BGer 2C_132/2007
 
BGer 2C_132/2007 vom 24.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_132/2007 /ble
Urteil vom 24. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
Y.________ (X.________),
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. März/4. April 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun und hat sich in der Schweiz bisher als Y.________ (geb. 1977) ausgegeben. Das Bundesamt für Migration trat am 15. November 2005 auf sein Asylgesuch nicht ein und hielt ihn an, das Land am Tag der Rechtskraft seines Entscheids zu verlassen; dies tat er nicht, obwohl die Schweizerische Asylrekurskommission am 23. November 2005 seine Beschwerde abgewiesen hatte, soweit sie darauf eingetreten war.
1.2 Am 28. März 2007 hielt die Kantonspolizei Basel-Landschaft X.________ bei einer Freundin in P.________ (BL) an, worauf der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft nahm. Die Haftrichterin 6b am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 30. März 2007 (mit schriftlicher Begründung vom 4. April 2007) und genehmigte sie bis zum 27. September 2007. Hiergegen gelangte X.________ mit dem sinngemässen Antrag an die kantonalen Behörden, ihn aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde am 17. April 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
2.1 Der angefochtene haftrichterliche Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen; dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen, da sie sich bis auf einen Nebenpunkt als offensichtlich unbegründet erweist:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und hat sich hier während vier Monaten versteckt, bevor er nach erfolgter Anhaltung am 31. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt für Migration trat in Anwendung von Art. 33 AsylG (SR 142.31; Missbräuchliches Nachreichen eines Gesuchs) auf sein Gesuch nicht ein, was die Schweizerische Asylrekurskommission auf Beschwerde hin am 23. November 2005 bestätigte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge wiederholt geweigert, in seine Heimat zurückzukehren, und - wie er in seiner Eingabe zugesteht - versucht, die Behörden mit einer falschen Identität zu täuschen, um den zwangsweisen Vollzug seiner Wegweisung dadurch zu erschweren. Vom 14. Dezember 2006 bis zu seiner Anhaltung am 28. März 2007 galt er als verschwunden. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
2.2.2 Hieran ändert nichts, dass er sich nun in der Schweiz verheiraten will: Trotz seiner Heiratsabsichten liegt gegen ihn ein Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit einer Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann; die geplante Ehe lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheinen; nur in diesem Fall hätte das Haftgericht von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die Vorbereitung der Heirat und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten. Sollte ein konkretes Heiratsdatum noch während der Haft feststehen, könnte der Migrationsdienst dem - gegebenenfalls im Rahmen des Haftvollzugs - Rechnung tragen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, soweit die Haft darin für drei Monate bestätigt worden ist.
2.2.3 Anders verhält es sich, soweit die Haftrichterin die Ausschaffungshaft hierüber hinaus bewilligt hat: Auch nach Art. 13b Abs. 2 ANAG in seiner Fassung vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4770) darf die Ausschaffungshaft "höchstens drei Monate dauern"; sie kann indessen mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde neu um höchstens 15 Monate, statt bisher deren sechs, verlängert werden. Die Haftverlängerung setzt voraus, dass "besondere Hindernisse" dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung entgegenstehen; ob dies der Fall ist, muss jeweils an einer neuen Haftverhandlung (zusätzlich) geprüft werden. Der Betroffene muss sich - auch wenn er die ursprüngliche Haftgenehmigung nicht angefochten hat - dabei insbesondere zum Fortbestehen des Haftgrunds, zu den Haftbedingungen, aber auch zur Frage äussern können, ob die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen wurden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) bzw. ob der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen inzwischen undurchführbar er-scheint (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Der Anspruch auf rechtzeitige Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren Verlängerung an einer obligatorischen mündlichen Verhandlung durch den Richter stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützt (BGE 121 II 110 E. 2b S. 113). Art. 13b Abs. 2 ANAG ist deshalb zwingender Natur und nicht eine blosse Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil 2A.655/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 2 mit Hinweisen). Da vorliegend die Haft bis zum 27. Juni 2007 rechtens ist und das vorliegende Urteil vor diesem Datum ergeht, so dass eine Haftverlängerungsverhandlung noch rechtzeitig erfolgen kann, genügt es, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit die Haft darin über die drei Monate von Art. 13b Abs. 2 ANAG hinaus genehmigt worden ist (vgl. das Urteil 2A.655/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 3.1).
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid der Haftrichterin 6b des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. März/4. April 2007 dahin abgeändert, dass die Ausschaffungshaft bis zum 27. Juni 2007 statt 27. September 2007 genehmigt wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: