BGer I_87/2007
 
BGer I_87/2007 vom 05.04.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 87/07
Urteil vom 5. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
G.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass es die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006) ablehnte, die G.________, geboren 1959, seit 1. September 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente wieder zu erhöhen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abwies,
dass G.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 9. März 2007 abgewiesen hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Kognition sich nach Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 OG (in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]) richtet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 OG) festgestellt hat, dass sich weder der Gesundheitszustand noch dessen erwerbliche Auswirkungen verschlechtert haben und dass deshalb die Invalidenrente nicht erhöht werden kann,
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb nach wie vor die im Gutachten der MEDAS vom 19. Juni 2003 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung sowie Heben von Lasten bis maximal 15 kg massgebend ist und nicht auf die davon abweichenden Einschätzungen des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Juli und 29. Oktober 2005, abzustellen ist,
dass sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die vom kantonalen Gericht zutreffend entkräfteten Einwendungen zum grössten Teil wortwörtlich zu wiederholen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: