BGer I 207/2006
 
BGer I 207/2006 vom 13.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 207/06
Urteil vom 13. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
N.________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
N.________ (geboren 1965) leidet seit Jahren an Polytoxikomanie und seit 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode. Im Mai 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch um berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Januar 2004 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 fest unter gleichzeitiger Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab.
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei ist in erster Linie umstritten, ob eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt.
3.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 8 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen eine Drogensucht invaliditätsrelevant sein kann (AHI 2001 S. 228; vgl. auch BGE 99 V 28), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.3 Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass es beim Beschwerdeführer für eine vorbestehende suchtunabhängige psychische Erkrankung keinerlei Hinweise gibt. Ein aus der Sucht folgender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert könne unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Sämtliche Arztberichte würden belegen, dass der Beschwerdeführer in drogenfreiem Zustand arbeiten könnte und dass seine Leistungseinbusse einzig auf die Sucht zurückzuführen sei. Bei einer adäquaten therapeutischen Behandlung könne die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden. Unter diesen Umständen erfülle der Beschwerdeführer den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Drogensucht erfüllten Invaliditätsbegriff nicht.
Diese Betrachtungsweise der Vorinstanz steht in Einklang mit den verschiedenen ärztlichen Berichten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Depression durchaus einen eigenständigen, von der Drogenabhängigkeit unabhängigen Charakter haben könne, deren Einfluss auf die Erwerbsunfähigkeit abgeklärt werden müsse, ist unbehelflich. Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erst im Jahre 2003 aufgetretene depressive Symptomatik für sich allein betrachtet zu einer Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit führen würde, welche rentenbegründendes Ausmass zur Folge hätte. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich daher.
4.
Das Verfahren wird ohne Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 110 Abs. 1 OG) und ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Die unentgeltliche Verbeiständung kann mangels Überprüfbarkeit der Bedürftigkeit nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingereicht hat, und ein solcher auch für das vorinstanzliche Verfahren nicht vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: