BGer U 337/2006
 
BGer U 337/2006 vom 11.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 337/06
Urteil vom 11. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
H.________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 31. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene H.________ verunfallte am 21. März 2003 beim Skifahren und zog sich dabei eine Kontusion der rechten Schulter zu. Nach der Erstversorgung im Spital X.________ konsultierte sie Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der am 24. März 2003 eine AC-Luxation Tossi I der rechten Schulter mit Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne rechts diagnostizierte. Ein am 28. März 2003 durchgeführtes MRI ergab eine leichte Traumatisierung des AC-Gelenks mit diskretem Knochenoedem und Kapselschwellung. Andere Läsionen im Bereich der rechten Schulter waren nicht nachweisbar. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), wobei H.________ ab 27. April 2003 wieder arbeitsfähig war. Seit Juli 2003 beklagte sie sich über intermittierende Sensibilitätsstörungen in den Fingern I und II der rechten Hand, was zur Diagnose einer zervikalen Diskushernie C5/6 führte. Nach Zuzug ihres beratenden Arztes Dr. med. P.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, der einen kausalen Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden (zervikale Diskushernie, Sensibilitätsstörungen) und dem am 21. März 2003 erlittenen Unfall nicht für wahrscheinlich hielt (Beurteilung vom 17. Februar 2004), verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Juli 2004 einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen für die Zeit nach dem 1. August 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Mobiliar zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über den hiefür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod), namentlich auch bei Diskushernien (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99), und das Dahinfallen dieses Zusammenhangs bei Erreichen des status quo ante vel sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, U 180/93 und 1992 Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b, U 61/91) richtig dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die korrekten Erwägungen über die Bedeutung und den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner und -externer Ärzte im Rahmen der Beurteilung der Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ab August 2003 noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 21. März 2003 stehen und - in diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist und namentlich die Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 17. Februar 2004 sowie die Berichte der Dres. med. S.________, Neurochirurgie FMH, vom 15. Dezember 2003 und E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Juli 2003, eine beweisrechtlich einwandfreie Grundlage für die Beurteilung der Streitfrage bieten. Entgegen den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit des von der Mobiliar beauftragten Dr. med. P.________ gegenüber der Beschwerdeführerin auszumachen. Seine einleitenden Bemerkungen zur Stellungnahme vom 5. Juli 2004, es gehe wahrscheinlich um sehr viel und der Rechtsvertreter der Versicherten müsse natürlich versuchen, die Argumente der Mobiliar zu entkräften, stellen auch keine besonderen Umstände dar, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).
3.2
3.2.1 Es bleibt unter Verweis auf den einlässlich und überzeugend begründeten vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten, dass der anhand der Aktenlage nicht als besonders schwer einzustufende Vorfall vom 21. März 2003 nicht geeignet war, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99; SZIER 2001 S. 346, U 4/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005, teilweise publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.). Das gilt umso mehr, als sich in den medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf eine rein axiale Belastung der Wirbelsäule findet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 164 ff.) und die Halswirbelsäule drei Tage nach dem Unfall gemäss Dr. med. E.________ bei der aktiven und passiven Bewegungsprüfung schmerzlos war (Krankengeschichtenverlaufsblatt vom 24. März 2003). Gemäss den widerspruchsfreien medizinischen Berichten trat die Symptomatik vielmehr erst rund drei Monate nach dem Vorfall vom 21. März 2003 auf. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 21. März 2003 und der die Sensibilitätsstörungen verursachenden Diskushernie.
3.2.2 In Würdigung der gesamten medizinischen Akten ist sodann auch die Leistungseinstellung des Unfallversicherers Ende Juli 2003 nicht zu beanstanden, da die über den 31. Juli 2003 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der rechten Schulter nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. März 2003 stehen. Der behandelnde Neurochirurge Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2003 fest, dass die erlittene Schulterkontusion in der Zwischenzeit kein Problem mehr darstelle, wobei er sich darin auf einen bis 28. Juli 2003 erhobenen Befund bezog. Ebenso geht aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemein Medizin FMH, vom 7. Januar 2004 hervor, dass sich die Versicherte ab 4. August 2003 einzig wegen der zwischenzeitlich diagnostizierten Diskushernie und weiterer Beschwerden, nicht aber wegen den Schulterbeschwerden behandeln liess. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens und in Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erübrigen sich (beweismässige) Weiterungen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden, hier anwendbaren Fassung]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: