Behörden allenfalls gebunden sein könnten. Diese Behörden müssen daher den Sachverhalt selbst feststellen und auch selbst entscheiden, ob bestimmte Beweismittel allenfalls nicht verwertbar sind.
5.
5.1 Gegen den Beschwerdeführer wurde im Oktober 1999 wegen des Verdachts der - allenfalls qualifizierten - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von den zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen gestützt auf Art. 192 der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen eine Telefonüberwachung angeordnet. Im Rahmen dieser Überwachung wurde das Telefongespräch vom 19. November 1999 abgehört, worin der Beschwerdeführer äusserte, dass er gerade mit seinem neuen Wagen fahre, um ihn auszuprobieren. Aufgrund dieser Äusserung entstand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt habe. Der Inhalt des im Rahmen der Telefonüberwachung wegen des Verdachts von Betäubungsmitteldelikten abgehörten Telefongesprächs begründete den Verdacht einer anderen Straftat, nämlich einer Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 aSVG. Die aufgezeichnete telefonische Äusserung des Beschwerdeführers stellt insoweit einen sog. Zufallsfund dar. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob dieser im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) verwertet werden darf.
5.2 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz regelt das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schaffhausen nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zufallsfunde verwertbar sind. Es liege eine echte Lücke vor, die von den rechtsanwendenden Behörden zu füllen sei. Nach der in der Lehre herrschenden Auffassung dürften Zufallsfunde im Allgemeinen im Verwaltungsverfahren ohne Einschränkung verwendet werden, wenn sie auch auf dem ordentlichen Weg der Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können. Wäre das rechtmässige Beibringen dieser Beweise nicht möglich gewesen, sei eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an einem ordnungsgemässen Verfahren und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen. Gemäss den weiteren Erwägungen der Vorinstanz sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schaffhausen die Telefonüberwachung nicht vor und hätte eine solche jedenfalls nicht angeordnet werden können, bloss um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer während der Dauer des Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug führte. Das fragliche Telefongespräch des Beschwerdeführers vom 19. November 1999 hätte somit im Verwaltungsverfahren nicht auf zulässigem Weg aufgezeichnet werden dürfen. Somit sei eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem ordnungsgemässen Verfahren und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auch zu prüfen, ob es allenfalls eine Rolle spiele, ob der fragliche Zufallsfund im Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs hätte verwendet werden dürfen, falls die Strafuntersuchung nicht wegen Verjährung eingestellt worden wäre. Gemäss den diesbezüglichen Erkenntnissen der Vorinstanz ist das Telefongespräch vom 19. November 1999 nach den hier massgebenden Vorschriften der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen in der damals geltenden Fassung in einem Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs als Zufallsfund nicht verwertbar, weil diese Straftat nach dem hier anwendbaren alten Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) lediglich als Übertretung ausgestaltet und sie auch nicht im Sinne von Art. 192 Abs. 1 lit. a aStPO/SH als eine mit Hilfe des Telefons begangene Straftat anzusehen sei. Gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wäre nach der Auffassung der Vorinstanz das Telefongespräch in einem Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF als Zufallsfund verwendbar, wenn der Beschwerdeführer die Verdachtstat, die Anlass für die Anordnung der Telefonüberwachung bildete, d.h. - allenfalls qualifizierte - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, tatsächlich begangen haben sollte, was aber zurzeit mangels eines diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheids noch nicht feststehe. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist indessen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zufallsfunde (auch aus einer Telefonüberwachung) im Verwaltungsverfahren verwertbar sind, autonom und somit nicht entsprechend den Regelungen für das Strafverfahren nach der massgebenden kantonalen Strafprozessordnung beziehungsweise nach dem an deren Stelle getretenen Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu beurteilen. Im Verwaltungsverfahren sei einzig eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen und deren Ergebnis entscheidend. Die Vorinstanz kommt in ihrer Mehrheit in Abwägung dieser Interessen zum Ergebnis, dass das im Rahmen der Telefonüberwachung abgehörte Telefongespräch vom 19. November 1999 als Zufallsfund in einem Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs verwertet werden könne, weil ein solches Verhalten als gravierende Verfehlung anzusehen sei. Eine Minderheit der Vorinstanz erachtet demgegenüber die Verfehlung als nicht schwer genug, weshalb der fragliche Zufallsfund im Verwaltungsverfahren nicht verwertbar sei.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss den vorliegend massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen hätte der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung, d.h. die telefonische Äusserung vom 19. November 1999, im Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs nicht verwendet werden dürfen. Wäre dieses Strafverfahren nicht infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden, hätte er freigesprochen werden müssen, ohne dass weitere Tatsachen hätten festgestellt und dem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Die Administrativbehörde wäre - so der Beschwerdeführer weiter - an das freisprechende Urteil gebunden und nicht befugt gewesen, von dem für die Strafbehörden geltenden Verwertungsverbot abzuweichen und ihm gestützt auf das abgehörte Telefongespräch den Führerausweis zu entziehen. Auch wenn aber mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, die Administrativbehörde habe den Sachverhalt selbst feststellen und beurteilen müssen, komme ein Führerausweisentzug nicht in Betracht. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz regle die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden unstreitig nicht und sei insoweit lückenhaft. Die Lücke sei nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Januar 2002, zu füllen, zumal eine solche Vorwirkung durch Analogieschluss ohnehin rechtlich heikel sei und die fraglichen Bestimmungen von der Lehre als zu weit gehend bemängelt würden. Nahe liegend sei vielmehr eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung der bis zum Inkrafttreten des BÜPF geltenden Bestimmungen der Schaffhauser Strafprozessordnung betreffend die Verwertung von Zufallsfunden aus einer Telefonüberwachung, zumal der Warnungsentzug eine Sanktion darstelle, die sowohl präventiven als auch repressiven Charakter und damit auch eine pönale Funktion habe. Bei analoger Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen falle aber ein Ausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs mangels Verwertbarkeit des darauf hindeutenden abgehörten Telefongesprächs ausser Betracht. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Verwaltungsverfahren eine autonome Lösung geboten und insoweit einzig das Ergebnis der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen massgebend sei, fiele eine Verwertung des Zufallsfundes ausser Betracht. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sowie auch das Interesse an der Einhaltung prozessualer Formen und damit an einem fairen Verfahren sowie an der Rechtssicherheit habe angesichts der Art der inkriminierten Handlung entgegen der Auffassung der Vorinstanz Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs sei strafrechtlich nach dem vorliegend massgebenden alten Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) lediglich eine Übertretung und wiege daher jedenfalls nicht schwer. Selbst bei autonomer Lückenfüllung müsse eine richtige Güterabwägung zum Schluss führen, dass der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung, die nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ohnehin nicht hätte angeordnet werden können, vorliegend nicht verwertbar sei.
5.4 Das Bundesamt für Strassen führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass das Ergebnis der Telefonüberwachung vom 19. November 1999 als sog. Zufallsfund im Strafverfahren nicht hätte verwendet werden dürfen. Zudem habe das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren wegen Fahrens trotz Entzugs zufolge Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt. Es sei demnach mindestens auf der strafrechtlichen Seite nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises gelenkt habe. Warum nun aber die Administrativbehörde auf den fraglichen Zufallsfund abstellen können soll, sei nicht ersichtlich, zumal es sich bei einem Warnungsentzug um eine Massnahme mit pönalem Charakter handle, was erst recht für einen Führerausweisentzug wegen Fahrens trotz Entzugs gelte.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in Auslegung des insoweit allerdings lückenhaften Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schaffhausen die Verwertung des Zufallsfundes im Verwaltungsverfahren als zulässig erachtet. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht durch die kantonale Instanz auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich und unter dem Vorbehalt von schweren Eingriffen in spezielle verfassungsmässige Rechte nur mit Willkürkognition. Es prüft frei, ob die willkürfrei ausgelegte kantonale Vorschrift mit dem Bundesrecht, einschliesslich dem Verfassungsrecht, vereinbar ist (BGE 131 I 272 E. 3.1, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zufallsfund aus der im Rahmen eines Strafverfahrens angeordneten Telefonüberwachung in einem Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken verwertet werden darf. Nicht zu prüfen ist also, inwieweit andere Zufallsfunde in einem solchen Administrativverfahren sowie Zufallsfunde aus Telefonüberwachung in anderen Verwaltungsverfahren etc. verwendet werden dürfen.
6.2
6.2.1 Ob ein konkretes Beweismittel in einem bestimmten Verfahren verwertet werden darf, entscheidet sich bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht selten aufgrund einer Abwägung der im konkreten Fall auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Verwertung des Beweismittels unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung ist mithin prinzipiell zulässig (siehe BGE 131 I 272 E. 4, mit Hinweisen). Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Gewichtung der einzelnen Interessen und damit auch deren Abwägung oft nicht einfach und das massgebende Entscheidungskriterium damit relativ unsicher ist.
6.2.2 Die Telefonüberwachung stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen dar. Sie kann daher nur in bestimmten Verfahren (Strafverfahren, Rechtshilfeverfahren) bei dringendem Verdacht bestimmter, relativ schwer wiegender Taten unter gewissen weiteren Voraussetzungen angeordnet werden.
6.2.3 Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken ist eine Sanktion mit strafähnlichem Charakter (BGE 120 Ib 504 E. 4b; 121 II 22 E. 3; 123 II 225 E. 2a/bb; 128 II 173 E. 3c, 285 E. 2.4). Er ist zudem konventionsrechtlich ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage und fällt damit unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (BGE 121 II 22 E. 2 und 3, 219 E. 2; Urteile 6A.35/2004 vom 1. September 2004, E. 2.3, und 6A.55/1995 vom 14. November 1995, E. 2). Ein Führerausweisentzug zu Warnzwecken setzt ein Verhalten voraus, das in aller Regel auch einen Straftatbestand im Sinne von Art. 90 ff. SVG erfüllt. Der Führerausweisentzug wird vom davon Betroffenen oft als schwereres Übel empfunden als eine Strafe.
Auch der Ausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs im Besonderen hat strafähnlichen Charakter. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gefährdet als solches nicht eo ipso zumindest abstrakt die Verkehrssicherheit (siehe BGE 112 Ib 309 E. 2 S. 311 Mitte; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2497). Es stellt vielmehr in erster Linie einen Ungehorsam dar, der eine gewisse Ähnlichkeit mit der Straftat des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) aufweist. Der Warnungsentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs dient nicht dem Schutz der Verkehrssicherheit, sondern er bezweckt vielmehr, der früher erlassenen Entzugsverfügung Nachachtung zu verschaffen, und er ist damit eine repressive Massnahme (René Schaffhauser, a.a.O., N 2497).
6.2.4 In Anbetracht dieser Umstände drängt es sich auf, im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug zu Warnzwecken die im Strafverfahren geltenden Regeln über die Verwendung von Zufallsfunden aus einer Telefonüberwachung analog anzuwenden. Der Zufallsfund darf mithin im Administrativverfahren verwendet werden, wenn er im Strafverfahren betreffend die Widerhandlung, die Anlass für das Administrativverfahren bildet, verwertet werden darf. Die prinzipiell ohnehin unsichere Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, auf welche die Vorinstanz abstellt, ist insoweit ein untaugliches, nicht sachgerechtes und daher willkürliches Kriterium.
Entscheidend ist somit, ob nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen ein Zufallsfund aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs verwertet werden kann. Bei Bejahung der Frage ist der Zufallsfund auch im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug verwertbar, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - das Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt und der Zufallsfund daher im Strafverfahren tatsächlich nicht verwertet worden ist. Bei Verneinung der Frage ist der Zufallsfund auch im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug nicht verwertbar.
6.3 Am 1. Januar 2002 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) in Kraft getreten. Bis zu jenem Zeitpunkt waren die Überwachungsmassnahmen unter anderem in den einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen geregelt. Die Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen regelte die Überwachungsmassnahmen in Art. 192 ff..
Gemäss Art. 18 BÜPF ("Übergangsbestimmung") kann eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richterlich genehmigt worden ist, nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen werden (Satz 1). Eine Verlängerung kann nur angeordnet werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind (Satz 2). Aus dieser Übergangsbestimmung lässt sich ableiten, dass sich die Verwertbarkeit eines Zufallsfundes aus der Telefonüberwachung nach dem Recht bestimmt, gestützt auf welches die Telefonüberwachung angeordnet worden ist (siehe Urteil 6P.109/2003 vom 16. Januar 2004, E. 6; Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl. 2006, Art. 18 BÜPF N 3; Niklaus Schmid, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 120/2002 S. 284 ff., 286 Fn. 11; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Ist ein Millionendiebstahl ein Bagatelldelikt? - Fragen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF] vom 6. Oktober 2000, ZStrR 119/2001 S. 40 ff., 59 f.). Die Zulässigkeit der Verwertung des Zufallsfundes bestimmt sich mithin im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen, auch wenn der Entscheid, in welchem der Zufallsfund erstmals tatsächlich verwertet wurde, erst nach dem 1. Januar 2002 ergangen ist.
6.4 Gemäss Art. 192 aStPO/SH ("Voraussetzungen und Umfang") konnte der Richter den Telefonverkehr überwachen lassen. Voraussetzung hiefür war nach Art. 192 Abs. 1 lit. a unter anderem, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telefons begangene Straftat verfolgt wird. Nach Art. 195 ("Behandlung der Ergebnisse") wurden die aus genehmigten Überwachungsmassnahmen stammenden Abschriften und Aufzeichnungen zu den Akten genommen, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung waren. Andernfalls waren sie unter besonderem Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Gemäss Art. 196 ("Zufallsfunde") durften Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen, die mit der dadurch abzuklärenden Tat in keiner Beziehung standen, aber auf die Begehung einer anderen Straftat hindeuteten, nur dann gemäss Art. 195 Abs. 1 verwertet werden, wenn auch bezüglich dieser Tat die Voraussetzungen der Überwachung gemäss Art. 192 gegeben waren.
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs war nach dem hier massgebenden alten, bis Ende 2004 geltenden Recht (Art. 95 Abs. 2 aSVG) angesichts der Strafdrohung von wenigstens 10 Tagen Haft und Busse lediglich eine Übertretung. Wegen dieser Tat konnte gemäss Art. 192 aStPO/SH eine Telefonüberwachung nicht angeordnet werden. Daher durfte ein auf eine solche Tat hindeutender Zufallsfund gemäss Art. 196 aStPO/SH im Strafverfahren nicht verwertet werden.
Demnach durfte die Aufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs auch im Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken nicht als Beweismittel verwendet werden.
6.5 Die Vorinstanz hat im Anschluss an die Erwägung, dass das aufgezeichnete Telefongespräch verwertbar sei, erkannt, "somit" seien auch die Ergebnisse der dadurch ausgelösten polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1999 und vom 2. Dezember 2000 als Beweismittel zuzulassen (angefochtener Entscheid S. 12), worin der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Aufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs eingeräumt hatte, dass er am 19. November 1999 trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt habe. Mit der Frage, ob diese polizeilichen Einvernahmen auch verwertbar sind, wenn der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung nicht verwertbar wäre, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst, wozu sie auch keinen Anlass hatte. Das Bundesgericht hat daher keinen Grund, sich im vorliegenden Verfahren mit dieser Frage der sog. Fernwirkung des Verwertungsverbots auseinander zu setzen und zu prüfen, ob der Führerausweisentzug allein aufgrund des vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des unverwertbaren Zufallsfundes abgegebenen Geständnisses angeordnet werden könnte.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zufallsfund aus der Telefonüberwachung entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG) nicht verwendet werden darf, da dieser Zufallsfund nach den insoweit analog anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen in der bis zum Inkrafttreten des BÜPF geltenden Fassung (Art. 192 ff. aStPO/SH) in einem diesbezüglichen Strafverfahren wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 aSVG nicht verwendet werden konnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG) und hat der Kanton Schaffhausen dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: