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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.842/2006 /ggs
Urteil vom 25. April 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
gegen
Stv. Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 31. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 26. April 2006 erklärte der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun X.________ wie folgt für schuldig:
1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Thun und anderswo,
a) am 9. Januar 2005 durch Verkauf von mindestens einem Brieflein Heroingemisch;
b) in der Zeit von Anfangs 1995 - 26. April 2006 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Heroin;
2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 2. Februar 2005 in Thun durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis.
Er verurteilte ihn deshalb zu 21 Tagen Gefängnis.
B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Appellation, die er am 6. September 2006 auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1a und 2 des erstinstanzlichen Urteils, auf den Sanktions- sowie den Kostenpunkt beschränkte.
Am 31. Oktober 2006 verurteilte ihn die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wiederum zu 21 Tagen Gefängnis. Das Obergericht erklärte ihn der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Thun am 2. Februar 2005 durch Verkauf von mindestens einem Brieflein Heroingemisch, und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, für schuldig.
C.
Dagegen hat X.________ am 22. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 18. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde.
Am 22. Januar 2007 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG, da sein Mandant in der Woche vom 15. - 19. Januar 2007 krank gewesen sei. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Januar 2007 eingezahlt. Mit Schreiben vom 26. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis zu den Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Bestimmungen des OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 OG).
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, so ist gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzugetreten, sofern die Frist nicht wiederhergestellt werden kann.
2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei - und gegebenenfalls ihrem Vertreter - kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen); denn die Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56, publ. in: Pra 1988 Nr. 152). Dies ist dann der Fall, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87).
2.2 Der Anwalt des Beschwerdeführers führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer heroinsüchtig sei und an einem Programm für die Behandlung mit Heroin (Diacetylmorphin) teilnehme; dieses werde ihm mehrmals pro Tag verabreicht. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine Drogensucht die Auffassungsgabe und die Handlungsfähigkeit stark einschränke. So sei der Beschwerdeführer auch immer wieder in einem Zustand, während dessen er nicht viel von seiner Umwelt mitbekomme und nicht zu rationalem Handeln fähig sei. Offenbar sei dies auch in der Woche vom 15. - 19. Januar 2007 der Fall gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten oder fristgerecht seinem Anwalt zu antworten.
2.3 Aus dem eingereichten Arztzeugnis von Oberarzt Dr. A.________ vom 23. März 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2006 an einer heroingestützten Behandlung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern in Thun teilnimmt und mit einer Tagesdosis von 2 x 300mg Diacetylmorphin behandelt wird. Diese Behandlung selbst beeinträchtigt nach Auffassung des Arztes die Fähigkeit, sich um die Verpflichtungen im Alltag zu kümmern, kaum. Allerdings hätten viele Patienten im Laufe ihrer langjährigen Suchtkarrieren ein Konsummuster im Sinne einer Polytoxikomanie ausgebildet. Der Mischkonsum, vor allem wenn Benzodiazepine und Alkohol beteiligt seien, führe zu einer starken Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten: Gedächtnisstörungen bis zu Phasen mit Amnesie träten auf, Verpflichtungen würden vergessen oder vernachlässigt. Auch bei dem Beschwerdeführer bestehe phasenweise klinisch der Verdacht, dass ein Beikonsum von Benzodiazepinen vorliegen könnte. Dies äussere sich durch vermehrte Intoxikationszeichen nach der Applikation des Diacetylmorphins. Diese klinischen Zeichen seien in den letzten Wochen - auch im Zeitraum vom 15. - 19. Januar 2007 - wiederholt festgestellt worden.
2.4 Es erscheint fraglich, ob der mit dem Arztzeugnis belegte Sachverhalt ein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters ausschliesst: Die staatlich bewilligte Heroinbehandlung selbst beeinträchtigt die intellektuellen Kapazitäten des Beschwerdeführers nach Aussage des verantwortlichen Oberarztes kaum; diese werden erst durch den Mischkonsum von Benzodiazepinen bzw. Alkohol stark beeinträchtigt. Nachdem dieser Effekt auch dem Beschwerdeführer bekannt sein muss, ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er zumindest jemanden mit der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen hätte beauftragen müssen, für die Zeiträume, in denen er zu rationalem Handeln nicht fähig ist.
Auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte erwartet werden können, dass er sich angesichts der langen Suchtkarriere seines Mandanten nicht mit der Übermittlung der Verfügung bzw. einer einmaligen Aufforderung zur Einzahlung des Prozesskostenvorschusses begnügt.
3.
Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, weil auf die Beschwerde schon mangels hinreichender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht eingetreten werden kann:
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich, ohne sich jedoch mit den Erwägungen des Gerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen:
So wirft er dem Obergericht vor, die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf völlig widersprüchliche Aussagen des Zeugen B.________ gestützt und die Aussagen des Beschwerdeführers von vornherein als unglaubwürdig abgetan zu haben. Er setzt sich jedoch nicht mit den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen des Obergerichts auseinander, weshalb es die vom Zeugen B.________ (auf Nachfrage) vor der Polizei geschilderte Version des Geschehens für glaubhaft hält, trotz des anschliessend erfolgten Widerrufs (angefochtener Entscheid S. 6 f.), und weshalb die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Vorwürfe unglaubwürdig und verdächtig wirke (angefochtener Entscheid S. 7 f.).
Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis erwähnt der Beschwerdeführer mit keiner Silbe, dass sich die Verurteilung in erster Linie auf die Aussage des Polizisten C.________ stützt, der den ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer am 2. Februar 2005 gegen 13.35 Uhr auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gekreuzt und am Steuer des Citroëns BE ... eindeutig identifiziert haben will. Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid (S. 13) dar, weshalb ein Irrtum bzw. eine falsche Wahrnehmung des Polizisten C.________ unter den gegebenen Umständen kaum vorstellbar sei und zudem weder ein Hinweis bestehe noch irgendein Grund ersichtlich sei, dass C.________ bewusst falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gemacht habe. Ohne die Auseinandersetzung mit diesem, für den Schuldspruch zentralen Element der Beweiswürdigung kann Willkür bei der Beweiswürdigung nicht begründet werden.
3.2 Die erwähnten Begründungsmängel führen dazu, dass auch auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht eingetreten werden kann: Diese Rüge stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Aussage eines völlig unglaubwürdigen Zeugen verurteilt worden sei (Beschwerde S. 7); dies ist jedoch nach dem oben Gesagten nicht genügend begründet worden.
4.
Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stv. Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: