BGer 9C_1/2007
 
BGer 9C_1/2007 vom 16.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_1/2007
Urteil vom 16. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene Rechtsverzöge-rungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 8. Januar 2007,
in den Beschluss des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, womit das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 14. März 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. März 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt.
Luzern, 16. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: