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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.104/2006 /rom
Urteil vom 3. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jakob Ackermann,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 18. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________, geb. 1967, erwarb im Januar 1986 den Führerausweis der Kategorie B. Er erlernte den Beruf eines Automechanikers. Seit 2002 ist er als selbständiger Fahrlehrer tätig. Im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) sind mehrere Warnungsentzüge verzeichnet. In den Jahren 1983 und 1984 wurde X.________ der Führerausweis für Motorfahrräder für zwei bzw. drei Monate entzogen. In den Jahren 1987, 1989, 1994, 1998 und 2002 wurde ihm der Führerausweis für Motorfahrzeuge jeweils für einen Monat, zwei respektive drei Monate entzogen. Diese Entzüge erfolgten meist wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit.
A.b Am 23. August 2004 fuhr X.________ mit seinem Fahrschulfahrzeug in einem Autobahntunnel auf dem Pannenstreifen rückwärts. Wegen dieses Vorfalls leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) am 2. September 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung von X.________ ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 entzog ihm das Strassenverkehrsamt gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 4. Dezember 2004 den Führerausweis und die Fahrlehrerberechtigung wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Wiedererteilung wurden klagloses Verhalten, das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 12 - 15 Sitzungen sowie eine positiv lautende verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung genannt. Hierauf besuchte X.________ eine Psycho- bzw. Verkehrstherapie bei Dr. phil. A.________.
Auf entsprechendes Ersuchen von X.________ wurde diesem aufgrund eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens vom 22. Mai 2005 mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. Juni 2005 der Führerausweis auf Zusehen und Wohlverhalten hin wiedererteilt unter der Auflage, dass er die Therapie mindestens 12 Monate weiterführe. Am 18. August 2005 wurde ihm auch die Fahrerlehrerberechtigung unter Auflagen wiedererteilt.
A.c Am 11. November 2005, um ca. 01.50 Uhr, hielt X.________ in Zürich als Fussgänger einen vorbeifahrenden Streifenwagen an, damit die Polizeibeamten einen Streit zwischen ihm und seiner Begleiterin schlichteten, welche ihm unter anderem den Fahrzeugschlüssel abgenommen hatte. Nachdem die Begleiterin in Anwesenheit der Polizeibeamten die Fahrzeugschlüssel X.________ zurückgegeben hatte und mit einem Taxi weggefahren war, begab sich X.________ in Begleitung der beiden Polizeibeamten zu seinem Fahrzeug, welches am Strassenrand der Heimstrasse parkiert war. Da die Polizeibeamten bei X.________ Alkoholgeruch wahrnahmen, führten sie mit ihm zwei Atemlufttests durch, welche Atem-Alkoholkonzentrationen von 0,51 bzw. 0,56 Gewichtspromille ergaben. Auf die Fragen der Polizeibeamten, von wo er gekommen sei, gab er - laut Polizeirapport vom 14. November 2005 - an, dass er auf dem Parkplatz vor dem Obergericht parkiert habe, dann zum Heimplatz gefahren sei, wo er wegen des Streits mit seiner Begleiterin angehalten habe, und dass er jetzt eigentlich nach Hause fahren wolle. Er räumte zudem ein, dass er etwas Alkohol konsumiert habe. X.________ anerkannte durch Unterzeichnung des Polizeiprotokolls (Art. 141 Abs. 3 VZV sowie Anhang 8 zur VZV) die darin genannten Werte (von 0,51 bzw. 0,56) der Atem-Alkoholmessung.
Der Rapport der Stadtpolizei Zürich und das Polizeiprotokoll gingen am 12. Dezember 2005 beim Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen ein.
Das Strassenverkehrsamt teilte X.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit, dass der Vorfall vom 11. November 2005 in Zürich erneut Zweifel an seiner Fahreignung erwecke, weshalb beabsichtigt werde, ihn gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV zu einer verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung aufzubieten. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber X.________ "bis zur Abklärung der Ausschlussgründe" einen vorsorglichen Führerausweisentzug an, indem es ihm einerseits das Recht aberkannte, Motorfahrzeuge zu führen, und ihm andererseits untersagte, bei Lernfahrten mitzuwirken bzw. die Tätigkeit als Fahrlehrer auszuüben. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den von X.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs wies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 9. Januar 2006 ab.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 forderte das Strassenverkehrsamt X.________ auf, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.
A.d X.________ wurde ein erstes Mal am 17. Februar 2006 in der Praxis für Neuro- und Verkehrspsychologie in St. Gallen von Dr. phil. B.________ untersucht, der am 19. März 2006 ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellte. Er wurde auf sein Begehren hin ein zweites Mal am 12. Mai 2006 am Institut für Rechtsmedizin in Zürich von Dr. phil. C.________ untersucht, die am 15. Mai 2006 ein verkehrspsychologisches Obergutachten erstellte. Das Gutachten vom 19. März 2006 kommt zum Schluss, dass die Fahreignung von X.________ für alle Kategorien sowie das Mandat als Fahrlehrer aus charakterlichen Gründen nicht gegeben seien. Das Obergutachten vom 15. Mai 2006 gelangt zum Ergebnis, dass das Gutachten vom 19. März 2006 in allen Punkten dem erforderlichen Standard entspreche, die darin enthaltenen Schlussfolgerungen gut nachvollziehbar und aus der Sicht der Obergutachterin zu stützen seien. Ergänzend wird im Obergutachten beigefügt, dass an der Eignung von X.________ zur Ausübung des Fahrlehrerberufs ganz grundsätzliche Zweifel anzumelden seien.
A.e Am 25. April 2006 wurde die Kantonspolizei St. Gallen von einem Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes, Prüfhalle Kaltbrunn, darüber in Kenntnis gesetzt, dass X.________ trotz Führerausweisentzugs einen Fahrschüler zur Führerprüfung begleitet habe.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 entzog das Strassenverkehrsamt gestützt auf das Gutachten vom 19. März 2006 und das Obergutachten vom 15. Mai 2006 X.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit. Zudem wurde ihm untersagt, auf Lernfahrten mitzuwirken und die Tätigkeit als Fahrlehrer auszuüben. Als Bedingungen für die Wiedererteilung (des Führerausweises) wurden klagloses Verhalten, das Absolvieren einer mindestens zweijährigen intensiven Psychotherapie und eine positiv lautende psychologische Begutachtung genannt.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. Juni 2006 erhob X.________ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen unter anderem mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Administrativmassnahme sei abzusehen und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wies der zuständige Abteilungspräsident der Rekurskommission das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
C.
In der Zwischenzeit wurde der Vorfall vom 11. November 2005 auch strafrechtlich beurteilt. Gegen die diesbezügliche Bussenverfügung vom 6. Dezember 2005 erhob X.________ Einsprache. Von der Stadtrichterin wurden zum Vorfall vom 11. November 2005 X.________, seine damalige Begleiterin D.________ sowie die beiden Polizeibeamten einvernommen. X.________ gab an, er habe durch die Unterzeichnung des Polizeiprotokolls lediglich das darin genannte Ergebnis des Atemlufttests anerkannt. Er habe aber nicht bestätigt, dass er nach dem Konsum von Alkohol mit seinem Fahrzeug vom Parkplatz vor dem Obergericht zur Heimstrasse gefahren sei. Zur Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, verweigerten er und seine Begleiterin die Aussage.
Mit Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Mai 2006 wurde der gegen X.________ erhobene Vorwurf des Lenkens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand fallengelassen. Hingegen wurde X.________ zum einen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person schuldig gesprochen, da die Begleiterin, welcher er am 11. November 2005 sein handgeschaltetes Fahrzeug überlassen hatte, lediglich einen Führerausweis für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe besass. Zum andern wurde er des Nichtmitführens des Führer- und des Fahrzeugausweises, begangen am 11. November 2005 auf der Fahrt von seinem Wohnort nach Zürich, schuldig gesprochen. Er wurde wegen dieser beiden Taten mit Fr. 240.-- gebüsst. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
D.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 den von X.________ eingereichten Rekurs teilweise gut und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. Juni 2006 auf. Sie wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen des Entscheids ergibt sich, dass die beiden verkehrspsychologischen Gutachten vom 19. März 2006 und vom 15. Mai 2006 sowie der vom Strassenverkehrsamt gestützt hierauf verfügte Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Anbetracht des Freispruchs X.________s vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand weitgehend ihrer Grundlage entbehrten, da die Gutachter die charakterliche Nichteignung X.________s zum Führen von Fahrzeugen zu einem wesentlichen Teil damit begründet hatten, dass X.________ am 11. Mai 2005 in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe, diese Tat bestreite beziehungsweise bagatellisiere und dass er nicht zwischen Alkoholkonsum und Autofahren trennen könne. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich im weiteren, dass allerdings gleichwohl erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung X.________s zur Führung von Motorfahrzeugen bestünden. Daher sei die Einholung eines weiteren verkehrspsychologischen Gutachtens unumgänglich. Dabei bleibe der vom Strassenverkehrsamt am 14. Dezember 2005 verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug zufolge der erheblichen Zweifel an der Fahreignung X.________s aufrecht.
E.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben, auf einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sei zu verzichten und es sei ihm der Führerausweis zurückzugeben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Strassen führt in seiner Vernehmlassung aus, nach dem Wegfall des Vorwurfs des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 11. November 2005, hätte dem Beschwerdeführer der Führerausweis grundsätzlich wiedererteilt werden müssen. Gleichwohl und trotz des positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens vom 22. Mai 2005 und der im Anschluss daran am 14. Juni 2005 verfügten Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen sei es in Anbetracht des erheblich belasteten automobilistischen Leumunds unter den gegebenen Umständen vertretbar, X.________ einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.
F.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird zum einen eine verkehrspsychologische Untersuchung betreffend die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen angeordnet und zum andern festgehalten, dass nach Aufhebung des vom Strassenverkehrsamt am 14. Juni 2006 verfügten Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit der vom Strassenverkehrsamt am 14. Dezember 2005 verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug aufrecht bleibe. Der Beschwerdeführer ist durch diese Massnahmen im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Massnahmen wurden im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, d.h. auf einen Sicherungsentzug, angeordnet. Sie sind wie dieser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (siehe Art. 24 Abs. 2 SVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Trotz des Freispruchs des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 11. November 2005 in Zürich, bestehen nach der Auffassung der Verwaltungsrekurskommission "infolge des massiv belasteten automobilistischen Leumunds des Rekurrenten und den aktenkundigen Hinweisen auf eine unerlaubte Fahrlehrertätigkeit insbesondere im April 2006 erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Rekurrenten zum Führen von Motorfahrzeugen, zumal bei einem Fahrlehrer als Inhaber einer höheren Führerausweiskategorie generell höhere Anforderungen in leistungsmässiger und charakterlicher Hinsicht zu stellen sind" (angefochtener Entscheid S. 13). Nachdem die beiden verkehrspsychologischen Gutachten vom 19. März 2006 und vom 15. Mai 2006 infolge Wegfalls des Vorwurfs des Fahrens in angetrunkenem Zustand der Grundlage entbehren, erweist sich nach der Auffassung der Verwaltungsrekurskommission "das Einholen eines weiteren verkehrspsychologischen Gutachtens als unumgänglich" (angefochtener Entscheid S. 13). Die Verwaltungsrekurskommission hat den wesentlich auf die genannten beiden Gutachten gestützten Sicherungsentzug gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Sie hat festgehalten, dass der am 14. Dezember 2005 vom Strassenverkehrsamt verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug zufolge der erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten aufrecht bleibt (angefochtener Entscheid S. 13).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe es nicht zu vertreten, dass die Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien und das Administrativverfahren durch den unbegründeten Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgelöst worden sei. Die Verwaltungsrekurskommission ziehe seine Fahreignung zu Unrecht aufgrund von nicht erhärteten Vorwürfen über unerlaubte Fahrlehrertätigkeit in Zweifel. Eine verkehrspsychologische Begutachtung mache nur Sinn, wenn der Richter den Sachverständigen mit einem erwiesenen Sachverhalt bediene. Dies habe die Verwaltungsrekurskommission nicht getan, obschon sie dazu ausreichend Zeit für die Ermittlungen gehabt habe. Mit der Einholung eines weiteren Gutachtens werde der rechtserhebliche Sachverhalt, eine angeblich unerlaubte Fahrerlehrertätigkeit, nicht ermittelt. Es dürfe nicht angehen, dass der Verkehrspsychologe untersuchungsrichterliche Aufgaben übernehmen soll, um einen vermeintlichen Sachverhalt dem Richter zur Beurteilung zu unterbreiten.
3.3 Der massiv belastete automobilistische Leumund des Beschwerdeführers rechtfertigt unter den gegebenen Umständen weder die Anordnung einer weiteren verkehrspsychologischen Begutachtung noch die Aufrechterhaltung des am 14. Dezember 2005 verfügten vorsorglichen Führerausweisentzugs. Denn trotz dieser Vorbelastung waren dem Beschwerdeführer aufgrund eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens vom 22. Mai 2005 durch Verfügung vom 14. Juni 2005 der Führerausweis unter der Auflage, dass er die Therapie mindestens 12 Monate weiterführe, und am 18. August 2005 die Fahrlehrerberechtigung unter Auflagen wiedererteilt worden. Sowohl der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2005 als auch der Sicherungsentzug gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2005 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (mit mindestens 0,51 Gewichtspromille) gelenkt habe. Nachdem dieser Vorwurf gemäss der Strafverfügung des Stadtrichteramtes vom 30. Mai 2006 fallengelassen wurde, war nicht nur der Verfügung vom 14. Juni 2006 betreffend Sicherungsentzug, sondern auch der vorgängigen Verfügung vom 14. Dezember 2005 betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug die wesentliche Grundlage entzogen, da auch die letztgenannte Verfügung offensichtlich gerade wegen des Verdachts des Fahrens in angetrunkenem Zustand erlassen worden war. Dass der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2005 "bis zur Abklärung der Ausschlussgründe" angeordnet wurde und nach der Auffassung der Verwaltungsrekurskommission ein solcher Klärungsbedarf nach Wegfall des Vorwurfs des Fahrens in angetrunkenem Zustand weiterhin besteht, hat entgegen den Andeutungen im angefochtenen Entscheid nicht zur Folge, dass der am 14. Dezember 2005 verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug "aufrecht bleibt".
3.4 Massgebend und zu prüfen ist somit, ob nach der am 14. Juni 2005 verfügten Wiedererteilung des Führerausweises auf Zusehen und Wohlverhalten unter der Auflage der Fortsetzung der Therapie hin Umstände hinzugekommen sind, welche unter Berücksichtigung des bereits massiv getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung bzw. Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs (Art. 30 VZV) im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d SVG) rechtfertigen und daher auch Anlass zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers besteht.
3.4.1 Die Verwaltungsrekurskommission erwähnt aktenkundige Hinweise auf eine unerlaubte Fahrlehrertätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere im April 2006. Die im angefochtenen Entscheid (S. 13) zitierten Aktenstellen enthalten in der Tat Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, als ihm der Führerausweis im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug vorsorglich entzogen worden war, insbesondere im April 2006, gelegentlich verbotenerweise (siehe Art. 61 Abs. 1 VZV) auf Lernfahrten mitwirkte. Mehr als ein Verdacht besteht aber insoweit nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht. Weder in einer Administrativ- noch in einer Strafverfügung ist festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz (vorläufigen) Führerausweisentzugs auf Lernfahrten mitgewirkt hat. Ein solches Verhalten kann im Übrigen ohnehin keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung (siehe Art. 30 VZV) im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen charakterlicher Mängel (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) begründen, sondern einzig für einen allfälligen Entzug des Fahrlehrerausweises relevant sein.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat ausserdem - was im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich erwähnt wird - am 11. November 2005, nachdem ihm der Führerausweis am 14. Juni 2005 auf Zusehen und Wohlverhalten hin unter der Auflage der Weiterführung der Therapie während mindestens 12 Monaten wiedererteilt worden war, zwei Übertretungen begangen, wofür er mit Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Mai 2006 mit Fr. 240.-- gebüsst worden ist. Zum einen hat er auf der Fahrt von seinem Wohnort nach Zürich den Führerausweis und den Fahrzeugausweis nicht mit sich geführt, und zum anderen hat er auf einer Fahrt in Zürich sein Fahrzeug mit manuellem Getriebe seiner Begleiterin überlassen, die lediglich einen Führerausweis für Fahrzeuge mit automatischem Getriebe besass. Das sind aber Bagatellen.
3.4.3 Wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit war dem Beschwerdeführer letztmals am 24. Mai 2002 der Führerausweis (für drei Monate) entzogen worden. Der Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer Alkoholkonzentration von 0,51 Gewichtspromille), angeblich begangen am 11. November 2005, hat sich als unbegründet erwiesen. Wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand musste gegen den Beschwerdeführer noch nie eine Administrativmassnahme verhängt werden. Allerdings hatte sich am 23. August 2004 ein relativ schwerwiegender Vorfall ereignet, indem der Beschwerdeführer mit seinem Fahrschulfahrzeug in einem Autobahntunnel auf dem Pannenstreifen rückwärts gefahren war. Deswegen wurde gegen ihn am 26. Januar 2005 ein Sicherungsentzug angeordnet. Am 14. Juni 2005 wurde ihm aufgrund des positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens vom 22. Mai 2005 der Führerausweis "auf Zusehen und Wohlverhalten" hin unter der Auflage der Weiterführung einer Therapie wiedererteilt. Seither haben sich lediglich die vorstehend dargestellten Vorkommnisse ereignet.
3.4.4 Es liegen mithin keine neuen Umstände vor, welche ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen und damit einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises (Art. 30 VZV) im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) rechtfertigen. Daher besteht auch kein Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers durch ein verkehrspsychologisches Gutachten abklären zu lassen.
4.
Der Beschwerdeführer war während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2005 sowie des daran anschliessenden Sicherungsentzugs gemäss Verfügung vom 14. Juni 2006 gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VZV nicht berechtigt, auf Lernfahrten mitzuwirken. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen zurzeit kein Grund für einen vorsorglichen Führerausweisentzug besteht, entfällt das Verbot der Mitwirkung auf Lernfahrten gemäss Art. 61 Abs. 1 VZV. Ob dem Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen der Fahrlehrerausweis zu entziehen ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG) und hat der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG), die auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Verwaltungsrekurskommission zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: