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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 776/06
Urteil vom 10. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
J.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1964 geborene, als Primarschullehrerin tätig gewesene J.________ erlitt am 1. Februar 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Im Anschluss an den Unfall klagte sie über Nacken- und Schulterbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke, später auch über Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen; zudem kam es zu behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im März 2001 nahm sie die Arbeit am 30. April 2001 zu einem reduzierten Pensum wieder auf, stellte die Tätigkeit Ende Januar 2002 jedoch definitiv ein. Die ELVIA Versicherungen, bei welcher J.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Am 13. August 2002 verfügte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Juli 2002 mit der Begründung, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2002 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 30. April 2003 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zurück (Urteil vom 17. September 2004, U 210/03). Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. November 2002 auf und wies die Sache an die Allianz zurück, damit sie der Versicherten weiterhin die gesetzlichen Leistungen erbringe (Entscheid vom 14. Dezember 2004). In Gutheissung der von der Allianz erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid mit der Feststellung auf, dass die Unfalladäquanz der bestehenden Beschwerden zu verneinen sei, weshalb der Einspracheentscheid vom 22. November 2002 zu Recht bestehe (Urteil vom 21. Juni 2006, U 265/05).
A.b Am 15. Januar 2002 hatte sich J.________ mit dem Begehren um Ausrichtung einer Rente auch zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die IV-Stelle Nidwalden traf nähere Abklärungen und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein. In dem am 4. Dezember 2003 erstatteten gutachtlichen Bericht gelangten die MEDAS-Ärzte zum Schluss, die Versicherte leide an einem chronischen zerviko-zephalen Beschwerdekomplex, einer wahrscheinlich multifaktoriell bedingten minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, einem unklaren, wahrscheinlich multifaktoriellen Schwindel sowie einer (abklärungsbedürftigen) Hypertonie. Die Tätigkeit als Primarlehrerin sei ihr (ohne Turnunterricht) aktuell zu 50 % zumutbar mit Steigerungsmöglichkeit im Verlaufe eines Jahres; der Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit sollte psychiatrisch begleitet werden. Gestützt hierauf erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2004 eine Verfügung, mit der sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für den Ehegatten, gewährte. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. März 2004 sprach sie ihr für die Zeit vom 1. Februar - 30. April 2002 eine halbe, für die Zeit vom 1. Mai 2002 - 31. Dezember 2003 eine ganze und für Januar 2004 wiederum eine halbe Rente, je zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten, zu. Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte Einsprache mit dem Begehren, es sei ihr durchwegs eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2004 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde, mit welcher J.________ beantragen liess, es sei ihr ab 1. Januar 2004 weiterhin eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht lässt J.________ das vorinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern.
Die IV-Stelle Nidwalden beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes betreffend Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, AS 2006 2003).
2.
2.1 Ist die neue Kognitionsregelung für die IV intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren.
2.2 Zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt in Bezug auf den vorliegenden Fall Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder (wichtig vor allem bei psychischen Gesundheitsschäden) zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von funktionellem Leistungsvermögen und Vorhandensein/Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen, was jedoch nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen der Fall ist. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz folgt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 4. Dezember 2003, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Primarlehrerin (ohne Turnunterricht) zu 50 % zumutbar ist. Dabei handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, welche für das Gericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und macht vorab geltend, im Gutachten werde lediglich festgehalten, dass sie einen psychiatrisch begleiteten Wiedereinstieg von 50 % in den Primarlehrerinnenberuf unternehmen sollte, woraus sich ergebe, dass erst eine psychiatrische Aufarbeitung zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % führen könne. Diese Auffassung findet in den Akten keine Stütze. Die Gutachter machen die mit 50 % bemessene Arbeitsfähigkeit als Primarlehrerin nicht von einer vorgängigen psychiatrischen Behandlung abhängig. Vielmehr handelt es sich um eine aktuelle Schätzung der Arbeitsfähigkeit und ist laut Gutachten davon auszugehen, dass mit der erforderlichen psychiatrischen Begleitung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. Der vorinstanzliche Entscheid beruht in diesem Punkt weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch auf einer pflichtwidrigen Beweiswürdigung (vgl. hiezu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2 Als unbegründet erweisen sich auch die gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum medizinischen Sachverhalt (und den daraus folgenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit) vorgebrachten Einwendungen.
3.2.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zunächst, soweit sie geltend macht, der neuropsychologische Bericht des Dr. phil. G.________ vom 10. Oktober 2003 sei nicht bzw. ungenügend gewürdigt worden. Im kantonalen Entscheid wird der im Rahmen der MEDAS-Begutachtung konsiliarisch erstattete neuropsychologische Bericht eingehend gewürdigt mit dem Ergebnis, dass die darin genannten Befunde einer Teilerwerbstätigkeit als Primarlehrerin nicht entgegen stehen und in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2003 berücksichtigt sind (E. 6c/bb/ddd und 7d). In die Beurteilung einbezogen hat die Vorinstanz auch den mit der erstinstanzlichen Beschwerde eingereichten Bericht der Neuropsychologischen Praxis Y.________ vom 12. Februar 2004, worin sogar von einer erneuten leichten Besserung gegenüber den früheren neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen gesprochen wird. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass lediglich geringe Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen bestehen, welche zudem weitgehend schmerzbedingt sein dürften und durch eine geeignete Therapie (kognitiv-verhaltenstherapeutische Schmerzbehandlung) gebessert werden könnten.
3.2.2 Unbegründet sind des Weiteren die Vorbringen der Versicherten hinsichtlich der Schwindelbeschwerden. Auch diese bildeten Gegenstand sowohl des MEDAS-Gutachtens als auch der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 6c/bb/bbb und eee). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Schwindelbeschwerden in der Beurteilung der gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrerin berücksichtigt sind, ist zutreffend. Im angefochtenen Entscheid werden auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 26. Januar 2004, und des Universitätsspitals X.________ vom 11. Mai 2004 erwähnt (E. 6c/bb/bbb und ccc). Es ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin wegen der Schwindelbeschwerden selbst eine reduzierte Tätigkeit als Primarschullehrerin nicht möglich oder zumutbar ist. Die von Dr. med. S.________ erwähnten Unsicherheiten auf Strassen und Treppen sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nicht mehr Velo fahren kann, schliessen eine entsprechende Tätigkeit nicht aus. Im Übrigen geht aus dem Bericht der Neuropsychologischen Praxis Y.________ vom 12. Februar 2004 hervor, dass die Beschwerdeführerin stundenweise als Nachhilfelehrerin arbeitet, ein Geschäft mit dem Vertrieb von Gesundheitsprodukten aufbaut und oft mit dem Hund spazieren geht. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Akten zum Schluss gelangt ist, dass die genannten Beschwerden in der gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt sind und kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes noch auf einer pflichtwidrigen Beweiswürdigung.
3.3 Nach dem Gesagten durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, von der im Gutachten der MEDAS mit 50 % angenommenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Primarschullehrerin ausgehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der medizinische Sachverhalt bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Juli 2004 (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hätte. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 abgewiesen wurde, besteht folglich zu Recht.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1.2 hievor). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: