BGer C 217/2006
 
BGer C 217/2006 vom 18.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 217/06
Urteil vom 18. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Hadorn.
Parteien
M.________, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch des M.________ (geb. 1942) auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 und ab 3. Mai 2004 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Auf Einsprache hin verneinte es die Anspruchsberechtigung vom 3. Mai 2002 bis 31. Oktober 2004 und bejahte sie ab 1. November 2004 (Entscheid vom 21. März 2005).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2006 im Sinne der Erwägungen ab.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 238), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer in der Firma P.________ GmbH, auf Grund des Handelsregistereintrags eine arbeitgeberähnliche Stellung besass. Ferner ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die Firma H.________ GmbH beizupflichten, wonach der Versicherte dort angesichts der verschiedenen erledigten Aufgaben und der von ihm zu tragenden Risiken nicht nur ein gewöhnlicher Angestellter in untergeordneter Funktion sein konnte. Vielmehr hat er in diesem Betrieb ebenfalls arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt, selbst wenn er im Handelsregister nicht eingetragen war. Was er hiegegen einwendet, ist, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Auf Grund der personellen Verflechtungen und der identischen Firmenzwecke ist davon auszugehen, dass die beiden Betriebe ein Konglomerat bildeten, in welchen der Beschwerdeführer sich beliebig entlassen und wieder einstellen konnte (BJM 2003 S. 131, C 376/99). Insbesondere die regelmässig auf den Sommer hin vorgenommenen Entlassungen mit Wiederanstellung im Spätherbst bei der H.________ GmbH deuten darauf hin. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung gemäss ARV 2005 S. 211 (C 157/04) zu verweisen, wonach ein Versicherter, der während Jahren jeweils eine Sommer- und Wintersaisonstelle versah und für die Zwischensaisons Arbeitslosenentschädigung beanspruchte, als nicht vermittlungsfähig gilt. Ob diese direkt anwendbar ist, kann offen bleiben. So oder anders besteht in der von der Vorinstanz genannten Zeitspanne kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: