Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.30/2007 /len
Urteil vom 16. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining.
Gegenstand
Auftrag / einfache Gesellschaft,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Berufungsbeklagte) lernte im Frühling 1995 B.________ (Beklagter, Berufungskläger) kennen, der in einer kroatischen Zeitung Kleinkredite angeboten hatte. Er sagte ihr bei einem Treffen, er werde bald einen grossen Anlass für die kroatische Exilgemeinde in der Schweiz durchführen, habe aber noch keinen passenden Saal gefunden. Sie war einverstanden, in ihrer Region nach geeigneten Räumlichkeiten zu schauen. Von einer Kollegin erfuhr sie, dass in C.________/SG der Saal des dortigen Berufsschulzentrums günstig gemietet werden könnte. In Absprache mit dem Beklagten war die Klägerin bereit, den Saal im Namen eines ortsansässigen kroatischen Basketball-Vereins und des Sportvereins D.________, Schaffhausen, als Veranstalter zu mieten, um vom Ortsansässigen-Tarif zu profitieren. Sie sollte unter der Rubrik "Verantwortliche Personen" auftreten, der Beklagte wurde in der Reservation als ihr Stellvertreter eingetragen. Namens und im Auftrag des Sportvereins D.________ gelangte sie an den Gemeinderat C.________ und ersuchte "um Erteilung einer Bewilligung zwecks Verkauf von Getränken, Tombola und Essen, welches am musikalischen Zusammentreffen von Kroatischen Vereinen stattfindet". Der Gemeinderat bewilligte ihr am 29. Mai 1995 den Anlass und erteilte ihr ein Festwirtschaftspatent für die Abgabe von Speisen und Getränken. Die Saalmiete von Fr. 750.-- beglich der Beklagte. Die Klägerin erbrachte weitere organisatorische und finanzielle Leistungen im Hinblick auf die Veranstaltung, wie Visaanträge für die in Kroatien wohnhaften Teilnehmer, Rekrutierung des Sicherheits- und Servicepersonals oder den Einkauf von Lebensmitteln. Am 24. Juni 1995 fand der Anlass wie geplant statt; es handelte sich um eine Vor-ausscheidung für die Miss Kroatien-Wahl bzw. die spätere "Miss Universum-Wahl". In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte am 11. Mai 1995 mit E.________ auch einen entsprechenden "Vertrag über die Organisation der Veranstaltung zur Misswahl Kroatiens in der Emigration im Rahmen der Misswahl Kroatiens für die Miss-Weltmeisterschaft 1995" (im Folgenden: "Organisationsvertrag") abgeschlossen. Nach dem erfolgreichen Verlauf des Anlasses stellte die Klägerin dem Beklagten Rechnung über ihre Kosten und Aufwendungen sowie eine Vergütungsentschädigung, welche dieser aber nicht bezahlte.
B.
Am 4. September 1997 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Schaffhausen und beantragte namentlich, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 21'539.-- sowie weitere Beträge und Zinsen zu bezahlen. Der vom Beklagten in der betreffenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Mit Urteil vom 29. März 2004 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 1'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. März 1997 zu bezahlen. Den Rechtsvorschlag hob es in diesem Betrag auf. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Klägerin zu 93 % und dem Beklagten zu 7 %. Die Klägerin wurde verpflichtet, dem Beklagten 86 % seiner Anwaltsrechnung zu entschädigen. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Berufung ein; sie beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Fr. 14'450.55 zuzüglich 5 % Zins aus diversen Beträgen und die Betreibungskosten zu bezahlen sowie ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
C.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2006 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung und die Klage teilweise gut. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 14'450.55 zuzüglich 5 % Zins aus Fr. 6'953.50 seit 31. Mai 1996, aus Fr. 250.-- seit 16. Juni 1995, aus Fr. 945.-- seit 24. Juni 1994, aus Fr. 2'327.55 seit 28. Juni 1996, aus Fr. 211.50 seit 17. April 1996, aus Fr. 263.-- seit 25. Oktober 1996 und aus je Fr. 500.-- seit 5. Dezember 1996, 21. Januar 1997, 4. April 1997 und 1. Mai 1997 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es dem Beklagten zu 68 % und der Klägerin zu 32 %; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt (Ziffer 2). Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 4'026.95 prozessual zu entschädigen (Ziffer 3). Das Obergericht erwog, zwischen den Parteien sei ein Vertrag gültig zustande gekommen, der nicht dem Recht der einfachen Gesellschaft, sondern dem Auftragsrecht zu unterstellen sei. Die nachgewiesenen Auslagen und Verwendungen von Fr. 12'950.55 seien objektiv sinnvoller und zu ersetzender Aufwand für den Anlass sowie vom Zeitpunkt der Vornahme an zu verzinsen. Der Beklagte schulde der Klägerin eine Abgeltung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Zins aufgrund eines ebenfalls bewiesenen Veranstaltungsgewinns.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 berichtigte das Obergericht Dispositiv-Ziffer 3 seines Urteils vom 1. Dezember 2006 und verpflichtete den Beklagten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'024.25 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'026.95 prozessual zu entschädigen.
D.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Dezember 2006 Berufung eingereicht. Er beantragt, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben bzw. abzuändern, dass er nicht zur Bezahlung von Fr. 14'450.55 an die Klägerin zuzüglich 5 % Zins aus den fraglichen Beträgen zu verpflichten sei; in Abänderung von Ziffer 2 des Obergerichtsurteils seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Kantonsgerichts zu 93 % der Klägerin und zu 7 % dem Beklagten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen; Ziffer 3 des Obergerichtsurteils sei aufzuheben bzw. abzuändern und der Beklagte sei nicht zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren prozessual zu entschädigen.
E.
Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beklagte hat fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Dezember 2006 eingereicht (vgl. Art. 54 Abs. 1 OG in Verbindung Art. 34 Abs. 1 lit. c OG). Insofern kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2006 zu Recht festgehalten hat, die Frist für die Erhebung der Berufung an das Bundesgericht beginne mit Zustellung dieser Verfügung zu laufen.
3.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande kommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (vgl. Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b; 120 II 97 E. 2b; 119 II 84 E. 3).
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Hauptinteressen der Parteien in Bezug auf die Veranstaltung seien verschieden gewesen: Das Interesse des Beklagten war auf deren gesamte Durchführung bzw. auf 50 % des verwirklichten Ertrags (Art. 8 Organisationsvertrag), dasjenige der Klägerin dagegen auf das versprochene Entgelt von mindestens Fr. 1'500.-- gerichtet. In Bezug auf die Frage, ob die Parteien mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das gleiche Ziel verfolgten, hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Einnahmen aus dem Vertrag nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen wären, sondern dem Beklagten zukommen sollten, der daraus den Vergütungsanspruch der Klägerin zu decken hatte. Der Beklagte hätte auch für einen allfälligen Verlust der Veranstaltung allein mit E.________ aufkommen müssen (Art. 8 Organisationsvertrag). Die mündlichen Abmachungen zwischen den Parteien konnte die Vorinstanz nicht mehr genau ermitteln. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen spielte die Klägerin bei der Durchführung des Anlasses indes eine eher untergeordnete Rolle und die meisten Entscheidungen traf der Beklagte. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe bei der Frage der (Haupt-)Interessen der Parteien nicht gewürdigt, dass die Klägerin an der Veranstaltung selbständig und auf eigene Rechnung Getränke verkaufen durfte, ergänzt oder kritisiert der Beklagte die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, ohne eine zulässige Rüge zu erheben (Art. 64 OG), abgesehen davon, dass er die entsprechende Aktenstelle nicht angibt (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG).
3.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe der Klägerin zu Unrecht attestiert, diese habe bei der Durchführung des Anlasses eine untergeordnete Rolle gespielt. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe bei der Vorbereitung der Veranstaltung und in Absprache mit ihm für deren Durchführung wesentliche Tätigkeiten verrichtet. Soweit der Beklagte sinngemäss kritisiert, dass er die meisten Entscheidungen getroffen habe, wendet er sich lediglich gegen die entsprechende Feststellung der Vorinstanz und erhebt insofern keine zulässige Rüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bilden die verbindliche Entscheidgrundlage im Berufungsverfahren.
3.3 Beweislastverteilung und Beweisanforderungen im Sinne des Beweismasses werden durch Art. 8 ZGB, d.h. durch das Bundesrecht geregelt, dessen Verletzung mit Berufung geltend gemacht werden kann (Art. 43 OG; BGE 130 III 321 E. 5). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich aus dem Gesetz selbst bzw. sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa). Wenn der Beklagte die Qualifikation der Verhältnisse der Parteien als Auftrag mit der Folge des Verwendungsersatzes rügt, wendet er sich allerdings gegen den rechtlichen Schluss der Vorinstanz. Diese hat bei den Feststellungen über das tatsächliche Verhalten der Klägerin und die Umstände entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung zugrunde gelegt. Sie hat nicht nur festgestellt, dass die mündlichen Abmachungen zwischen den Parteien zwar nicht mehr genau ermittelt werden könnten; sie hat auch festgehalten, dass aus den Ausführungen der Parteien in ihren Schriften, d.h. aufgrund der gesamten Umstände, die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln nicht festzustellen sei. Die Vorbringen des Beklagten verfangen daher insoweit nicht.
4.
Der Beklagte stellt nicht in Frage, dass zwischen den Parteien insofern ein Vertrag gültig zustande gekommen ist, als die Klägerin für den Anlass verschiedene Arbeits- und Dienstleistungen erbringen musste und der Beklagte im Fall der Erwirtschaftung eines Gewinns eine fixe Abgeltung schuldet. Streitig ist jedoch die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis als Auftrag oder, wie der Beklagte geltend macht, als einfache Gesellschaft zu qualifizieren ist.
4.1 Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 OR). Schliessen sich nur zwei Personen zusammen oder werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten ungleich geregelt, so nähert sich die einfache Gesellschaft dem zweiseitigen Vertrag. Bei der Gesellschaft werden durch den Zusammenschluss jedoch gemeinsame Interessen gefördert; jeder Gesellschafter hat durch seine Leistungen, deren Inhalt sehr verschieden sein kann und nicht zum Vornherein bestimmt sein muss, etwas zum gemeinsamen Zweck beizutragen; Dienstleistungen erfolgen dabei im Interesse aller. Die synallagmatischen oder zweiseitigen Verträge, zu denen auch die Auftragsverhältnisse gehören, sind hingegen durch den Interessengegensatz zwischen den Vertragsparteien sowie durch die Bestimmtheit ihres Gegenstandes charakterisiert; durch den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen werden entgegengesetzte Interessen befriedigt. Auftrag und einfache Gesellschaft voneinander abzugrenzen, kann namentlich dann schwierig sein, wenn sowohl der Auftraggeber wie der Beauftragte an der Ausführung des Auftrags interessiert sind. Diesfalls ist nach der Lehre, welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, ein Auftrag anzunehmen, wenn ihr Interesse am Geschäft nicht gleicher Art ist. Dass beim Auftrag ein Gewinnanteil ausbedungen wird, macht das Vertragsverhältnis zwar zu einem gesellschaftsähnlichen, aber nicht zu einer einfachen Gesellschaft (vgl. zum Ganzen BGE 104 II 108 E. 2).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall waren beide Parteien unbestrittenermassen daran interessiert, dass die Veranstaltung stattfindet und einen Gewinn erzielt. Zwar hatte auch die Klägerin insofern ein Interesse an der Durchführung des Anlasses, als sie sonst nicht die Möglichkeit gehabt hätte, gegebenenfalls mit mindestens Fr. 1'500.-- entschädigt zu werden. Deswegen lässt sich das Vertragsverhältnis entgegen der Auffassung des Beklagten aber noch nicht als einfache Gesellschaft ausgeben, denn eine gewisse Interessengemeinschaft besteht auch bei zweiseitigen Verträgen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war das Interesse des Beklagten auf die gesamte Durchführung der Veranstaltung bzw. auf 50 % des verwirklichten Ertrags gerichtet, wie sich aus Art. 8 des Organisationsvertrags ergibt; die Klägerin dagegen war am versprochenen Entgelt interessiert. Dass die Parteien mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das gleiche Ziel verfolgten, liesse sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus dem Organisationsvertrag als gemeinsame Aufgabe betrachtet hätten (vgl. BGE 104 II 108 E. 2). Dies traf aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu. Die Einnahmen aus dem Organisationsvertrag wären nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen, sondern sollten dem Beklagten zukommen, der daraus den Vergütungsanspruch der Klägerin zu decken hatte; der Beklagte hätte auch für einen allfälligen Verlust allein mit dem Vertragspartner aufkommen müssen, wie ebenfalls aus Art. 8 des Organisationsvertrags folgt. Gemäss Art. 533 Abs. 3 OR ist die Verabredung zwar zulässig, dass ein Gesellschafter, der zum gemeinsamen Zweck Arbeit beizutragen hat, Anteile am Gewinn, nicht aber am Verlust haben soll; nach dem bisher Gesagten ist jedoch eher von einem zweiseitigen Vertragsverhältnis der Parteien auszugehen. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin war somit nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet.
4.2.2 Zwar hat die Klägerin Arbeits- und Dienstleistungen erbracht, die allenfalls Beiträge im Sinne von Art. 530 f. OR sein könnten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat sie im Namen des ortsansässigen, kroatischen Basketball-Vereins und des Sportvereins D.________ als Veranstalter den Mietvertrag für den Saal abgeschlossen; dabei handelte sie in Absprache mit dem Beklagten; in der Folge erbrachte sie weitere organisatorische und finanzielle Leistungen, wie z.B. Einkäufe. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz spielte die Klägerin bei der Durchführung des Anlasses aber eine eher untergeordnete Rolle und der Beklagte traf die meisten Entscheidungen. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich eine solche ungleiche Stellung der Vertragspartner nicht mit dem Grundgedanken von Art. 530 OR verträgt; dies erlaubt daher nicht, den Vertrag zwischen den Parteien dem Gesellschaftsrecht zu unterstellen.
4.2.3 Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Beklagten nichts, neben dem Organisationsvertrag habe noch eine (weitere) einfache Gesellschaft zwischen ihm und der Klägerin sowie anderen Personen bestanden, die mit der Organisation der Veranstaltung in der Schweiz betraut war; gerade und ausschliesslich zu diesem gemeinsamen Zweck hätten sich diese Personen in der Schweiz zusammengefunden. Zwar ist es denkbar, dass eine einfache Gesellschaft - weitere - Untergesellschaften bildet; vorliegend steht aber fest, dass sich die Klägerin und der Beklagte nicht dergestalt rechtlich binden wollten. Vielmehr hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass die Hauptinteressen der Parteien betreffend die Veranstaltung verschieden waren.
5.
Fällt der Vertrag zwischen den Parteien nicht unter das Recht der einfachen Gesellschaft, so ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn gemäss Art. 394 ff. OR als Auftrag qualifiziert hat. Die Arbeitsleistung, zu der sich der Beauftragte nach Art. 394 OR verpflichtet, kann unterschiedlicher Art sein; sie muss aber in jedem Fall die Geschäfte des Auftraggebers betreffen, im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag die Wahrung fremder Interessen zum Ziel haben (BGE 122 III 361 E. 3b; vgl. auch oben, E. 4.1). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Nach Art. 402 Abs. 1 OR ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Vorinstanz hat das Auftragsverhältnis von Seiten der Klägerin als genügend substanziiert betrachtet und die Verhältnisse der Parteien zutreffend dem Auftragsrecht unterstellt. Nicht bestritten sind sowohl die Höhe des Auslagen- und Verwendungsersatzes sowie deren Verzinsung (Art. 402 Abs. 1 OR) als auch die Vergütungsansprüche der Klägerin (Art. 394 Abs. 3 OR).
6.
Die weiteren Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 betreffend Kosten und Entschädigungen für die kantonalen Verfahren begründet der Beklagte nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Da sich die Kostenregelung auf kantonales Recht stützt, wäre im Übrigen eine Rüge in Bezug auf deren Höhe ohnehin unzulässig.
7.
Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Er hat der Klägerin deren Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: