BGer 6P_34/2007
 
BGer 6P_34/2007 vom 18.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.34/2007
6S.46/2007 /rom
Urteil vom 18. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
6P.34/2007
Anklageprinzip / Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV),
6S.46/2007
Veruntreuung (Art. 138 StGB); Betrug (Art. 146 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22. November 2006 zweitinstanzlich der Veruntreuung, des Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig und verurteilte ihn zu 28 Monaten Zuchthaus.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2006 sei aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet und beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Die Verbindung von staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel in der Rechtsschrift klar getrennt werden (vgl. BGE 101 IV 247 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2007, act. 8).
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur und kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2 mit Hinweisen); die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP; BGE 129 IV 276 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, ist auf die Beschwerden deshalb nicht einzutreten.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil von A.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dieser gebiete die rechtsgenügliche Umschreibung des Sachverhalts, damit sich der Angeschuldigte wirksam verteidigen könne. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift habe den Tatbestand des Betrugs im Visier gehabt und beinhalte keinen Veruntreuungsvorwurf. Er habe sich deshalb auch nicht hinreichend gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen können.
3.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht thematisch gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc, je mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 N. 6; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 148).
Das Gericht ist zwar an die Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift, nicht aber an deren rechtliche Würdigung gebunden (Armand Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 107 f. und 128; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N. 6; Schmid, a.a.O., N. 149). Dieser Grundsatz wird in § 127 Abs. 2 StPO/BS ausdrücklich festgehalten.
3.3 Die Anklageschrift führt bereits in der Überschrift als strafbare Handlungen nicht einzig den Betrugs-, sondern auch den Veruntreuungstatbestand auf (vgl. Anklageschrift, erstinstanzliches Urteil S. 3). Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die von A.________ auf das Konto seiner Firma in Genf überwiesenen Fr. 170'000.--, welche zur Bereitstellung für ein angebliches Investmentprogramm bestimmt gewesen seien, "vereinbarungswidrig eigenen privaten Zwecken" zugeführt (vgl. Anklageschrift, erstinstanzliches Urteil S. 6). Des Weiteren wird in der Anklageschrift auch das Datum der Überweisung durch A.________ festgehalten und präzisiert, wann und wie der Beschwerdeführer über dieses Geld verfügte (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. mit Hinweis auf die Anklageschrift, erstinstanzliches Urteil S. 18 f.). Auch wenn die Anklage davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die vereinbarungswidrige Verwendung des einbezahlten Geldes von vornherein beabsichtigt und sich deshalb (sogar) des Betrugs schuldig gemacht, so ist doch der Veruntreuungsvorwurf von der Anklageschrift explizit mitumfasst. Der Beschwerdeführer hatte deshalb gestützt auf die ausdrückliche und hinreichend substantiierte Anklage wegen Veruntreuung die Möglichkeit, seine Verteidigungsstrategie hierauf auszurichten.
Die Begründung im angefochtenen Urteil stützt sich vollumfänglich auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
-:-
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verurteilungen wegen Betrugs zum Nachteil von B.________ (vgl. nachfolgend E. 4) und wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von C.________ (nachfolgend E. 6), D.________ (nachfolgend E. 7) und E.________ (nachfolgend E. 8) an.
Die Fälle sind grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagert, und der Beschwerdeführer ist nach einem einheitlichen Muster vorgegangen. Die Vorinstanz wirft ihm vor, er sei als Anbieter bzw. Vermittler von Investmentprogrammen mit überdurchschnittlichen Renditeversprechen aufgetreten und habe dabei durch Vorspiegelung von Tatsachen Anleger bzw. Kreditnehmer arglistig irregeführt und so zur Überweisung erheblicher Geldbeträge an ihn veranlasst.
Mit dem von den Anlegern zur Verfügung gestellten Kapital sollten durch den Handel mit Bankgarantien Gewinne in beträchtlicher Höhe generiert werden. Tatsächlich ist es dem Beschwerdeführer jedoch in keinem Falle gelungen, diesen Handel zu realisieren. Der Schaden der Anleger besteht mithin in den geleisteten Vorauszahlungen.
4.1 Im Fall B.________ hat die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht präzisiert, dieser sei durch seinen Freund und Geschäftspartner F.________ motiviert worden, am 4. Juni 1997 den Betrag von US$ 275'000.-- dem Beschwerdeführer zwecks Beteiligung an einem von diesem vermittelten Trading-Geschäft zu überweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer habe dabei im Vorfeld mit vertrauensbildenden Massnahmen auf F.________ eingewirkt. Dieser habe alsdann seine Begeisterung über das vermeintlich sichere und lukrative Geschäft und sein Vertrauen in die Seriosität des Beschwerdeführers an B.________ weitergegeben. F.________ habe folglich als vorsatzlos handelndes Werkzeug des Beschwerdeführers agiert, wodurch sich dieser im Ergebnis des Betrugs begangen in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil von B.________ schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 12).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft unter Einsatz eines nicht vorsätzlich handelnden Tatmittlers setze voraus, dass dieses menschliche Werkzeug - vorliegend F.________ - vom Beschwerdeführer mit der Absicht eingesetzt worden sei, B.________ zum Einstieg in das Trading-Geschäft zu bewegen. In Tat und Wahrheit habe aber F.________ ohne Einflussnahme des Beschwerdeführers aus eigenem Antrieb heraus gehandelt.
4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Mittelbare Täterschaft als Sonderform vorsätzlicher Täterschaft liegt vor, wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug) als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d; Marc Forster, Basler Kommentar StGB I, N. 28 vor Art. 24; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, § 13 N. 23 ). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll, kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden (vgl. Dieter Christian Huber, Die mittelbare Täterschaft beim gemeinen vorsätzlichen Begehungsdelikt, Diss. Zürich 1995, S. 78 f. und S. 120).
Ein Betrug begangen in mittelbarer Täterschaft setzt mithin voraus, dass der Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich bestimmt, einen Dritten arglistig zu täuschen und diesen so zu einer schädigenden Vermögensverfügung zu bewegen.
4.4 F.________ investierte am 17. April 1997 US$ 100'000.-- in ein vom Beschwerdeführer angepriesenes Trading-Geschäft (vgl. Anklageschrift, erstinstanzliches Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer wurde jedoch mangels Absicht unrechtmässiger Bereicherung vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von F.________ freigesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 41 f. und S. 46); dieses Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
F.________ wirkte auf seinen Geschäftspartner B.________ motivierend ein, ebenfalls in das Trading-Geschäft zu investieren; der Beschwerdeführer dagegen beeinflusste den Entscheid von B.________, eine Einzahlung zu leisten, nicht. Zwar fand am 17. Mai 1997 ein gemeinsames Treffen zwischen dem Beschwerdeführer, F.________ und B.________ statt, doch kam dabei die spätere Überweisung von B.________ vom 4. Juni 1997 nicht zur Sprache (erstinstanzliches Urteil S. 51 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1607 und insb. 1614 f., wo B.________ zu Protokoll gab, er habe nie mit dem Beschwerdeführer über die Überweisung gesprochen).
4.5 Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer durch irgendwelche Vorkehrungen auf F.________ eingewirkt hat, damit dieser B.________ zu einer Vermögensverfügung veranlasse. Vielmehr ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ebenso denkbar, dass F.________ gänzlich aus eigener Motivation heraus und ohne Beeinflussung durch den Beschwerdeführer B.________ das Trading-Geschäft vorgeschlagen hat.
Vor diesem Hintergrund aber verletzt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs, begangen in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil von B.________, Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen (Art. 277 BStP) und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
In Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bestreitet der Beschwerdeführer einzig das Tatbestandsmerkmal der Arglist.
5.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen).
In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität.
Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
5.2 Nach der Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6S.37/2003 vom 5. November 2003, E. 3.3; Urteil 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001, E. 8).
Die zu beurteilenden Fälle weisen deutliche Parallelen auf, denn der Beschwerdeführer ist jeweils im Wesentlichen gleich vorgegangen:
So verstand er es, eine Vertrauensbeziehung zu den interessierten Personen aufzubauen. Er wusste sich mit grossem rhetorischem Geschick glaubhaft als erfolgreicher Geschäftsmann mit Erfahrung und speziellen Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Bankgarantiehandels zu präsentieren. Hierzu schuf er sich ein geschäftsmässiges Umfeld mit luxuriösen Büroräumlichkeiten und blendete die Anleger mit seinen angeblichen Geschäftsbeziehungen zu gewichtigen Firmen und Finanzgrössen. Des Weiteren behauptete er, derartige Trading-Geschäfte bereits früher mit Erfolg durchgeführt und dabei selber Geld investiert zu haben. Insbesondere legte er seinen Kunden umfangreiche Vertragsdokumente vor und zeichnete Skizzen, um die angeblich komplexen Geschäfte näher zu veranschaulichen. Schliesslich setzte er die interessierten Personen auch zeitlich unter Druck, indem er ihnen eine grosse Dringlichkeit der Geschäfte suggerierte (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Durch diese vertrauensbildenden Massnahmen und die aufwändige Inszenierung gelang es ihm, den Anlegern weis zu machen, die hohen versprochenen Renditen seien tatsächlich realisierbar. Der Beschwerdeführer hat mithin durch ein eigentliches System von aufeinander abgestimmten Lügen, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, und planmässigen Vorkehren besondere Machenschaften angewandt, um Personen zu Investitionen zu veranlassen.
Hinzu kommt, dass sämtliche Geschädigte zwar in Finanzfragen nicht unerfahren sind, jedoch nicht über Spezialkenntnisse im Bereich von Trading-Geschäften verfügen. Es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Insbesondere können die vom Beschwerdeführer angepriesenen Geschäfte mit Bankgarantien trotz der hohen versprochenen Rendite nicht als so weit von den Realitäten des üblichen Wirtschaftsverkehrs entfernt eingestuft werden, dass den Anlegern von vornherein hätte klar sein müssen, dass solche Händel gar nicht funktionieren können. Sowohl Vermittlungsbetrüge in Form vorgetäuschter Kreditvermittlungen, bei welchen die Kreditnehmer um ihre einbezahlten Gebühren gebracht werden, als auch Kapitalanlagebetrüge in Form von Trading-Geschäften sind verbreitete Ausprägungen von Wirtschaftskriminalität und schädigen nicht einzig leichtsinnige Opfer (vgl. zum Ganzen Manfred Glinig, Der internationale Finanzbetrug, 2. Auflage, Starnberg 1998, S. 63 ff. und S. 97 ff.).
5.3 Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Grundsatz zu Recht bejaht hat. Zu prüfen bleibt, ob Besonderheiten im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten.
6.
In Bezug auf C.________ wandte der Beschwerdeführer die soeben umschriebene Überzeugungstaktik an (vgl. E. 5.2 hiervor).
Als Bauunternehmer verfügt C.________ zwar über eine gewisse Geschäftserfahrung, nicht jedoch über Fachkenntnisse im Handel mit Bankgarantien. Eine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, die Arglist ausschliesst, kann ihm nicht angelastet werden. C.________ investierte die dem Beschwerdeführer überwiesenen US$ 100'000.-- zwar fahrlässig, nicht aber leichtsinnig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit abzuweisen.
7.
7.1 Der Bauunternehmer D.________ übergab dem Beschwerdeführer am 20. November 2001 einen ersten Check in der Höhe von US$ 200'000.-- zwecks Teilnahme an einem von diesem angebotenen Investmentgeschäft. Rund zehn Monate später am 3. September 2002 händigte D.________ dem Beschwerdeführer einen weiteren Check in der Höhe von US$ 30'000.-- aus.
7.2 Gegen seine Verurteilung im Fall D.________ macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, jedenfalls betreffend die zweite Überweisung des Geschädigten entfalle die Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung. D.________ habe nämlich nach seiner ersten Einzahlung aus vertrauenswürdiger Quelle erfahren, dass der Beschwerdeführer erstens eine weitere Person getäuscht und geschädigt habe und zweitens vorbestraft sei. Trotz dieses Wissens nochmals eine Überweisung zu tätigen, zeuge von einem Leichtsinn, welcher keinen strafrechtlichen Schutz verdiene.
7.3 In Bezug auf die erste Zahlung liegen keine vom Grundmuster abweichenden Besonderheiten vor, verfuhr doch der Beschwerdeführer auch hier nach seiner bekannten Taktik (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Arglist ist deshalb gleich wie im Fall C.________ aufgrund fehlenden leichtfertigen Verhaltens des Geschädigten zu bejahen.
7.4
7.4.1 Betreffend die zweite Zahlung fällt unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung allerdings ins Gewicht, dass D.________ auch zehn Monate nach seiner ersten Überweisung, die gemäss den Versprechungen des Beschwerdeführers bereits nach drei Wochen die ersten Erträge hätte einbringen sollen, noch keinen Gewinn ausbezahlt erhalten hatte. Zudem erfuhr D.________ vom Juniorchef eines Genfer Treuhandbüros, dass dessen Schwiegervater bei einem Geschäft mit dem Beschwerdeführer Fr. 100'000.-- verloren habe und dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1893).
7.4.2 Die Vorinstanz hat die Arglist gleichwohl namentlich mit der Begründung bejaht, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das beschädigte Vertrauen von D.________ zurückzugewinnen, indem er diesem einerseits den Überweisungsauftrag von E.________ über € 81'632.65 gezeigt und andererseits einen Diplomatenpass vorgelegt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).
7.4.3 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Schilderungen des Treuhänders hätten D.________ stutzig machen müssen, und es hätte von ihm als grundlegendste Vorsichtsmassnahme erwartet werden dürfen, dass er weitere Informationen eingeholt oder zumindest den Versuch hierzu unternommen hätte. Nahe liegend wäre namentlich gewesen, vom Beschwerdeführer einen Nachweis zu verlangen, dass dieser in der Tat wie behauptet entsprechende Trading-Geschäfte in der Vergangenheit bereits erfolgreich abgewickelt hat. Unter den gegebenen Umständen ist es unerheblich, dass der Genfer Treuhänder seine Aussagen insoweit relativierte und betonte, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch immer in Kontakt mit Banken stehe, deute er als Zeichen, dass dessen Geschäfte gut funktionieren würden (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 1893).
Nicht massgeblich ist sodann, dass andere Personen, eben E.________, Geld investierten. Dies konnte D.________ kein berechtigtes Vertrauen in eine erfolgreiche Abwicklung der Geschäfte des Beschwerdeführers verschaffen. Schliesslich ist die Vorlage eines Diplomatenpasses durch den Beschwerdeführer offensichtlich kein Indiz für dessen Finanzkompetenz.
Der von der Vorinstanz in ihrer Begründung zitierte Entscheid 6S.168/2006 des Kassationshofes vom 6. November 2006 ist nicht einschlägig, tätigte der Geschädigte doch im dort zu beurteilenden Fall nur eine einmalige Einzahlung und durchschaute den Schwindel anschliessend aufgrund der Umstände, unter welchen von ihm noch zusätzliches Geld gefordert wurde (Urteil 6S.168/2006, E. 2.5).
7.4.4 Indem D.________ unter den gegebenen Umständen zehn Monate nach einer ersten Überweisung, welche gemäss den Versprechungen des Beschwerdeführers längst hätte Gewinne generieren sollen, eine weitere Zahlung leistete, obwohl er aus zuverlässiger Quelle erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer bereits zumindest einen anderen Anleger im Umfang von Fr. 100'000.-- geschädigt hatte und vorbestraft ist, handelte er leichsinnig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.
8.
8.1 Gegen seine Verurteilung im Fall E.________ wendet der Beschwerdeführer ein, die Geschädigte sei aussergewöhnlich kritisch gewesen, verfüge über einen Abschluss als "Master of Business Admininistration" und habe sich überdies durch ihren Geschäftsdirektor und einen Rechtsanwalt beraten lassen. In Anbetracht dieser der Geschädigten anzurechnenden besonderen Fachkenntnisse fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist.
8.2 Der Einwand ist unbegründet. Auch bei E.________, welche am 2. September 2002 den Betrag von € 81'632.65 auf das Konto des Beschwerdeführers zum Zweck der Teilnahme am Trading-Programm überwies, leistete der Beschwerdeführer seine bekannte Überzeugungsarbeit, indem er namentlich ein geschäftliches Umfeld sowie hohe fachliche Kompetenz vorgaukelte und E.________ zeitlich unter Druck setzte (vgl. E. 5.2 hiervor). Trotz ihres Abschlusses als "Master of Business Admininistration" und ihrem Beizug von Beratern kann E.________ nicht als ausgewiesene Finanzspezialistin bezeichnet werden. Ihre Investition in das vom Beschwerdeführer angepriesene Programm zeugt zwar nicht von der Beachtung grösstmöglicher Vorsicht, ist jedoch ebenso wenig Ausdruck einer Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in Bezug auf seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei, diese Tat sei als mitbestrafte Nachtat zu den Verurteilungen wegen Veruntreuung bzw. Betrugs oder als straflose Selbstbegünstigung zu qualifizieren, denn das geschützte Rechtsgut der Rechtspflege sei durch den Eigenverbrauch des (angeblich) deliktisch erworbenen Geldes nicht tangiert worden.
9.2 Der Beschwerdeführer wendet sich somit gegen die Annahme echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Veruntreuung bzw. des Betrugs und der Geldwäscherei.
Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Art. 138 bzw. Art. 146 StGB und Art. 305bis StGB in echter Konkurrenz zueinander, da Vermögensdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege verschiedene Rechtsgüter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisieren (vgl. zum Ganzen BGE 132 IV 132 E. 6.3; 124 IV 274 E. 3).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.
10.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil von B.________ im Verfahren nach Art. 277 BStP gutzuheissen. Teilweise gutzuheissen ist die Beschwerde auch betreffend des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von D.________. Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen abzuweisen.
10.2 Der Beschwerdeführer ersucht für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde waren seine Begehren von vornherein aussichtslos (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist dessen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
10.3 Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Es ist im Übrigen gutzuheissen, da die Beschwerde in den weiteren Punkten nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Somit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 278 Abs. 3 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird - zum Teil im Verfahren nach Art. 277 BStP - teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde abgewiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: