BGer 6B_86/2007
 
BGer 6B_86/2007 vom 17.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_86/2007 /rom
Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
Gegenstand
Einstellungsbeschluss (Körperverletzung, Hausfriedensbruch),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Januar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 3. Mai 2005 erstattete X.________ gegen A.________ und B.________ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Die beiden hätten trotz Hausverbots seine Werkstatt betreten, und er sei dann angegriffen und durch Fusstritte, einen Griff an die Gurgel und Niederdrücken verletzt worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 wurde das Verfahren durch das Statthalteramt Arlesheim zur Hauptsache eingestellt. In Bezug auf den Hausfriedensbruch wurde ein Strafbefehl in Aussicht gestellt. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss mit Beschluss vom 22. Januar 2007 ab. Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt.
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 1. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.
2.
Da für den vorliegenden Fall nur eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Frage kommt, ist die Eingabe als solche entgegenzunehmen. Dieses Rechtsmittel steht unter anderem dem Opfer einer angeblichen Straftat zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Seinen Ausführungen vor Bundesgericht ist allerdings nicht zu entnehmen, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde aus anderen Gründen aussichtslos ist.
3.
Nach der Darstellung der Vorinstanz widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten erheblich. B.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sofort mit einer Herdplatte auf A.________ eingeschlagen. Als der Beschwerdeführer dann ihn - B.________ - mit der Herdplatte habe schlagen wollen, habe er den Beschwerdeführer zurückgestossen, worauf dieser rückwärts über einen Stuhl gestolpert und gegen eine Tischplatte gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten und demgegenüber angegeben, zunächst sei er von den beiden Beschuldigten tätlich angegriffen worden, und erst dann habe er mit einer Herdplatte auf A.________ eingeschlagen. Als dieser ins Magazin gegangen sei, sei er - der Beschwerdeführer - von B.________ wieder zu Boden geworfen und getreten worden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass in Bezug auf die diagnostizierten Verletzungen des Beschwerdeführers eine Konstellation "Aussage gegen Aussage" bestehe, wobei das Verletzungsbild zu beiden Varianten passe. Da die Aussagen des Beschwerdeführers im Übrigen teilweise widersprüchlich und sogar aktenwidrig seien, sei eine Verurteilung von B.________ wegen Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (angefochtener Entscheid S. 4 - 7 E. 6 - 8).
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dass im vorliegenden Fall durch die Einstellung des Verfahrens Bundesrecht verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er sei es gewesen, der angegriffen worden sei. Er vermag diese Behauptung jedoch nicht zu beweisen. Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, es stehe Aussage gegen Aussage, ohne dass herausgefunden werden könnte, welche Aussage richtig sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass aus dem gleichen Grund gegen ihn in Winterthur ein Strafverfahren laufe. Darauf ist nicht einzutreten, weil es heute vor Bundesgericht nur um die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ und B.________ geht.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm trotz der schlechten und unterlassenen Abklärungen und trotz des Umstandes, dass er von rund 1'700 Franken pro Monat leben müsse, die Kosten auferlegt worden seien. Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sich die Kostenauflage nicht auf das Bundesrecht, sondern auf das kantonale Recht stützt (angefochtener Entscheid S. 7/8 E. 10).
4.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: