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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6G_1/2007 /bri
Urteil vom 19. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Stutz,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 15.März 2007 (6A.3/2007).
Sachverhalt:
A.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ hob der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil 6A.3/2007 vom 15. März 2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2006 auf und wies die Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Spezialuntersuchungsstelle zurück.
B.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 beantragt X.________, dieses Urteil zu erläutern oder eventuell zu berichtigen. Ausserdem ersucht er, seinem Gesuch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der zu erläuternde Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007 und damit unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), weshalb sich das Verfahren entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nach dessen Vorschriften richtet, nicht nach denjenigen des per Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG.
2.
2.1 Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Kassationshof habe in E. 2.3 seines Urteils vom 15. März 2007 fälschlicherweise auf Art. 27 Abs. 3 VZV anstatt auf Art. 27 Abs. 4 VZV verwiesen. Zur Klärung der Sach-, Rechts- und Gesetzeslage sei daher eine Erläuterung und eventuell gar eine Berichtigung dieses Urteils erforderlich.
2.3 Es trifft zu, dass dem Kassationshof in E. 2.3 seines Urteils vom 15. März 2007 ein Verschrieb unterlaufen ist, indem er versehentlich auf Abs. 3 statt auf Abs. 4 von Art. 27 VZV verwies. Der Verschrieb betrifft indessen nicht das Dispositiv, und der Gesuchsteller behauptet zu Recht nicht, dass er einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv begründen könnte, was allein zu einer Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils führen könnte (oben E. 2.1). Das Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen.
Der Verschrieb ist zudem offensichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch als solcher erkannt. Auch beim Strassenverkehrsamt, an welches die Sache zurückgewiesen wurde, bewirkte er augenscheinlich keine Missverständnisse, wie seine Verfügung vom 10. April 2007 zeigt, die der bundesgerichtlichen Anweisung im Urteil vom 15. März 2007 entspricht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 129 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BGG:
1.
Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: