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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 70/06
Urteil vom 17. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
R.________, 1943, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 8. November 2005.
Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1943, ist gelernter Metzger. Als Selbstständigerwerbender bewirtschaftete er seit 1975 zusammen mit der Ehefrau einen Berglandwirtschaftsbetrieb und eine Fleischtrocknerei. Ab 1. Januar 2003 verpachtete er den Landwirtschaftsbetrieb an den schon bisher mitarbeitenden Sohn und führte mit der Ehefrau die Fleischtrocknerei weiter. Am 31. Januar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, attestierte ihm wegen Polyarthritis und einem lumbalen Schmerzsyndrom ab 1. Februar 2002 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt/Metzger eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Arztberichte vom 25. Februar 2003, 8. März und 26. April 2004). Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Leistungsanspruch ab, weil bei einer Erwerbseinbusse von 32,44 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht erreicht werde. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 8. November 2005 ab, weil es am Nachweis einer Erwerbseinbusse von mindestens 40 % fehle.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %; eventualiter sei die Sache zur Abklärung in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Replik vom 31. März 2006 äussert sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Weil die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung seiner Fleischtrocknerei die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbaren Eingliederungsanstrengungen (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 E. 3d) unternimmt. Streitig und zu prüfen ist, ob bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides (14. Juli 2005), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 167 E. 1 S. 169, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen), der Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
4.
Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), sodass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist. Es wird auf die zutreffende Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze durch die Vorinstanz verwiesen. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Methoden der Bemessung des Invaliditätsgrades.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b).
4.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b).
4.3 Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 E. 2a und S. 301 E. 1a). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254 E. 4a).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das hypothetische Valideneinkommen nicht mit der erforderlichen Exaktheit ermittelt und es mit Fr. 56'000.- zu tief angesetzt. Es sei nicht vom tatsächlichen Einkommen der Jahre 2001 und 2002 auszugehen, sondern vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne, da die seit 1990 schleichend fortschreitende Polyarthritis sich schon auf die körperliche Leistungsfähigkeit und das erzielte Einkommen ausgewirkt habe, bevor ihm ab 1. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Valideneinkommen in der Höhe von zunächst Fr. 62'796.-, dann Fr. 48'400.- und schliesslich Fr. 56'206.- ermittelt. Auch das hypothetische Invalideneinkommen sei nicht korrekt festgelegt worden, weil man auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2002 und 2003 abgestellt und diejenige des Jahres 2004 nicht berücksichtigt habe. In dem betreffenden Jahr habe sich die Erfolgsrechnung erstmals auf das Ergebnis der Fleischtrocknerei beschränkt und damit den für die Einschätzung des tatsächlichen und künftigen Invalideneinkommens relevanten Ertrag ausgewiesen. Zudem sei das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2003 nicht um drei einmalige Ertragspositionen aus der Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes an den Sohn bereinigt worden. Wenn die Erfolgsrechnung 2003 um die der Landwirtschaft anzurechnenden ausserordentlichen Positionen von total Fr. 39'890.- korrigiert werde, resultiere ein Endertrag, der etwa dem Betriebsgewinn der Fleischtrocknerei des Jahres 2004 entspreche. Auf Grund der bereinigten Zahlen sei der von der Vorinstanz gezogene Schluss unzulässig, es sei kein nennenswerter Einkommensverlust entstanden. Allenfalls sei das korrekte Validen- und Invalideneinkommen im ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, selbst wenn auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als massgebend genannten Betriebsgewinn des Jahres 2004 von Fr. 34'194.- abgestellt werde, ergebe sich im Vergleich mit dem auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 2001 und 2002 berechneten und der Nominallohnentwicklung bis 2004 angepassten Valideneinkommen von Fr. 56'206.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bewirtschaftete den Landwirtschaftsbetrieb und die Fleischtrocknerei seit 1975 zusammen mit der Ehefrau. Nach dem "Abklärungsbericht für Landwirte" des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums X.________ vom 22. Dezember 2003 arbeitete der Sohn M.________ ebenfalls teilzeitlich auf dem Hofe mit, bevor er diesen auf den 1. Januar 2003 in Pacht nahm. Seither helfen die Eltern dort bei der Arbeit aus. 2003 wurde ein Landwirtschaftsbetrieb hinzugepachtet und man stellte auf Mutterkuhhaltung um. Noch bis 2003 wurde das Einkommen der Fleischtrocknerei im Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes erfasst. Erst ab 2004 beschränkt sich die Erfolgsrechnung auf das Ergebnis der Fleischtrocknerei. In den Jahresabschlüssen bis 2003 fand somit jeweils die Arbeitsleistung von drei Erwachsenen in zwei Betrieben Ausdruck, weshalb eine verlässliche Ausscheidung der auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beruhenden Einkommensschöpfung andererseits nicht möglich ist. Auch andere krankheitsfremde Umstände haben das Betriebsergebnis massgeblich beeinflusst, so etwa Veränderungen des Warenlagers, die Auflösung stiller Reserven, Rückstellungen und Abschreibungen sowie Unterhalts- und Reparaturarbeiten. Eine erhebliche Einkommenskomponente bildeten die in Form von Tier-, Flächen-, Öko- und Hangbeiträgen ausgerichteten Direktzahlungen. Sie nehmen ebenfalls keinen Bezug auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Auch wurden auf der Ausgabenseite der Erfolgsrechnungen 1998 bis 2003 zwischen 10,9 % und 35,1 % der gesamten Kosten als "übriger Landwirtschaftsaufwand" ausgewiesen, was sich direkt auf den Betriebsgewinn auswirkte, wobei auf Grund der Rechnung nicht zu bestimmen ist, inwiefern diese Ausgaben allenfalls mit dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang zu bringen sind.
Da die Jahresrechnungen über den Betrieb der Landwirtschaft/Fleischtrocknerei wie auch die Steuerveranlagungen und die AHV-Beitragsabrechnungen keine aussagekräftige Grundlagen über die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens enthalten, kann der Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dieser ist hier nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. oben E. 4.2 und 4.3) zu ermitteln. Dazu wird die Sache unter Hinweis auf das im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 258/02 vom 2. Mai 2003, E. 4.4, enthaltene Beispiel einer Anwendung der in BGE 128 V 29 eingeführten Berechnungsformel an die Verwaltung zurückgewiesen. Sie wird zunächst einen Betätigungsvergleich anzustellen haben. Dieser hat sämtlichen im Tätigkeitsbereich des Berglandwirtschaftsbetriebs mit Fleischtrocknerei in den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Funktionen anfallenden Aufgaben und Verrichtungen, deren jeweiligem Anteil an der Gesamttätigkeit sowie der Leistungsbeeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen Rechnung zu tragen. Es geht um die Gegenüberstellung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit und ohne gesundheitliche Beschwerden, wozu allenfalls zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen sind. Die leidensbedingten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen sind sodann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten, bevor gemäss der Formel in BGE 128 V 29 Erw. 4c S. 33 der Invaliditätsgrad zu berechnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. Juli 2005 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: