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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.507/2006 /bnm
Urteil vom 5. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schöbi,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 BV etc. (Eheschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 9. November 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehemann), geboren 1949, und Y.________ (Ehefrau), geboren 1970, heirateten im Jahre 1994. Die Ehefrau brachte ihre Tochter R.________, geboren 1989, in die Ehe mit. Die Parteien wurden die Eltern von S.________, geboren 1995, T.________, geboren 1998, und U.________, geboren 2001. Im Januar 2005 hoben sie den gemeinsamen Haushalt auf. Der Eheschutzrichter des Kreisgerichts Rheintal gab ihre gemeinsamen Kinder vorsorglich in die Obhut der Mutter und beauftragte die zuständige Vormundschaftsbehörde mit Abklärungen. Mit Entscheid vom 22. November 2005 stellte er die Kinder unter die Obhut des Vaters, regelte den persönlichen Verkehr mit der Mutter, ordnete eine Beistandschaft für die Kinder an und verpflichtete X.________ zu einem Unterhaltsbeitrag für Y.________ und die drei Kinder von insgesamt Fr. 2'800.--.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte Y.________ mit Rekurs an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie verlangte die Zuteilung der Obhut über die drei Kinder, die Einräumung des üblichen Besuchsrechts für den Vater, die Zusprechung eines Kinderunterhalts in der Höhe der IV-Renten von je Fr. 1'531.--, den Einbezug ihrer Tochter R.________ in die Bedarfsberechnung sowie die Festlegung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrags auf monatlich Fr. 3'017.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 und auf monatlich Fr. 3'977.-- ab 1. Oktober 2005. Der Einzelrichter beauftragte die Kinder- und Jugendhilfe St. Gallen, einen Sozialbericht zu erstellen. Zudem wies er das Gesuch von X.________ ab, die Kinder während der Dauer des Verfahrens in seine Obhut zu geben. Ebenso wies er das Begehren von Y.________ ab, den persönlichen Kontakt des Vaters mit den Kindern einzuschränken. Mit Entscheid vom 9. November 2006 stellte der Einzelrichter den Sohn S.________ unter die Obhut des Vaters sowie die Söhne T.________ und U.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das gegenseitige Besuchs- und Ferienrecht der Eltern. Er verpflichtete X.________ zu einem Unterhaltsbeitrag für S.________, T.________ und U.________ von monatlich je Fr. 1'230.-- für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis Ende Oktober 2006. Ab 1. November 2006 verpflichtete er ihn, die für T.________ und U.________ bestimmten Kinderrenten von monatlich je Fr. 1'530.-- an Y.________ weiterzuleiten. Den Unterhaltsbeitrag für Y.________ legte er ab 1. Februar 2005 auf Fr. 3'000.-- fest. Die Beistandschaft für die Kinder wurde bestätigt.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Dezember 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid betreffend die Zuteilung der elterlichen Obhut über T.________ und U.________, die Regelung des Besuchsrechts, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Ehegattenunterhalt aufzuheben. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der II. Zivilabteilung wies das Gesuch um die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über T.________ und U.________ für die Dauer des Verfahrens am 13. Dezember 2006 ab. Es sind keine Antworten eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid. Nach ständiger Rechtsprechung kann er nicht mit Berufung angefochten werden. Hingegen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 127 III 474 E. 2a).
1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. Zudem herrscht in der Willkürbeschwerde ein grundsätzliches Novenverbot. Neue Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gibt oder wenn die kantonale Instanz bestimmte Umstände von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 129 I 49 E. 3). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nimmt das Bundesgericht zudem keine Beweise ab.
2.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das Kantonsgericht seinen Entscheid hinsichtlich der Kinderzuteilung ungenügend begründet habe und seinem Antrag auf Anhörung der Kinder nicht gefolgt sei.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum seinem Antrag nicht gefolgt worden ist. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich über dessen Tragweite ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2).
2.2 Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf den von ihm veranlassten Bericht der Kinder- und Jugendhilfe St. Gallen vom 20. Juli 2006. Demnach spricht die emotionale Nähe, die Kontinuität und die Bindungstoleranz für die Zuteilung der Kinder an die Mutter, das Förderungsprinzip für den Vater. Zudem sei der gefestigte Wunsch von S.________, beim Vater aufzuwachsen, ernst zu nehmen. Daher sollen nach Ansicht des Kantonsgerichts der bald 12-jährige S.________ beim Vater und seine beiden jüngern Brüder in ihrem gewohnten Umfeld bei der Mutter aufwachsen. Der angefochtene Entscheid gibt damit sehr wohl die Gründe für die getroffenen Regelung wieder, ohne dass sich das Kantonsgericht im Einzelnen mit der Stellungnahme der Parteien zum Bericht ausdrücklich auseinandersetzen musste. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Rekursverfahren im Hinblick auf die Obhutsregelung einen Antrag auf Anhörung der drei Kinder gestellt habe, trifft im Übrigen nicht zu. In seiner Rekursantwort verlangte er einzig die Einvernahme von S.________ zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin sein Sparkässeli an sich genommen habe. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch hier keine Rede sein, zumal die Kinder am 3. August 2005 vom erstinstanzlichen Richter angehört wurden.
3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht fest, dass er die bessere Betreuungssituation und Erziehungsfähigkeit aufweise. Indem das Kantonsgericht hier beiden Elternteilen die gleichen Qualitäten zuspreche, verfalle es in Willkür. Selbst wenn dem Kantonsgericht hier zu folgen wäre, könne er die Kinder in ihrer Entwicklung dennoch besser fördern.
3.1 Das Kantonsgericht billigte beiden Parteien die Bereitschaft und Fähigkeit zu, die Kinder zu betreuen. Es zeigte in seinem Entscheid ihre erzieherischen Stärken und Schwächen auf. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Willkürvorwurfs auf die Ausführungen des Sozialberichts, welcher seine Lebens- und Wohnsituation und sein Engagement für die Kinder beschreibt, und geht dann auf die daselbst erwähnten Integrationsschwächen seiner Ehefrau ein. Das Kantonsgericht legte seinem Entscheid den Sozialbericht zugrunde. Indem der Beschwerdeführer diesen nun auszugsweise und ausschliesslich in seinem Sinne zitiert, um seine bessere Betreuungssituation und Erziehungsfähigkeit darzutun, genügt er den Begründungsanforderungen für eine Willkürrüge keineswegs. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Begründung geschilderten Stärken und Schwächen beider Elternteile (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 1.3). Stattdessen geht er auf die mangelnde Integration der Beschwerdegegnerin und ihre Probleme im Umgang mit der Tochter R.________ ein. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um neue und damit unzulässige Vorbringen handelt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ausschliesslich um die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder geht. Entgegen seiner Darstellung hielt das Kantonsgericht auch nicht aktenwidrig fest, die Kinder seien mehrheitlich von der Mutter betreut worden. Diese Aussage bezieht sich unmissverständlich auf die Zeit des Zusammenlebens der Parteien. Das Kantonsgericht durfte angesichts der einlässlichen Abklärungen der Jugend- und Sozialhilfe St. Gallen auch ohne Willkür auf die Einvernahme der im Rekursverfahren beantragten Zeugen verzichten, zumal sie teilweise im Hinblick auf für das Eheschutzverfahren nicht entscheidende Fragen bezeichnet worden waren.
3.2 Das Kantonsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Kinder in ihrer sprachlichen und schulischen Entwicklung besser unterstützen könne. Gleichzeitig betonte es aber auch die grössere Bereitschaft der Beschwerdegegnerin, mit Lehrpersonen zusammen zu arbeiten, sowie ihre emotionale Nähe zu den Kindern. Auch hier geht der Beschwerdeführer einseitig auf die für ihn sprechenden Argumente ein. Ob die künftige finanzielle Sicherheit bei ihm bei der Obhutzuteilung bereits eine Rolle spielen darf, kann offen gelassen werden. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Hobbys der Kinder sowie seine Wohnsituation kommt angesichts des ausgedehnten Besuchsrechts nur beschränkte Bedeutung zu. Dass auch die Beschwerdegegnerin für die Kinder entscheidende Qualitäten hat, blendet der Beschwerdeführer auch hier vollständig aus. Stattdessen verweist er auf die stets wechselnde Partnerschaft der Beschwerdegegnerin. Auf das Argument des Beschwerdeführers, er könne die Kinder besser fördern, kann mangels Auseinandersetzung mit der kantonsgerichtlichen Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass das Kantonsgericht die bei der Obhutszuteilung geltenden Grundsätze missachtet, was zu einem stossenden Ergebnis geführt habe. Er führt aus, dass selbst wenn die Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit sowie die Förderungsmöglichkeit der Kinder bei beiden Parteien in gleicher Weise vorhanden wären, die drei Kinder nicht getrennt werden dürften. Zudem habe das Kantonsgericht seine Abklärungspflicht und Anhörungspflicht in diesem Bereich verletzt.
4.1 Gemäss Art. 145 Abs. 1 ZGB gilt in sämtlichen Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime. Nötigenfalls zieht das Gericht Sachverständige bei (Art. 145 Abs. 2 ZGB). Die Parteien sind von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie ihre Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch die beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Diese Norm gilt für alle gerichtlichen Verfahren, welche Kinderbelange betreffen. Sie kommt nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Eheschutzverfahren, im Massnahmeverfahren und im Abänderungsverfahren zur Anwendung. Die Anhörung des Kindes dient der von Amtes wegen vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhaltes, weshalb die Eltern eine solche als Beweismittel verlangen können (BGE 131 III 553 E. 1.1).
4.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelangen im Eheschutzverfahren grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil anzuvertrauen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu diesen Kriterien können weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der Grundsatz, die Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Auf Willkürbeschwerde hin kann das Bundesgericht deshalb nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, oder wenn es rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 5P.6/2004 E. 2.1 vom 12. März 2004, in FamPra.ch 2004, S. 665 mit Hinweisen).
4.3 Das Kantonsgericht stellte den 12-jährigen S.________ unter die Obhut des Vaters und den 8-jährigen T.________ sowie den 5-jährigen U.________ unter die Obhut der Mutter. Es hielt fest, dass zwar der Lebensmittelpunkt der Kinder mittlerweile bei der Mutter sei, wo sie auch zur Schule gingen. Gleichwohl hätten sie aufgrund häufiger Besuche beim Vater eine intensive Bindung zu ihm und zur ehemaligen Umgebung aufrecht erhalten. Beide Elternteile seien willens und fähig, sich persönlich um die Kinder zu kümmern. Die emotionale Nähe, die Kontinuität und die Bindungstoleranz sprächen für die Zuteilung an die Mutter, das Förderungsprinzip für den Vater. In dieser Situation erweise sich die Umsetzung der Empfehlungen des Sozialberichts als angebracht. Zudem sei der gefestigte Wunsch von S.________, beim Vater zu wohnen, ernst zu nehmen. Der nun bald 12-jährige Bub solle daher in der Obhut des Vaters aufwachsen, während T.________ und U.________, welche im Kindergarten bzw. Grundschulalter stünden, bei ihrer wichtigsten Besuchsperson und im bisherigen Umfeld bleiben sollen. Überdies räumte das Kantonsgericht beiden Elternteilen das Recht ein, alternierend jedes zweite Wochenende alle drei Kinder zu sich zu nehmen und mit ihnen die Hälfte der Schulferien zu verbringen.
4.4 Der angefochtene Entscheid erging nach Einholung eines Fachberichts, zu dessen Erstellung der Sozialarbeiter mit den Parteien Einzelgespräche geführt, mit den drei betroffenen Kindern Kontakt aufgenommen und mit ihnen beide Elternteile besucht hatte. Zudem hatte er mit den Lehrpersonen der Kinder sowie Bekannten der Parteien telefonischen Kontakt aufgenommen. Der Bericht äussert sich einlässlich zum Vorgehen sowie zu den Ergebnissen der Abklärungen und enthält neben den Empfehlungen an das Sachgericht auch solche an die beiden Elternteile. Das Kantonsgericht gab den Fachbericht in Auftrag, nachdem es die Parteien darüber orientiert und ihnen eine Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer antwortete nicht, weshalb seine Einwände methodischer Art gegen den Fachbericht nicht nachvollziehbar sind. Zudem musste ihm als Pädagoge bewusst sein, dass das Kantonsgericht beabsichtigte, einen Sozialbericht und kein kinderpsychologisches oder kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Der vorgelegte Bericht erweist sich zur Klärung der entscheidwesentlichen Fragen, nämlich wo die drei Kinder aufwachsen sollen, als durchaus hilfreich und auch als genügend. Das Kantonsgericht durfte daher ohne Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut rügt, das Kantonsgericht hätte das Anhörungsrecht der Kinder verletzt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kinder vom Kreisgerichtspräsidenten angehört wurden und er entgegen entsprechender Behauptungen einen solchen Antrag im Rekursverfahren nicht gestellt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Kantonsgericht durfte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zudem auf den von einer Fachstelle in Kinder- und Jugendfragen erstellten Bericht abstellen, ohne die Kinder nochmals persönlich einvernehmen zu müssen (BGE 127 III 295 E. 2a). Der Beschwerdeführer wirft auch der Fachstelle vor, die Kinder nicht angehört zu haben. Entgegen dieser Behauptung ist dies sehr wohl geschehen, konnte der Sozialarbeiter bei dem Treffen auf der Beratungsstelle und anlässlich der Besuche bei den Parteien auf die Kinder eingehen und ihren Standpunkt in der Obhutsfrage kennen lernen. In welcher Weise Kinder angehört werden, ist überdies der Fachperson zu überlassen. Sie hat keinesfalls ein Verhör durchzuführen, sondern soll zu den Kindern entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung den Kontakt herstellen, um zu den notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.
4.5 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Zuteilung der Kinder U.________ und T.________ an die Beschwerdegegnerin und sieht darin eine Verletzung des Grundsatzes, dass Geschwister bei der Obhutsregelung nicht zu trennen seien. Bei der Kinderzuteilung sind eine ganze Reihe von Kriterien massgebend, welche im Einzelfall zu gewichten sind (E. 4.2). Zwar sollen die drei Kinder gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht in einem gemeinsamen Haushalt aufwachsen. Sie werden sich jedoch nicht aus den Augen verlieren, hat das Kantonsgericht doch ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht vorgesehen. Entscheidend sind jedoch die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder. S.________ bedarf angesichts seines Alters von 12 Jahren vermehrter schulischer Förderung, die ihm der Beschwerdeführer besser geben kann. Die beiden jüngeren Kinder brauchen die mehr emotionalen Stärken der Mutter. Das Kantonsgericht folgte hier den Empfehlungen des Fachberichts. Dass Kinder je nach Alter unterschiedliche Bedürfnisse aufweisen, auf die nicht jeder Elternteil in gleicher Weise eingehen kann, erweist sich in diesem Zusammenhang keineswegs als sachfremder Umstand. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht getroffene Regelung stelle vor allem ein Entgegenkommen an die Beschwerdegegnerin dar, wird weder näher begründet, noch findet sie im angefochtenen Entscheid und im Fachbericht eine Stütze. Dass die Erziehungsfähigkeit entgegen seinen wiederholten Behauptungen nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, wurde bereits dargelegt (E. 3 hiervor). Von einer Überschreitung des Ermessens kann keine Rede sein. Die vom Kantonsgericht getroffene Obhutsregelung hält daher vor dem Willkürverbot stand.
5.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer sämtliche Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht entsprechend der von ihm verlangten Obhutsregelung neu festzusetzen, wozu die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen sei. Für den Fall, dass seinem Antrag zur Obhut nicht gefolgt wird, stellt er die Unterhaltsregelung und das Besuchsrecht nicht in Frage. Mangels Kritik am angefochtenen Entscheid in diesen zwei Punkten nimmt das Bundesgericht keine Überprüfung von Amtes wegen vor (E. 1.3).
6.
Insgesamt ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Anträge, soweit sie sich überhaupt als zulässig erwiesen haben, von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 Abs. 1 OG). Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt bedürftig im Sinne des Gesetzes ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: