BGer 2A.664/2006
 
BGer 2A.664/2006 vom 04.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.664/2006 /leb
Verfügung vom 4. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner,
gegen
Y.________ und ihre Versicherten, und Mitbeteiligte,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Hubatka,
Bundesamt für Privatversicherungen,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission
für die Aufsicht über die Privatversicherung,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Genehmigung der Tarifvorlagen der X.________,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für die Aufsicht über die Privatversicherung
vom 23. Oktober 2006.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ vom 6. November 2006 gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 23. Oktober 2006,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2007, womit sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückzieht und feststellt, dass das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne,
in Erwägung,
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 3. April 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),
dass der Beschwerderückzug vorbehaltlos erklärt wird, weshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG),
dass die Beschwerdegegner innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben und ihnen mithin durch den Rechtsstreit keine massgeblichen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist,
verfügt:
1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: