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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_117/2007 /bri
Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2007 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte mit 500 Franken Busse. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 und 4 aBV rügt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer nur mit dem Sachverhalt, ohne dass sich aus der Beschwerde ergäbe, inwieweit dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: