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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 213/06
Urteil vom 4. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hadorn.
Parteien
L.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Zahlstelle Biel, Murten- strasse 33, 2501 Biel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse Unia ein Gesuch der L.________ (geb. 1975) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 ab, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Juni 2006 ab.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 28. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs.1-3 AVIG), zur Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG), zu den als Beitragszeit anrechenbaren Perioden (Art. 13 Abs. 2 lit. a-d AVIG) und zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 123 E. 2a S. 124) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004. Dabei steht fest, dass die Beschwerdeführerin die zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist nicht erfüllt. Umstritten ist hingegen die Frage der Befreiung von der Beitragszeit.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Versicherte den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann am 1. November 2003 aufgelöst habe. Sie habe in der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch dieses Datum angegeben. Auf eine solche "Aussage der ersten Stunde" sei abzustellen, woran anders lautende spätere Behauptungen nichts zu ändern vermöchten. Daher sei das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung mehr als ein Jahr nach der Trennung eingereicht worden, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und der Notwendigkeit, nunmehr eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt sei. Demzufolge liege kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor.
3.2 Dagegen reicht die Beschwerdeführerin teilweise neue Unterlagen ein, aus welchen hervorgehe, dass die Trennung faktisch erst im Januar 2004 erfolgt sei. Am 1. November 2003 hätten sie und ihr Mann beschlossen, sich zu trennen. Dies habe aber nicht sogleich umgesetzt werden können, weil die Versicherte zuerst eine eigene Wohnung habe finden müssen. Daher sei das Paar noch bis Januar 2004 gemeinsam in der ehelichen Wohnung geblieben. Bei Angabe im Formular zum Leistungsbezug, wonach die Trennung am 1. November 2003 erfolgt sei, handle es sich um einen Irrtum.
3.3 Gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde X.________ vom 6. April 2004 ist die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 aus Y.________ in diese Gemeinde zugezogen. Am 1. Februar 2004 hat sie laut einem entsprechenden Vertrag am neuen Ort eine Wohnung gemietet. Der Ehemann bestätigt in einer Notiz vom 29. Juli 2006, dass er sich in gegenseitigem Einverständnis im Januar 2004 von der Versicherten getrennt habe. Der damals für die Trennung beigezogene Fürsprecher und Notar L.________ gibt in einem Schreiben vom 11. September 2006 an, die erste gemeinsame Besprechung mit dem Ehepaar habe am 16. Dezember 2003 in seiner Kanzlei stattgefunden. Damals sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin für den Januar 2004 eine eigene Wohnung suche. An einer weiteren Besprechung vom 29. März 2004 sei dem Anwalt mitgeteilt worden, dass die Versicherte seit 1. Februar 2004 in X.________ wohne.
3.4 Angesichts der übereinstimmenden Angaben des Ehemannes, des Rechtsvertreters, der Gemeinde X.________ und im Mietvertrag ist erstellt, dass das Ehepaar L.________ sich nicht schon am 1. November 2003 getrennt hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin im Formular für die Anmeldung zum Leistungsbezug ist angesichts der gesamten Aktenlage, obwohl an sich eine "Aussage der ersten Stunde", nicht richtig. Da die Trennung jedenfalls erst nach dem 18. November 2003 erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich auf die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG zu berufen. Damit kann ihr der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. November 2004 nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Beitragsdauer verweigert werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, darunter den von der Vorinstanz offen gelassenen Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, prüfe und hernach erneut darüber verfüge.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 4. Oktober aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse Unia hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: