BGer 4C.309/2006
 
BGer 4C.309/2006 vom 16.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.309/2006 /len
Verfügung vom 16. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident.
Parteien
A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch.
Gegenstand
Werkvertrag; Sukzessivlieferungsvertrag,
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2006.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beklagte ihre Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2006 mit Schreiben vom 12. April 2007 zurückgezogen hat;
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung
mit Art. 40 OG verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Der Präsident: