BGer H 83/2006
 
BGer H 83/2006 vom 24.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
H 83/06
Urteil vom 24. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
F.________, 1955, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. April 2005 setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt gegenüber ihrem Mitglied Dr. F.________ die Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2002 auf Fr. 1'326.- (einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Die Beitragsberechnung stützte sich auf die Angaben in der Meldung der Steuerbehörden vom 8. April 2005, wonach sich das beitragspflichtige Einkommen des Jahres 2002 (einschliesslich persönliche Beiträge) auf Fr. 23'079.- und das am 31. Dezember 2002 investierte Eigenkapital auf Fr. 0.- belief. Auf Einsprache hin hielt die Kasse mit Entscheid vom 18. Juli 2005 an ihrer Beurteilung fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 22. Februar 2006).
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die fraglichen Beiträge seien auf Fr. 100.42 festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Verweis auf den Einspracheentscheid und den kantonalen Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Gericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1948; vgl. auch Art. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung), die zeitliche Bemessung der Beiträge (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der hier anwendbaren, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 9 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung; Art. 23 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abgezogen werden, und dass laut Art. 18 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend sind.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen sind die Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2002. In diesem Rahmen steht fest und ist unbestritten, dass das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 23'079.- und das investierte Eigenkapital von Fr. 0.- korrekt aus der verbindlichen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) Steuermeldung übernommen wurden sowie dass die Beitragsberechnung auf dieser Grundlage richtig ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit während der Jahre 1998-2001 erlittenen Verluste seien von diesem Einkommen in Abzug zu bringen.
4.2 Unter der Herrschaft der bis Ende 2000 gültig gewesenen Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) lehnte es das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, die bei der direkten Bundessteuer zugelassene (Art. 31 DBG) periodenübergreifende Verlustverrechnung auch für den Bereich des AHV-Beitragsrechts anzuerkennen. Das Gericht hielt fest, Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG erlaube es lediglich, den im einen Geschäftsjahr der zweijährigen Bemessungsperiode eingetretenen Verlust vom Gewinn des anderen Geschäftsjahres derselben Bemessungsperiode in Abzug zu bringen (so zuletzt SVR 2006 AHV Nr. 17 S. 65 f. E. 5, H 46/05).
4.3 Seit dem 1. Januar 2001 gilt im Beitragsrecht neu die Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der hier massgebenden, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Diese umfasst regelmässig nur noch ein Geschäftsjahr. Weil damit eine eigentliche (Jahres-)Verlustverrechnung innerhalb der Beitrags- und Bemessungsperiode ausgeschlossen ist, bleibt für die bisherige Interpretation von Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG kein Raum mehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb die grundsätzliche Zulässigkeit einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung für die Beitragsjahre ab 2001 bejaht (BGE 133 V 105). Die Verrechenbarkeit beschränkt sich jedoch auf im Jahr 2001 oder später eingetretene und verbuchte Verluste (Urteil H 64/06 vom 11. April 2007, E. 4.3.3).
4.4 Die Geschäftsverluste, welche der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen will, betreffen - gemäss letztinstanzlich gestelltem Rechtsbegehren - die Jahre 1998 bis 2001. Nach dem Gesagten kann der Geschäftsverlust aus dem Jahr 2001 verrechnet werden, während dies für die Verluste der vorangegangenen Jahre nicht zutrifft. Die Ausgleichskasse wird die Beiträge des Jahres 2002 auf dieser Basis neu zu ermitteln haben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne teilweise begründet.
5.
Das Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 Satz 1 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung]). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als beinahe vollständig unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 18. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie über die streitigen Beiträge im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: