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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 102/06
H 108/06
Urteil vom 26. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
H 102/06
S.________, Beschwerdeführer,
und
H 108/06
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Verlag für Recht und Gesellschaft AG, Ringstrasse 75, 4106 Therwil, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Behnisch, c/o Meyer Lustenberger Rechtsanwälte, Forchstrasse 452, 8032 Zürich,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine am 7. Januar 2004 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle gelangte die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel) zur Auffassung, die "Verlag für Recht und Gesellschaft AG" (nachfolgend: Verlag) habe für Honorarbezüge mehrerer wissenschaftlicher Autoren Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Nachdem eine erstmalige Erhebung entsprechender Beiträge letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) vom 19. April 2005 (Verfahren H 4/05 und H 7/05) wegen formellen Mängeln aufgehoben worden war, verfügte die Ausgleichskasse am 30. Mai 2005 neu. Sie verpflichtete den Verlag, auf Honoraren der Autoren S.________, H.________ und K.________ aus den Jahren 1999-2002 paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 10'609.95 nebst Verzugszins zu entrichten. Hiegegen erhoben der Verlag einerseits sowie S.________ und sich ihm anschliessend H.________ anderseits Einsprache. Die Ausgleichskasse hiess letztere, einzig auf eine Korrektur bei der Aufteilung der an S.________ und H.________ geflossenen und der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorare gerichtete Einsprache gut. Die Einsprache des Verlages, welcher seine Beitragspflicht mit der Begründung, es liege keine unselbstständige Erwerbstätigkeit der drei Autoren vor, grundsätzlich verneinte, wurde abgewiesen (Einspracheentscheide vom 1. Juli 2005).
B.
Beschwerdeweise beantragte der Verlag, es sei der auf Abweisung seiner Einsprache lautende Entscheid vom 1. Juli 2005 aufzuheben und von einer Beitragserhebung abzusehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lud S.________, H.________ sowie K.________ zum Verfahren bei und hob in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 sowie die Verfügung vom 30. Mai 2005 auf (Entscheid vom 10. März 2006).
C.
S.________ und die Ausgleichskasse führen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während beide Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen, stellt S.________ zusätzlich das Rechtsbegehren, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, bei der Beitragsberechnung auf die "netto/brutto-Aufrechnung" zu verzichten.
Der Verlag beantragt die Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden. S.________ enthält sich eines Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse. Diese beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ sei mit Ausnahme des Rechtsbegehrens betreffend die "netto/brutto-Aufrechnung", welches abzuweisen sei, gutzuheissen. H.________ und K.________ haben von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet ebenfalls in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
3.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
4.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, sind die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Erlasses intertemporalrechtlich nicht anwendbar, da mit der streitigen Beitragspflicht für die Jahre 1999-2002 ein Sachverhalt aus der Zeit davor zu beurteilen ist (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 129 V 1 E. 1.2 S. 4, je mit Hinweisen). Demgegenüber sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG vorbehältlich anders lautender Übergangsregelungen mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Januar 2003 sofort wirksam geworden (BGE 130 V 1 E. 3.2 S. 4 mit Hinweisen).
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht stellt die Ausgleichskasse in Frage, ob das kantonale Gericht zulässigerweise die fristgerechte Einreichung der vom Verlag erhobenen Beschwerde, und damit eine der Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel bejaht hat. Die Ausgleichskasse begründet ihre Zweifel zwar nicht näher, und sie enthält sich auch ausdrücklich eines formellen Antrages hiezu. Die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, sind indessen vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95, 128 V 89 E. 2a S. 89 f. mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Es handelt sich hiebei um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wäre mit der am 24. August 2005 eingereichten Beschwerde gegen den dem Verlag am 4. Juli 2005 zugegangenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005 grundsätzlich nicht eingehalten. Das kantonale Gericht hat indessen richtig erkannt, dass die Beschwerdefrist nach Art. 38 Abs. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) stillgestanden ist. Diese Bestimmung ist unter anderem im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 ungeachtet der Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt anwendbar, sofern - wie hier - das kantonale Recht nicht eine der bundesrechtlichen Fristenstillstandsregelung entsprechende Lösung vorsieht (BGE 132 V 361 E. 3.2.2 S. 366; Urteile I 41/05 vom 16. Juni 2006, E. 2, und I 68/06 vom 25. April 2006, E. 3.2).
5.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis 15. August still (lit. b). Die Beschwerde des Verlages ist demnach mit der Vorinstanz als rechtzeitig anzusehen.
6.
6.1 Materiell streitig und zu prüfen ist, ob auf den vom Verlag an die Autoren S.________, H.________ und K.________ ausgerichteten Honoraren paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung verneint, die Autoren seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Verlag als Selbstständigerwerbende zu betrachten. Die Bezüge stellten daher keinen massgebenden Lohn dar. Dies entspricht auch dem Verständnis des Verlages, währenddem S.________ und die Ausgleichskasse von einem unselbstständigen Erwerbsstatus der Autoren ausgehen.
6.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a 171, 281 E. 2a 283, 119 V 161 E. 2 S. 161 mit Hinweisen; AHI 2003 S. 361, E. 3.1, H 276/02).
6.3 Die Tätigkeit der drei Autoren S.________, H.________ und K.________ ist in drei verschiedenen, auf Art. 380 ff. OR gestützten Verlagsverträgen mit der Beschwerdegegnerin geregelt. Gegenstand des ersten Vertrages mit S.________ vom 5./7. August 1997 bildet das Werk A.________. Der zweite, ebenfalls am 5./7. August 1997 abgeschlossene Vertrag gilt für die Autoren S.________ und H.________. Er betrifft das Werk B.________. Der dritte Vertrag datiert vom 3. Mai 2001. Er regelt die Zusammenarbeit des Verlags mit K.________ und zwei weiteren, nicht in das zu beurteilende Beitragserhebungsverfahren involvierten Autoren in Bezug auf das Werk C.________.
6.4 Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, zwar liege kein - für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechendes - spezifisches Unternehmerrisiko der Autoren vor. Da die Tätigkeit eines Autors jedoch in der Regel keine bedeutenden Investitionen erfordere, komme bei der Prüfung des Beitragsstatuts dem Kriterium des Unternehmerrisikos eine deutlich geringere Bedeutung zu als demjenigen der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in der Tat mehrfach entschieden, dass bei Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal zwar nicht gleich jede Bedeutung verliert (Urteil H 134/05 vom 4. April 2006, E. 2), aber doch gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt. Es betraf dies Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, wie etwa diejenige der Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen (BGE 110 V 72 E. 4b S. 80; SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 7, E. 3.1 mit Hinweisen, H 7/03 und H 10/03; Urteil H 77/04 vom 19. Mai 2005, E. 3.2).
Wer als Autor ein Werk verfasst, um es im Rahmen eines Verlagsvertrages dem Verlag zur Herausgabe zu überlassen, erbringt in erster Linie eine mit Zeitaufwand verbundene intellektuelle Leistung. Materielle Investitionen hat der Autor höchstens in bescheidenem Rahmen, etwa für einen Arbeitsraum und einen Computer, zu tätigen. Diese Infrastruktur wird zudem in der Regel auch privat, ausserhalb der Autorentätigkeit für den Verlag, genutzt. Insofern besteht kein Anlass, die Tätigkeit des Autors bei der Gewichtung der für die Beitragspflicht massgeblichen Kriterien anders zu behandeln als etwa die des Beraters.
6.5 Die Vorinstanz hat die demnach im Vordergrund stehende Frage der betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der drei Autoren vom Verlag nach Massgabe der gemäss den einzelnen Verträgen geltenden Regeln geprüft. Im Einzelnen hat sie hauptsächlich erwogen, die Autoren hätten sich weder an Weisungen des Verlags zu halten noch seien sie in dessen Arbeitsorganisation eingebunden. Sie seien nicht verpflichtet, über ihre Tätigkeit oder ihre Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen, und es stehe ihnen frei, zu welchen Zeiten sie sich ihrer schriftstellerischen Tätigkeit widmeten und auf welchen Zeitpunkt sie ihr Werk fertigstellten. Sie benötigten überdies keine Infrastruktur des Verlags für ihre Tätigkeit.
6.5.1 Die angeführten Gesichtspunkte sprechen in der Tat gewichtig für eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit der Autoren vom Verlag. Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen werden insofern erhoben, als S.________ auf feststehende Abgabetermine für die Manuskripte, die vertragliche Verpflichtung, periodische Nachträge zu erstellen, und die Erwartung des Verlags, dass das Werk in Form einer Regesten-Sammlung zu erstellen resp. weiterzuführen sei, verweist. Zudem macht er geltend, dass er zwar die Manuskripte mit dem eigenen Computer erstelle. Für Lektorat, Druck, Einbinden und Vertrieb der Werke hingegen sei er auf die Infrastruktur des Verlags angewiesen. Weitere Einwendungen der Beschwerdeführer betreffen die in den einzelnen Verlagsverträgen enthaltenen Konkurrenzverbotsklauseln sowie die Befugnisse des Verlages bei der Verwendung der Werke.
6.5.2 Dass bestimmte Ablieferungs- oder Erledigungsfristen einzuhalten sind, bildet indessen Bestandteil vieler Aufträge und Werkverträge, ohne dass die Auftragsnehmer resp. Unternehmer deswegen als unselbstständigerwerbend betrachtet werden. Der Einwand betreffend die Benützung von Infrastruktur des Verlages geht insofern an der Sache vorbei, als hier massgebend ist, ob und inwieweit der Autor für die eigentliche Erledigung seiner Tätigkeit Einrichtungen des Verlages beanspruchen muss. Die Tätigkeit des Autors besteht nun aber in der Erstellung des Manuskriptes. Und diese Arbeit erfolgt in der Regel mit der eigenen Infrastruktur der Autoren ausserhalb der Räumlichkeiten des Verlages. Weiter trifft zwar zu, dass zwei der hier zur Diskussion stehenden Werke periodisch und unter Beachtung bestimmter Erledigungsfristen und formaler Vorgaben (Regesten-Sammlung) zu aktualisieren sind. Die dadurch begründete Bindung an den Verlag geht aber nicht darüber hinaus, was - mutatis mutandis - etwa für Geschäftsbeziehungen betreffend die Instandhaltung und nötigenfalls Erneuerung beispielsweise von Büromaschinen (sog. Serviceverträge oder - abonnements) oder auch von Gartenanlagen gilt. Die Autoren sind überdies auch bei den Nachträgen frei, zu welchen Zeiten sie die Bearbeitung vornehmen wollen. Die vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbote sodann gelten, wie vom kantonalen Gericht in nicht zu beanstandender Weise erkannt, für ein so enges sachliches Gebiet, dass den Autoren genügend Spielraum bleibt, in anderen Fachgebieten sowie für andere Verlage Werke zu verfassen, und ihre betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit nur unwesentlich eingeschränkt ist. Schliesslich lassen auch die Bestimmungsrechte, welche dem Verlag gemäss den vertraglichen Vereinbarungen unter anderem bei der Festsetzung des Ladenpreises, der Auflagen und der Ausstattung der in den Verkauf gelangenden Werke sowie bezüglich der Verwendung der nicht verkauften Exemplare zukommen, die Autoren nicht als abhängig erscheinen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausübung der Bestimmungsrechte durch den Verlag die sich nach den Verkaufsergebnissen richtenden Honorare beeinflussen mag, zumal letztere, wie S.________ bestätigt, ohnehin nicht annähernd eine Höhe erreichen, welche beispielsweise zur Deckung eines Lebensunterhaltes zu genügen vermöchte.
Die weiteren Vertragsbestimmungen, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, stellen ebenfalls weder im Einzelnen noch gesamthaft gewichtige Indizien für ein unselbstständigen Erwerbstätigkeiten eigenes Abhängigkeitsverhältnis dar. Dies gilt namentlich auch für die Regelung, wonach der Verlag einen neuen Autor bezeichnen kann, wenn die bisherigen das Werk nicht weiterführen wollen und können. Denn es steht jedem Auftraggeber oder Besteller frei, den Auftragnehmer oder Unternehmer zu wechseln (Art. 377 und Art. 404 OR).
6.5.3 Wenn das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt ist, die Autoren seien arbeitsorganisatorisch praktisch vollständig unabhängig, lässt sich dies nach dem Gesagten nicht beanstanden.
6.6 Die weitere Beurteilung der Vorinstanz, wonach bei untergeordneter Bedeutung des Kriteriums des Unternehmerrisikos und fehlender betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit der Autoren vom Verlag keine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nicht bundesrechtswidrig und hält sich im Rahmen dessen, was das Eidgenössische Versicherungsgericht in ähnlichen Fällen, wie etwa betreffend die Vergütung eines Historikers für die Redaktion einer Jubiläumszeitschrift (EVGE 1951 103), die Einnahmen eines Musikers aus dem Verkauf von Schallplatten (BGE 114 V 129) sowie die urheberrechtlichen Vergütungen, welche ein Komponist für die Verwendung seiner Werke von der SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) erhält (SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 23), entschieden hat.
Sämtliche weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Wenn bei S.________, wie er geltend macht, von Honoraren für die Publikation von Entscheiden in einer Fachzeitschrift und für einen wissenschaftlichen Vortrag paritätische Beiträge erhoben wurden, muss für die hier zu prüfenden Autorenhonorare nicht Gleiches gelten, zumal die Umstände, welche dort zu berücksichtigen waren, nicht bekannt sind. Die Ausgleichskasse beruft sich sodann auf Rz. 4114 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML). Danach sind die für die Wertung des Einkommens der Erfinder aufgestellten Regeln auch anwendbar auf das Einkommen, das der Inhaber von Verlagsrechten dadurch erzielt, dass er diese einem andern zur Nutzung überlässt. Gemäss Rz. 4112 WML wiederum stellt das Einkommen des Erfinders unter bestimmten Voraussetzungen massgebenden Lohn dar. Diese Regelung vermag indessen die Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu stützen. Abgesehen davon, dass Verwaltungsweisungen für die Durchführungsstellen, nicht aber für die Sozialversicherungsgerichte verbindlich sind (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125 mit Hinweisen), verlangt die Qualifizierung des Erfindereinkommens als massgebender Lohn nach Rz. 4112 WML in wesentlicher Weise Merkmale der Unterordnung des Erfinders gegenüber dem Auswerter der Erfindung, wie sie im hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Autor und Verlag nicht gegeben sind. Darüber hinaus war im unveröffentlichten Urteil H 111 und 112/58 vom 14. November 1958, auf welches sich Rz. 4114 WML unter Bezugnahme auf ZAK 1959 S. 33 stützt, ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich von dem hier zur Diskussion stehenden wesentlich unterscheidet. Dort ging es nämlich um den beitragsrechtlichen Status eines Honorarempfängers, welcher zugleich Geschäftsführer (und Arbeitnehmer) des Verlages und Honorarschuldners war.
6.7 Das kantonale Gericht hat somit zu Recht die Beschwerde des Verlags gutgeheissen und die Einspracheentscheide vom 1. Juli 2005 aufgehoben.
7.
Mit der Aufhebung der Einspracheentscheide vom 1. Juli 2005, ist der weitere Antrag des S.________, welcher sich gegen die in diesen Entscheiden vorgenommene Art der Beitragsberechnung ("netto/brutto-Aufrechnung") richtet, gegenstandslos.
8.
Dem Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren H 102/06 und H 108/06 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________, soweit nicht gegenstandslos, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1200.- gedeckt; die Differenzbeträge von je Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, K.________, H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: